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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

CELEX
32025R0419
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-16
In force since
2025-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token: a) Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token; b) E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben; c) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die nicht signifikant sind, sofern die zuständige Behörde dies nach Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt; d) E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn die zuständige Behörde dies nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt.

Article 2 Fristen

1 Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Übermittlung eines Beschlusses, wonach ein vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token als signifikant eingestuft wird, oder nach der Mitteilung, dass die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt werden muss, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, innerhalb welcher Frist ein in Artikel 1 genannter Emittent von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token seine Eigenmittel anpassen muss. Diese Frist wird nach einem Dialog mit dem betreffenden Emittenten festgelegt.

2 Die zuständige Behörde räumt dem betreffenden Emittenten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung für die Erhöhung seiner Eigenmittel nicht mehr als sechs Monate ein, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den betreffenden Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.

3 Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung über die Frist legt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde einen detaillierten Plan dafür vor, wie seine Eigenmittel angepasst werden sollen, damit die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt wird. Der Plan enthält zeitlich festgelegte Schritte und Verfahren, um die Anpassung der Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen. Der Plan stellt sicher, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten und angepassten Anforderung verwendet werden, alle in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.

4 Lässt sich ein geplanter Schritt oder ein geplantes Verfahren nicht rechtzeitig verwirklichen, teilt der betreffende Emittent dies der zuständigen Behörde sofort schriftlich mit. In diesem Fall übermittelt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde eine Aktualisierung des Plans mit alternativen Schritten oder Verfahren, die es dem Emittenten gestatten, seine Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist anzupassen.

5 Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.

6 Der betreffende Emittent unterrichtet die zuständige Behörde, wenn die im Plan vorgesehenen Schritte vollzogen wurden und insbesondere auch abschließend, wenn die erforderliche Anpassung der Eigenmittel vollzogen wurde, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vollzug.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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