Delegierte Verordnung (EU) 2025/723 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Preisunterschiede zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin und für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe im Rahmen des EU-EHS
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften für die jährliche Berechnung der Preisunterschiede zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin und für die Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe durch gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030.
2 Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können Zuteilungen für zulässige Flugkraftstoffe beantragen, die gemäß Artikel 54a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gemeldet und auf den folgenden Unterschallflügen verwendet werden: a) Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind; b) Flüge nach Artikel 3c Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „gewerblicher Luftverkehrsbetreiber“ einen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Richtlinie 2003/87/EG; 2. „zulässiger Flugkraftstoff“ gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG förderfähige Kraftstoffarten; 3. „harmonisierte Mindeststeuerbeträge“ die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates festgelegten Mindeststeuerbeträge für fossiles Kerosin und zulässige Flugkraftstoffe; 4. „technischer Bericht der EASA“ den von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/2405 veröffentlichten technischen Bericht.
Article 3 Beantragung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe durch gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber
1 Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber beantragen die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe, indem sie die geprüften Mengen der im vorangegangenen Berichtsjahr verwendeten zulässigen Flugkraftstoffe gemäß Artikel 54a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in ihrem jährlichen Emissionsbericht melden.
2 Wenn gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber beschließen, keine Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe zu beantragen, teilen sie diese Entscheidung im jährlichen Emissionsbericht mit.
3 Der Antrag ist gültig, sofern der jährliche Emissionsbericht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bis zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorgelegt wird.
Article 4 Jährliche Berechnung der durchschnittlichen Preisunterschiede zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin
1 Der durchschnittliche Preisunterschied zwischen zulässigem Flugkraftstoff und fossilem Kerosin für ein bestimmtes Jahr wird wie folgt berechnet: Preisunterschied(y) = Preis des zulässigen Flugkraftstoffs(y) — (Preis fossilen Kerosins + EHS-Preis + Differenz bei der Besteuerung(y)) Dabei ist Preis des zulässigen Flugkraftstoffs(y)=Preis des zulässigen Flugkraftstoffs y oder der im Anhang aufgeführten Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs y, bestimmt gemäß Absatz 2, in EUR/Tonne;Preis fossilen Kerosins=Preis fossilen Kerosins Jet A1, bestimmt gemäß Absatz 4, in EUR/Tonne;EHS-Preis=Preis für die Verwendung von fossilem Kerosin gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, bestimmt gemäß Absatz 5, in EUR/Tonne;Differenz bei der Besteuerung(y)=Differenz zwischen den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossiles Kerosin und dem zulässigen Flugkraftstoff y, in EUR/Tonne.
2 Der Preis der zulässigen Flugkraftstoffe wird für spezifische zulässige Flugkraftstoffe, soweit verfügbar, und mindestens für die im Anhang aufgeführten Unterkategorien zulässiger Flugkraftstoffe wie folgt bestimmt: a) Ist der Marktpreis im technischen Bericht der EASA verfügbar, so entspricht der Preis dem in diesem Bericht veröffentlichten Marktpreis; b) ist der Marktpreis im technischen Bericht der EASA nicht verfügbar, so wird der Preis wie folgt bestimmt: i) Liegen gemäß Artikel 5 gemeldete Preise vor, die mindestens 25 % der von allen gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern in diesem Berichtszeitraum gemeldeten Gesamtmenge dieses zulässigen Flugkraftstoffs oder der entsprechenden Unterkategorie abdecken, so entspricht der Preis dem gewichteten Durchschnitt der gemeldeten Preise für die Betreiber, die die Preise gemäß Artikel 5 gemeldet haben. Für Betreiber, die die Preise nicht gemäß Artikel 5 gemeldet haben, entspricht der Preis dem gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Mindestverkaufspreis; ii) liegen keine gemäß Artikel 5 gemeldeten Preise vor, die mindestens 25 % der von allen gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern in diesem Berichtszeitraum gemeldeten Gesamtmenge dieses zulässigen Flugkraftstoffs oder der entsprechenden Unterkategorie abdecken, so entspricht der Preis dem gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Mindestverkaufspreis.
3 Die Kommission bestimmt den Mindestverkaufspreis auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung der im technischen Bericht der EASA verfügbaren einschlägigen Informationen zur Schätzung der Produktionskosten und wendet eine zusätzliche Marge von 10 % an.
4 Der Preis fossilen Kerosins entspricht dem im technischen Bericht der EASA veröffentlichten oder noch zu veröffentlichenden Preis. Sind die Preise zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Preisunterschiede gemäß Absatz 7 veröffentlicht, im veröffentlichten oder noch zu veröffentlichenden technischen Bericht der EASA nicht verfügbar, so beruht der Preis fossilen Kerosins auf den besten der Kommission zur Verfügung stehenden Daten.
