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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/695 der Kommission vom 9. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Schwellenwerten und Leistungsklassen für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken

CELEX
32025R0695
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-09
In force since
2025-08-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken, die unter die europäische Produktnorm EN 17235:2024 fallen. Darin werden Schwellenwerte und Leistungsklassen für diese Einrichtungen und Haken sowie die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte festgelegt, die der Hersteller in der Leistungserklärung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angeben muss.

Article 2 Obligatorische Erklärung zu Wesentlichen Merkmalen

1 Der Hersteller gibt in der Leistungserklärung für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken, wenn diese Produkte in Verkehr gebracht werden, die folgenden Wesentlichen Merkmale an: a) mechanische Widerstandsfähigkeit — dynamische Prüfung; b) mechanische Widerstandsfähigkeit — Prüfung der Bruchlast.

2 Enthält ein Produkt einen Sicherheitsdachhaken, so muss der Hersteller dieses Produkts in der Leistungserklärung beim Inverkehrbringen auch das Wesentliche Merkmal „mechanische Widerstandsfähigkeit — Hakengrundprüfung“ angeben.

Article 3 Schwellenwerte

1 Für das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Wesentliche Merkmal muss das Niveau der Auslegungswerte der Einwirkungen bei der Prüfung nach EN 17235:2024, gemäß Anhang, mindestens 9,0 kN betragen.

2 Enthält ein Produkt einen Sicherheitsdachhaken, so darf der Messwert für das Wesentliche Merkmal „mechanische Widerstandsfähigkeit — Hakengrundprüfung“ bei der Prüfung nach EN 17235:2024, gemäß Anhang, höchstens 5 mm betragen.

Article 4 Leistungsklassen

Die Leistungsklassen für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken in Bezug auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Wesentliche Merkmal sind im Anhang festgelegt.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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