Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

CELEX
32025R0415
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-13
In force since
2025-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token: a) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token; b) E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben; c) E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn sie von der zuständige Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechend verpflichtet werden.

Article 2 Verfahren

1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (im Folgenden „zuständige Behörde“) übermittelt einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token den Entwurf ihres Beschlusses, die Erhöhung der Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzuschreiben, wobei sie die vom einschlägigen Emittenten geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt.

2 Dem in Absatz 1 genannten Entwurf muss Folgendes zu entnehmen sein: a) der Betrag, um den die Eigenmittel erhöht werden müssen, und der Prozentsatz über dem Betrag der Vermögenswertreserve, der sich aus der Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt; b) die einschlägige Begründung hinsichtlich des höheren Risikos; c) ob dieses höhere Risiko wesentliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten oder auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen haben kann; d) ob dieses höhere Risiko von der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des betreffenden Emittenten unabhängig ist; e) die Fristen, innerhalb deren der einschlägige Emittent seine Eigenmittel gemäß Artikel 3 erhöhen muss.

3 Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token äußert sich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs zu den in Absatz 2 genannten Elementen.

4 Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ihren endgültigen Beschluss, der die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält, mit.

5 Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Beschlusses einen detaillierten Plan dafür, wie seine Eigenmittel innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist erhöht werden sollen. Der Plan muss Folgendes enthalten: a) zeitlich festgelegte Schritte, spezifische Maßnahmen und Verfahren, um die Erhöhung innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen; b) die Bestätigung, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten Anforderung verwendet werden sollen, uneingeschränkt die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.

6 Sind die in Artikel 3 genannten Fristen für die Durchführung der Eigenmittelerhöhung länger als drei Monate, unterrichtet der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die zuständigen Behörden monatlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.

7 Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterrichtet die zuständige Behörde sofort, falls ein Schritt oder ein Verfahren nicht innerhalb der unter Einhaltung von Artikel 3 festgelegten Fristen durchgeführt werden kann.

8 Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.

9 Wurde ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet, hält die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle in den Absätzen 2 bis 8 genannten Informationen, insbesondere auch den Entwurf des Beschlusses und den endgültigen Beschluss, den Plan und etwaige einschlägige Aktualisierungen, auf dem Laufenden.

Article 3 Fristen

1 Unbeschadet des Absatzes 2 setzt die zuständige Behörde dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Bewertung für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen eine Frist, die nicht länger sein darf als sechs Monate ab der Mitteilung des endgültigen Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 4.

2 Wenn die zuständige Behörde dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token eine Frist für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen setzt, berücksichtigt sie jedes potenziell höhere Risiko, das wesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen oder des Emittenten haben kann, sowie etwaige Unzulänglichkeiten in der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des einschlägigen Emittenten.

Article 4 Kriterien

Bei ihrem Beschluss nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Risikobewertungskriterien: a) ob der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in den folgenden zwölf Monaten wahrscheinlich die in Artikel 34 Absätze 1, 8 und 10 sowie in den Artikeln 36 bis 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anforderungen verletzen wird, indem sie bewertet, ob es bei dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token potenzielle Unzulänglichkeiten oder Schwachstellen mit Blick auf die Anwendung sämtlicher in Artikel 34 und in den Artikeln 36 bis 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gibt; b) ob der Rücktausch zum Nennwert und zum Marktwert unter normalen oder angespannten Marktbedingungen sichergestellt ist; c) ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass sich der Wert des Reservevermögens oder die Finanzlage des Emittenten der vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token erheblich verschlechtert; d) ob von Systemen, insbesondere auch dem zugrunde liegenden Distributed-Ledger, und von einer Handelsplattform, einer Marktinfrastruktur oder einem Zahlungssystem, die bzw. das für die Ausgabe oder die Übertragung des Token verwendet wird, und von anderen Drittanbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen wie Verwahrstellen, auf die sich die Token oder das Reservevermögen stützen könnten, ein erhöhtes operationelles Risiko ausgeht.

Article 5 Gestaltung der Stresstestprogramme

1 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihr Stresstestprogramm tragfähig und realistisch ist und dass die Stresstests auf allen Managementebenen zu fundierten Entscheidungen über sämtliche bestehenden und potenziellen Risiken mit wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten führen.

2 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterziehen ihr Stresstestprogramm regelmäßig einer Überprüfung und Bewertung, um seine Wirksamkeit, Robustheit und Eignung sowohl mit Blick auf die Risikoeigenschaften des einschlägigen Emittenten selbst als auch der ausgegebenen Token zu ermitteln, und halten es auf Stand. Diese Bewertung muss jährlich durchgeführt werden und die externen und internen Bedingungen vollumfänglich widerspiegeln.

