Durchführungsverordnung (EU) 2025/355 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 bezüglich der Festlegung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389
„(4 Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für: a) zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen; b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen in Bezug auf ihre Verbringung in die Union vorgesehen sind.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2025.
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