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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/411 der Kommission vom 3. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Aufnahme Georgiens in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand

CELEX
32025R0411
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-03
In force since
2025-03-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird vor den Worten „der Republik Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. 2. In Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird vor den Worten „der Republik Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. 3. In Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird vor den Worten „der Republik Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. 4. In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI (Gesamtsicherheitsbescheinigung) (TC 31 — Gesamtsicherheitsbescheinigung) (Vorderseite) Nummer 7 wird vor dem Wort „Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt. 5. In Anhang 72-04 Teil II Kapitel VII (Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (TC 33 — Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung) (Vorderseite) Nummer 6 wird vor dem Wort „Island“ das Wort „Georgien“ eingefügt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2025. Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 basierenden Formulare dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung bis zum 30. Juni 2026 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen sowie die Angabe des Wahldomizils und des Namens des Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen werden.

Relations

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Versions

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