Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer
Text
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Article 1
„(1 Ist der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung innerhalb der Union, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig, und wird nicht die in Artikel 151a der Richtlinie 2006/112/EG genannte elektronische Befreiungsbescheinigung verwendet, so wird die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechend den Erläuterungen in Anhang II als Bestätigung dafür verwendet, dass der Umsatz nach Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit werden kann. Bei Verwendung jener Bescheinigung kann der Mitgliedstaat, in dem der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung ansässig ist, entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet.“
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 51 wird gestrichen. 2. Anhang II wird aufgehoben.
Article 3
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Artikel 1 gilt ab dem 1. Juli 2031.
3 Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2032.
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