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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/714 der Kommission vom 10. April 2025 zur Zulassung von Indigokarmin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische

CELEX
32025R0714
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-10
In force since
2025-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Indigotin sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Katzen, Hunde und Zierfische bestimmt sind und vor dem 1. November 2025 gemäß den vor dem 1. Mai 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 1. Mai 2027 gemäß den vor dem 1. Mai 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Katzen, Hunde und Zierfische bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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