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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/708 der Kommission vom 11. April 2025 betreffend die Zulassung für Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission

CELEX
32025R0708
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-11
In force since
2025-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Trennmittel“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 wird aufgehoben.

Article 3 Übergangsmaßnahmen

1 Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. November 2025 gemäß den vor dem 4. Mai 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 4. Mai 2026 gemäß den vor dem 4. Mai 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 4. Mai 2027 gemäß den vor dem 4. Mai 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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