Delegierte Verordnung (EU) 2025/417 der Kommission vom 28. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Art der Darstellung von Daten zur Transparenz durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben
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Article 1 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung der Informationen über Betriebsvorschriften für Handelsplattformen
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen die Informationen über die Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattform kostenlos und in einer Weise veröffentlichen, die leicht zugänglich, diskriminierungsfrei, deutlich sichtbar, nachvollziehbar, redlich, eindeutig, nicht irreführend und leicht verständlich ist.
2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattform in einem einzigen Dokument auf ihrer jeweiligen Website.
Article 2 Vorhandelstransparenz
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse und die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Preisen gemäß Artikel 76 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Art der von ihnen betriebenen Handelssysteme, die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.
2 Wenn die unter Buchstabe a genannten objektiven Marktbedingungen eintreten, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufträge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Aufträge sind abhängig vom Eintreten objektiver Marktbedingungen, die durch das Protokoll des Handelssystems vorab festgelegt sind; b) vor der Veröffentlichung im Orderbuch der Handelsplattform kann es zu keiner Wechselwirkung der Aufträge mit anderen Handelsinteressen kommen; c) nach der Offenlegung im Orderbuch müssen die Wechselwirkungen der Aufträge mit anderen Aufträgen den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.
3 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jedem Auftrag für Kryptowerte gemäß Anhang I Tabellen 2 und 3.
Article 3 Nachhandelstransparenz
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Artikel 76 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114, wie in Anhang II in den Tabellen 1 und 2 dargelegt.
2 Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
3 Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, folgende Informationen: a) einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält; b) einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
Article 4 Veröffentlichung der Transaktionen in Echtzeit
Bei Transaktionen, die auf ihren Handelsplattformen für Kryptowerte ausgeführt werden, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Anhang II Tabellen 1, 2 und 3 so echtzeitnah wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von dreißig Sekunden nach Ausführung der Transaktion.
Article 5 Aufschlüsselung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Informationen öffentlich zugänglich, indem sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten getrennt veröffentlichen.
2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Daten auf Verlangen einer interessierten Partei öffentlich zugänglich, indem sie für jeden Kryptowert aufgeschlüsselte Vorhandels- und Nachhandelsdaten vorlegen.
3 Zusätzlich zur Darstellung der Daten gemäß Absatz 2 können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, die in Absatz 2 genannten Daten in Bündeln von Kryptowerten vorlegen.
4 Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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