Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 der Kommission vom 4. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085310, 72085390, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 72269191 und 72269199 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam haben, eingeführt. Die folgenden Waren sind ausgenommen: 1. Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl, 2. Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl, 3. Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und 4. Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2050 mm oder mehr.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeÄgyptenEzz Steel Company12,8 %89M8ÄgyptenAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten12,8 %8999JapanNippon Steel Corporation31,8 %89M9JapanTokyo Steel Co. Ltd.6,9 %89MAJapanAndere mitarbeitende Unternehmen:31,1 % Daido Steel Co., Ltd. JFE Steel Corporation 89MB 89ME JapanAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Japan31,8 %8999VietnamFormosa Ha Tinh Steel Corporation12,1 %89MCVietnamAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Vietnam12,1 %8999
3 Die Antidumpingzölle gelten nicht für den vietnamesischen ausführenden Hersteller Hoa Phat Group/Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Company, bestehend aus Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Company, Hoa Phat Cold Rolled Steel Company Limited, Hoa Phat Steel Sheet Limited Liability Company, Hoa Phat Steel Pipe Company Limited — Zweigniederlassung Hung Yen, Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Company Limited und Hoa Phat Da Nang Steel Pipe Company Limited (TARIC-Zusatzcode 89MD).
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Ägypten, Japan oder Vietnam] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [Ägypten, Japan oder Vietnam] geltende Zollsatz.
5 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung und zur Absicht der Kommission, das Verfahren gegenüber Indien einzustellen, sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2719 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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