Durchführungsverordnung (EU) 2025/647 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1471 hinsichtlich der Zulassung für Lanthancarbonat-Octahydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen mit der Kennnummer 4d1 bzw. 4d23
Text
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Article 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/913 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1471
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1471 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Der in den Anhängen I und II beschriebene Stoff und Vormischungen, die diesen Stoff enthalten und für Katzen bestimmt sind und vor dem 23. Oktober 2025 gemäß den vor dem 23. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in den Anhängen I und II genannten Stoff enthalten und für Katzen bestimmt sind und vor dem 23. April 2027 gemäß den vor dem 23. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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