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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/719 der Kommission vom 14. April 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung des Urteils vom 5. Februar 2025 in der Rechtssache T-122/23 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission

CELEX
32025R0719
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-14
In force since
2025-04-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Zollbehörden unternehmen geeignete Schritte nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037, um die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen, die derzeit in die KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290, ex03054300 und ex16041910 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010, 0305430011 und 1604191011) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Türkei haben und von den im Anhang aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, zollamtlich zu erfassen.

2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

3 Die Ausgleichszölle, die auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen, die derzeit in die KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290, ex03054300 und ex16041910 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010, 0305430011 und 1604191011) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Republik Türkei haben und von den im Anhang aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, für den Zeitraum zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchung und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung erhoben werden können, dürfen die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 eingeführten Zollsätze nicht übersteigen.

4 Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung der Zölle ab, bevor sie über Anträge auf Erstattung und Erlass von Ausgleichszöllen entscheiden, die von den im Anhang aufgeführten Unternehmen stammende Einfuhren betreffen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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