3 Bei der Gestaltung des Stresstestprogramms berücksichtigen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token alle folgenden Elemente: a) die Wirksamkeit des Programms bezogen auf die verfolgten Ziele; b) die Notwendigkeit von Verbesserungen; c) die identifizierten Risikofaktoren, die Begründung und die Gestaltung der einschlägigen Szenarien, die Modellannahmen und die Sensitivität der Ergebnisse bezogen auf diese Annahmen sowie die Rolle von Experteneinschätzungen, um sicherzustellen, dass sie durch eine solide Analyse flankiert werden; d) die Leistungsfähigkeit des Modells, insbesondere auch seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Daten außerhalb der Stichprobe, beispielsweise in Bezug auf Daten, die nicht für die Modellentwicklung verwendet wurden; e) wie etwaige Negativschleifen von Solvabilität und Liquidität einbezogen werden können; f) die Angemessenheit etwaiger Verknüpfungen zwischen den Solvabilitätsstresstests und den Liquiditätsstresstests; g) Rückmeldungen von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer aufsichtlichen oder sonstigen Stresstests; h) die Angemessenheit der Dateninfrastruktur (Systemimplementierung und Datenqualität); i) das angemessene Maß der Einbeziehung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans; j) sämtliche Annahmen, insbesondere auch die geschäftlichen und/oder managementbezogenen Annahmen, und die geplanten Managementmaßnahmen, ausgehend von Zweck, Art und Ergebnis der Stresstests, einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit von Managementmaßnahmen in Stresssituationen und einem sich wandelnden Geschäftsumfeld; k) die Angemessenheit und Transparenz der einschlägigen Dokumentation.

4 Das Stresstestprogramm ist für alle Arten von Stresstests angemessen zu dokumentieren.

5 Das Stresstestprogramm wird in der Organisation querevaluiert, beispielsweise vom Risikoausschuss und von der Innenrevision. Organisationseinheiten, die nicht für die Gestaltung und Anwendung des Programms zuständig sind, oder externe Sachverständige tragen ebenfalls zur Bewertung dieses Prozesses bei, wobei das einschlägige Fachwissen für bestimmte Themen zu berücksichtigen ist.

6 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sowohl bei der Erstgestaltung als auch bei der Bewertung des Stresstestprogramms sicher, dass ein wirksamer Dialog unter Einbeziehung von Sachverständigen aus allen Geschäftsbereichen des Emittenten stattgefunden hat und dass das Programm und seine Aktualisierungen von der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Emittenten, die auch für die Überwachung seiner Ausführung und die Kontrolle verantwortlich sind, ordnungsgemäß überprüft wurden.

Article 6 Art der Stresstests

1 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token führen einen Solvabilitätsstresstest und einen Liquiditätsstresstest durch.

2 Der Solvabilitätsstresstest erfasst die Auswirkungen bestimmter Entwicklungen, insbesondere auch makro- oder mikroökonomischer Szenarien, auf die Gesamteigenkapitalposition des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder der E-Geld-Token, einschließlich seiner Mindest- oder zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, indem die Eigenkapitalressourcen und -anforderungen des Emittenten projiziert, die Anfälligkeiten des Emittenten herausgestellt und seine Verlustabsorptionsfähigkeit sowie die Auswirkungen auf seine Solvabilitätsposition bewertet werden.

3 Der Liquiditätsstresstest erfasst die Auswirkungen bestimmter Entwicklungen, insbesondere auch makro- oder mikroökonomischer Szenarien, aus der Refinanzierungs- und Marktrisikoperspektive sowie die Auswirkungen von Schocks in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswertreserve und die Gesamtliquiditätsposition des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, insbesondere auch auf seine Mindest- oder Zusatzliquiditätsanforderungen.

4 Die spezifische Gestaltung, die Komplexität und der Detaillierungsgrad der Stresstestmethoden müssen der Art des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token angemessen sein, insbesondere auch der Art, dem Umfang und dem Volumen der Rücktauschrechte, sowie der Komplexität, der Konzentration und der Zusammensetzung des Reservevermögens.

Article 7 Mindesthäufigkeit der verschiedenen Stresstests

1 Der Solvabilitätsstresstest ist bei Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens vierteljährlich und bei Emittenten von nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens halbjährlich durchzuführen.

2 Der Liquiditätsstresstest ist bei allen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens monatlich durchzuführen.

Article 8 Interne Governance-Regelungen im Falle von Stresstests

1 Das Stresstestprogramm des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wird von dessen Leitungsorgan beschlossen, das für die Durchführung des Programms gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 verantwortlich ist.

2 Das Stresstestprogramm beinhaltet eine Bewertung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um alles Folgende zu leisten: a) die Auswirkungen von Stressereignissen auf das Gesamtrisikoprofil des Emittenten vollumfänglich zu verstehen; b) sicherzustellen, dass für die Durchführung der Stresstests klare Zuständigkeiten und ausreichende Ressourcen wie qualifizierte Humanressourcen und IT-Systeme benannt und zugewiesen wurden; c) aktiv Gespräche mit den an den Stresstests beteiligten Mitarbeitern und mit Personen zu führen, an die Aufgaben im Zusammenhang mit den Stresstests ausgelagert werden; d) die zentralen Modellannahmen, die Auswahl der Szenarien und die Grundannahmen der Stresstests im Allgemeinen infrage zu stellen; e) über die erforderlichen Managementmaßnahmen zu entscheiden und sie mit den zuständigen Behörden zu erörtern.

