Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission vom 20. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, die derzeit unter dem KN-Code 3406 00 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions