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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben

CELEX
32025R0416
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-29
In force since
2025-04-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Inhalt, Normen und Format der Daten zu Aufträgen über Kryptowerte

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, halten für jeden Auftrag über Kryptowerte, der über ihre Systeme angezeigt wird, die in den Artikeln 2 bis 15 genannten Angaben in dem in den Tabellen 2 und 3 des Anhangs spezifizierten Format zur Verfügung der zuständigen Behörden, sofern sie den jeweiligen Auftrag betreffen.

2 Die in Absatz 1 genannten Daten werden in einem JSON-Format nach der in der ISO 20022-Norm festgelegten Methodik bereitgestellt.

Article 2 Identifizierung der am Auftrag beteiligten Parteien

1 Für sämtliche Aufträge über Kryptowerte führen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufzeichnungen zur Identifizierung von allem Folgendem: a) dem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, der eine juristische Person ist und den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Artikel 4 und Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs; b) dem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, der eine natürliche Person ist und den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs; c) dem Kunden, in dessen Auftrag der unter Buchstabe a oder b genannte Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs; d) der Person oder dem Computeralgorithmus bei dem unter Buchstabe a oder b genannten Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, die bzw. der für die Anlageentscheidung in Bezug auf den Auftrag verantwortlich ist, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs; e) der Person oder dem Computeralgorithmus bei dem unter Buchstabe a oder b genannten Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, die bzw. der für die Ausführung des Auftrags verantwortlich ist, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 5 des Anhangs. Für die Zwecke von Buchstabe d führt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, für den Fall, dass die Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen wird, Aufzeichnungen über die Person, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt. Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, identifiziert eine solche Person oder einen solchen Computeralgorithmus nur dann, wenn die Anlageentscheidung entweder im Auftrag des Teilnehmers oder eines Kunden im Rahmen eines vom Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats getroffen wird.

2 Hat ein Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte die Absicht, einen Auftrag nach dessen Eingang bei der Handelsplattform für Kryptowerte seinem Kunden zuzuweisen, dies zum Zeitpunkt des Eingangs jedoch noch nicht getan, so wird dieser Kunde nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs identifiziert.

3 Werden bei der Handelsplattform für Kryptowerte mehrere Aufträge verschiedener Kunden als Sammelauftrag eingereicht, so werden die in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs genannten Informationen für jeden Kunden aufgezeichnet.

Article 3 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren natürliche Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Benennung, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem in ISO 3166 spezifizierten Alpha-2-Code nach ISO 3166-1, gefolgt von der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifizierten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode entspricht der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person.

2 Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, bereits bekannt ist.

3 Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

4 Ist eine natürliche Person in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, diese natürliche Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 50 des Anhangs.

5 Namensvorsätze sind nicht anzugeben und Vor- und Nachnamen mit weniger als fünf Buchstaben mit dem Zusatz „#“ zu versehen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.

6 Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist die natürliche Person von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren: a) Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT; b) erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person; c) erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person.

Article 4 Kennungen für juristische Personen und Kryptowerte

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren juristische Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren Kryptowerte in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Vermögenswertkennungen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

3 Bei der Verwendung der Rechtsträgerkennung (LEI) zur Identifizierung juristischer Personen gemäß Absatz 1 stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, sicher, dass Länge und Aufbau des in den Auftragsbuchaufzeichnungen erfassten LEI-Codes der Norm ISO 17442 entsprechen und dass der LEI-Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Rechtsträger gehört.

Article 5 Handelsbezogene Funktion der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte

Die handelsbezogene Funktion, in der der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte einen Auftrag einreicht, ist nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 7 des Anhangs zu erfassen.

Article 6 Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen Datum und Uhrzeit eines jeden in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs aufgeführten Ereignisses nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.

2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für alle in Tabelle 2 Felder 47, 48 und 49 des Anhangs aufgeführten Datenelemente Datum und Uhrzeit nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.

Article 7 Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die in Tabelle 2 Felder 9 und 10 des Anhangs aufgeführten Gültigkeitsdauern und Auftragsbeschränkungen auf.