3 Das Stresstestprogramm wird so gestaltet, dass die Stresstests im Einklang mit den einschlägigen internen Grundsätzen und Verfahren des Emittenten durchgeführt werden können.

4 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass alle Elemente des Stresstestprogramms, einschließlich seiner Bewertung, in den internen Grundsätzen und Verfahren angemessen dokumentiert und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert werden.

5 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass die Gestaltung des Stresstestprogramms eine wirksame Kommunikation über Geschäftsbereiche und Managementebenen hinweg vorsieht, um das Bewusstsein zu schärfen, die Risikokultur zu verbessern und Diskussionen über bestehende und potenzielle Risiken sowie über mögliche Managementmaßnahmen anzustoßen.

6 Das Stresstestprogramm wird als integraler Bestandteil des Risikomanagementrahmens eines Emittenten gestaltet. Die Stresstests werden so gestaltet, dass sie die verschiedenen Geschäftsentscheidungen und -prozesse sowie die strategische Planung unterstützen. Bei den strategischen Entscheidungen werden die bei Stresstests festgestellten Mängel, Einschränkungen und Anfälligkeiten berücksichtigt.

7 Die Ergebnisse der Stresstests werden als Input für das Verfahren zur Ermittlung der Risikobereitschaft und der Risikolimite eines Emittenten verwendet und dienen als Planungsinstrument, um die Wirksamkeit neuer und bestehender Geschäftsstrategien zu ermitteln und die möglichen Auswirkungen auf Eigenmittel und Liquidität zu bewerten.

Article 9 Relevante Dateninfrastruktur für Stresstestprogramme

1 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass das Stresstestprogramm durch eine angemessene und transparente Dateninfrastruktur unterstützt wird.

2 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Dateninfrastruktur in der Lage ist, die umfangreichen Datenerfordernisse ihres Stresstestprogramms zu fassen, und dass sie über Mechanismen verfügen, die eine kontinuierliche und konsistente Fähigkeit zur planmäßigen Durchführung von Stresstests gemäß dem Programm gewährleisten.

3 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass die Dateninfrastruktur sowohl Flexibilität als auch ein angemessenes Maß an Qualität und Kontrolle erlaubt.

4 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Dateninfrastruktur ihrer Größe, ihrer Komplexität sowie ihrem Risiko- und Geschäftsprofil angemessen ist und die Durchführung von Stresstests ermöglicht, die alle wesentlichen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, abdecken.

5 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen ausreichende personelle, finanzielle und materielle Ressourcen bereit, um die wirksame Entwicklung und Wartung ihrer Dateninfrastruktur, einschließlich der IT-Systeme, zu gewährleisten.

Article 10 Methodik, gemeinsame Referenzparameter und Plausibilität der Annahmen

1 Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token identifizieren die folgenden Risikokategorien: a) Risiken für den Wert, die Übertragbarkeit, die Liquidität, die Zugänglichkeit oder die Tauschbarkeit der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und des Reservevermögens; b) Risiken aus Systemen, auf die sich die vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stützen, insbesondere auch aus dem zugrunde liegenden Distributed-Ledger oder einer anderen Technologie des Token, und aus einer Handelsplattform, einer Marktinfrastruktur oder einem Zahlungssystem, die bzw. das für die Ausgabe oder die Übertragung der Token verwendet wird; c) Risiken aus der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen, die der einschlägige Emittent mit anderen Emittenten, Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Finanzinstituten oder anderen natürlichen oder juristischen Personen für die Ausgabe oder Übertragung der Token oder für die Einrichtung, Verwaltung, Verwahrung oder Anlage des Reservevermögens geschlossen hat, einschließlich etwaiger Vereinbarungen, mit denen der Emittent Aufgaben auslagert.

2 Zur Bewertung der in Absatz 1 genannten Risiken identifizieren die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token spezifische Risikoszenarien unter Nutzung von historischen und/oder hypothetischen Szenarien bezogen auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Risikokategorien.

3 Die in Absatz 2 genannten spezifischen Risikoszenarien müssen wohldefiniert und ihre potenziellen Auswirkungen müssen quantifizierbar sein.

4 Bei der Identifizierung spezifischer Risiken legen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token einen Zeithorizont von drei Jahren für die Risikoereignisse im Zusammenhang mit dem Solvabilitätsstresstest und von bis zu einem Jahr für den Liquiditätsstresstest fest, spezifizieren den mit dem Risiko behafteten Vermögenswert und geben eine genaue Beschreibung des Risikoszenarios an.

5 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token quantifizieren oder schätzen näherungsweise den Schweregrad und die Plausibilität der identifizierten Stressszenarien sowie die potenziellen Verluste, die sich aus diesen Szenarien ergeben.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions