Delegierte Verordnung (EU) 2025/687 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 hinsichtlich Schlachttieruntersuchungen in Schlachtbetrieben, Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und Fleischuntersuchungen
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Article 1
„(3 Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht a) für Tiere, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notgeschlachtet werden; b) für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können; c) für Rinder aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Betrieben, denen der Status ‚seuchenfrei‘ bezüglich der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemäß Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission nicht gewährt wurde; d) für Rinder, Schafe oder Ziegen aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status ‚seuchenfrei‘ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gemäß Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde; e) für Tiere, die aus einer Sperrzone gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 kommen und den Beschränkungen dieser Zone unterliegen; f) für Tiere, die aufgrund der Ausbreitung von aufkommenden Seuchen oder bestimmten Krankheiten, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, strengeren Kontrollen unterliegen.
Article 6 Artspezifische Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen
1 Die zuständigen Behörden wenden die in diesem Artikel festgelegten spezifischen Kriterien und Voraussetzungen bei dem entsprechenden Geflügel, Farmwild, den entsprechenden Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen sowie als Haustiere gehaltenen Einhufern an.
2 Bei zur Stopflebererzeugung (Foie gras) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausgefüllte Veterinärbescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Zerlegungsbetrieb mit den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.
3 Bei gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachteten Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Farmwild muss die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausgefüllte Veterinärbescheinigung bis zum Schlachtbetrieb bzw. im Fall von Farmwild entweder bis zum Schlachtbetrieb oder zum Wildbearbeitungsbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.
4 Bei gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachtetem Farmwild a) muss die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgefüllte Veterinärbescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Wildbearbeitungsbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden; b) überprüft der amtliche Tierarzt regelmäßig, dass die Personen, die die Schlachtung und das Ausbluten durchführen, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen.
5 Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten die Schlachtung von Farmwild bis 28 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f gestatten, wenn a) nur kleine Mengen an Farmwildfleisch vom Erzeuger direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden, die direkt an den Endverbraucher abgeben; und b) nicht mehr als 50 Tiere pro Jahr und pro Herkunftsbetrieb geschlachtet werden.
Article 8 Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt
Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt in folgenden Fällen durchgeführt: a) bei Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notgeschlachtet wurden; b) bei Tieren, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen könnten; c) bei Rindern aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status ‚seuchenfrei‘ bezüglich der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemäß Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde; d) bei Rindern, Schafen oder Ziegen aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status ‚seuchenfrei‘ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gemäß Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde; e) bei Tieren, die aus einer Sperrzone gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 kommen und den Beschränkungen dieser Zone unterliegen; f) wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um aufkommende Seuchen oder bestimmte Seuchen, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, zu berücksichtigen; g) bei Abweichungen vom Zeitplan für die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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