2 Die Daten und Uhrzeiten für die Gültigkeitsdauern werden für jede Gültigkeitsdauer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 11 des Anhangs aufgezeichnet.

Article 8 Priorität und laufende Nummer

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.

2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Volumen-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.

3 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf einer Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität beruhen und die Aufträge im Auftragsbuch nach Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.

4 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und eine Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität verwenden und die Aufträge im Auftragsbuch nach Volumen-Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.

5 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, weisen jedem Ereignis eine laufende Nummer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs zu und zeichnen diese auf.

Article 9 Identifikationscodes für Aufträge über Kryptowerte

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden Auftrag einen individuellen Identifikationscode nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 19 des Anhangs auf. Bei diesem Identifikationscode muss es sich um eine Kennung handeln, die Folgendes jeweils eindeutig kennzeichnet: a) das Auftragsbuch, b) den Handelstag und c) den Kryptowert. Der Code ist ab dem Eingang des Auftrags beim Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte bis zur Entfernung des Auftrags aus dem Auftragsbuch gültig. Der Identifikationscode gilt für zurückgewiesene Aufträge unabhängig vom Grund der Zurückweisung.

2 Der Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte zeichnet die einschlägigen Einzelheiten öffentlich bekannt gegebener Strategieorder mit „Implied“-Funktionalität (SOIF) nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 31 des Anhangs auf. Der in diesem Feld angegebene Auftragsstatus muss Aufschluss darüber geben, ob es sich um einen impliziten Auftrag handelt.

3 Nach Ausführung eines SOIF werden dessen Einzelheiten vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte nach den Spezifikationen in den einschlägigen Feldern der Tabelle 2 des Anhangs aufbewahrt.

4 Nach Ausführung eines SOIF wird ein Identifikationscode für die Strategieorder angegeben, der alle mit der betreffenden Strategie verbundenen Aufträge mit demselben Identifikationscode kennzeichnet. Der Identifikationscode für die Strategieorder ist nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 44 des Anhangs anzugeben.

5 Bei einer Handelsplattform für Kryptowerte eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, werden von der betreffenden Handelsplattform für Kryptowerte im Falle einer Weiterleitung an eine andere Handelsplattform für Kryptowerte nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 31 des Anhangs als „weitergeleitet“ gekennzeichnet. Bei einer Handelsplattform für Kryptowerte eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, behalten unabhängig davon, ob eine Restmenge erneut im Auftragsbuch verzeichnet wird, stets den gleichen Identifikationscode.

Article 10 Ereignisse mit Auswirkungen auf Aufträge über Kryptowerte

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für sämtliche neuen Aufträge die in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs genannten Einzelheiten auf.

Article 11 Art des Auftrags über Kryptowerte

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag unter Verwendung ihrer eigenen Spezifikationen die Art des eingegangenen Auftrags nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 21 des Anhangs auf.

2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, stufen jeden eingegangenen Auftrag nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 22 des Anhangs entweder als Limit-Order oder als Stop-Order ein.

Article 12 Preise für Aufträge

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden Auftrag sämtliche Preisangaben nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt I des Anhangs auf.

Article 13 Auftragsanweisungen

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag sämtliche Auftragsanweisungen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt J des Anhangs auf.

Article 14 Transaktionsidentifikationscode

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jede Transaktion, die auf die vollständige oder teilweise Ausführung eines Auftrags zurückgeht, einen individuellen Transaktionsidentifikationscode nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 46 und Tabelle 3 Feld 1 des Anhangs auf.

Article 15 Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen

1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die Handelsphasen sowie den indikativen Auktionspreis und das indikative Auktionsvolumen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt K des Anhangs auf.

2 Fordern die zuständigen Behörden die in Abschnitt K genannten Einzelheiten an, wird dieser Aufforderung durch Übermittlung der in Tabelle 2 Feld 8 sowie Felder 14 bis 17 des Anhangs genannten Einzelheiten entsprochen.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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