Durchführungsverordnung (EU) 2025/364 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder (Zulassungsinhaber: S. I. Lesaffre) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 316/2003
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 316/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird gestrichen. 2. Anhang I wird gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 316/2003 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 (E 1702) und diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen, die für Mastrinder bestimmt sind und vor dem 16. September 2025 gemäß den vor dem 16. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten, für Mastrinder bestimmt sind und vor dem 16. März 2026 gemäß den vor dem 16. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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