Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 der Kommission vom 3. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen, einem thermoplastischen Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit der CAS-Nummer (Chemical-Abstracts-Service-Nummer) 9003-56-9, die derzeit in den KN-Code 39033000 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Republik Korea und Taiwan haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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