Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Anforderungen an die Datenübermittlung
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Article 1
„(2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung wie folgt: a) für die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates gilt sie in Bezug auf Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; Statistiken über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten ab dem 1. Januar 2028 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; b) für die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; c) für die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2027 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; d) für die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2028 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; e) für die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2030 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; f) für die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; g) für die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2027 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; h) für die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf ANHANG II — Bereich: ‚Gesundheitsversorgung‘, Thema: ‚Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung‘ ab dem 1. Januar 2027 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; ANHANG IV — Bereich: ‚Arbeitsunfälle‘ ab dem 1. Januar 2027 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; i) für die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Anhang I — MODUL FÜR LUFTEMISSIONSRECHNUNGEN — ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; Anhang II — MODUL FÜR UMWELBEZOGENE STEUERN NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN — ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; Anhang IV — MODUL FÜR UMWELTSCHUTZAUSGABENRECHNUNGEN — ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; Anhang V — MODUL FÜR RECHNUNGEN DES SEKTORS UMWELTGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN — ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; Anhang VI — MODUL FÜR RECHNUNGEN ÜBER PHYSISCHE ENERGIEFLÜSSE — ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; j) für die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; k) für die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Anhang B für Datenübermittlungen ab dem 1. September 2029; l) für Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2030 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; m) für die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf die Bereiche ‚Arbeitskräfte‘ und ‚Einkommen und Lebensbedingungen‘ ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; den Bereich ‚allgemeine und berufliche Bildung‘ ab dem 1. Januar 2028 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; die Bereiche ‚Verbrauch‘ und ‚Zeitverwendung‘ ab dem 1. Januar 2030 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; den Bereich ‚Gesundheit‘ ab dem 1. Januar 2031 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; n) für die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2025 für auf das Jahr 2025 umbasierte Datenübermittlungen; Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c ab dem 1. Januar 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen; Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und d ab dem 31. Dezember 2026 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum enden; o) für Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2030 für Datenübermittlungen für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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