5 Der EHS-Preis wird nach folgender Formel auf zwei Dezimalstellen berechnet: EHS-Preis = Emissionsfaktor fossilen Kerosins x Preis der EHS-Emissionszertifikate Dabei ist Emissionsfaktor fossilen Kerosins=Emissionsfaktor für Jetkerosin gemäß Anhang III Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;Preis des EHS-Emissionszertifikats=der auf der gemeinsamen Auktionsplattform veröffentlichte Durchschnittspreis der Emissionszertifikate, der als gewichteter Durchschnittspreis bei Versteigerungen bestimmt wird, die im Einklang mit gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakten im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführt wurden, in EUR/Zertifikat. Der EHS-Preis ist null, wenn der zulässige Flugkraftstoff nicht mit Emissionsfaktor null gemäß Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bewertet ist und wenn der zulässige Flugkraftstoff für Flüge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gemeldet wird.
6 Liegen die Preise nicht in Euro vor, so wird für den Währungsumtausch der Jahresdurchschnitt der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse verwendet.
7 Die Kommission veröffentlicht jährlich bis zum 31. Mai im Amtsblatt der Europäischen Union den gemäß diesem Artikel berechneten Preisunterschied für das vorangegangene Kalenderjahr und die Werte aller Elemente der Formel nach Absatz 1.
Article 5 Meldung der von den gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern tatsächlich gezahlten Preise
1 Für ab dem 1. Januar 2025 verwendete zulässige Flugkraftstoffe kann ein gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber der Kommission ab 2026 bis zum 28. Februar jedes Jahres die tatsächlichen Preise melden, die für den im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Kraftstoff gezahlt wurden. Entscheidet sich ein Betreiber für die Meldung der tatsächlichen Preise, so legt er zusammen mit dem Bericht Folgendes vor: a) ausreichende Unterlagen, einschließlich Verträgen und Rechnungen, in denen eine Verbindung zwischen dem zulässigen Flugkraftstoff und dem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber hergestellt wird und aus denen alle Flughäfen hervorgehen, an denen der zulässige Flugkraftstoff geliefert und gemeldet wurde; b) Nachweis, dass die gesamte Menge des gemeldeten zulässigen Flugkraftstoffs durch die Verträge und Rechnungen an allen Orten, an denen der betreffende zulässige Flugkraftstoff vertankt wird, abgedeckt ist. Die Kommission kann beschließen, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber gemeldeten Preise nicht für die Bestimmung des zulässigen Flugkraftstoffpreises gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen, wenn die vorgelegten Nachweise unzureichend oder nicht glaubwürdig sind.
2 Die Kommission sorgt dafür, dass im Einklang mit Absatz 1 übermittelte Daten und Nachweise vertraulich behandelt werden.
3 Melden nur ein oder zwei gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber die tatsächlich gezahlten Preise für einen zulässigen Flugkraftstoff, so berücksichtigt die Kommission abweichend von Absatz 2 die gemeldeten Preise nur dann, wenn die gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber auf die Verpflichtung zur Vertraulichkeit verzichten. Haben nur ein oder zwei gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber die tatsächlich gezahlten Preise für einen zulässigen Flugkraftstoff gemeldet, unterrichtet die Kommission die betreffenden gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber so bald wie möglich nach Ablauf der Meldefrist und fordert einen schriftlichen Verzicht auf die Vertraulichkeit. Übermitteln die betreffenden gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber den geforderten Verzicht nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Forderung, so werden die gemeldeten Preise bei der Berechnung des Preisunterschieds gemäß Artikel 4 nicht berücksichtigt.
4 Bis zum 30. April jedes Jahres teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber die gemeldeten Preise übermittelt haben.
5 Die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung gelten unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union.
Article 6 Berechnung der gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Menge von Zertifikaten
1 Die zuständigen Behörden ermitteln die Nachfrage nach Zertifikaten für jeden von ihnen verwalteten gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber. Die gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 bestimmte Nachfrage wird berechnet als Summe der Nachfrage für jeden im Anhang aufgeführten zulässigen Flugkraftstoff oder jede Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs, für den/die der Preis gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmt wurde, und auf die nächstliegende ganze Zahl abgerundet.
2 Die Nachfrage nach Zertifikaten, die für die Verwendung jedes im Anhang aufgeführten zulässigen Flugkraftstoffs oder jeder Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs, für den/die der Preis gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmt wurde und der/die auf Flughäfen gemäß Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG vertankt wird, zugeteilt werden, wird für jeden gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber nach folgender Formel bestimmt: Zuteilungyverbrauchter Kraftstoffy x PreisunterschiedyZertifikatspreis Dabei ist Verbrauchter Kraftstoff(y)=Menge reinen zulässigen Flugkraftstoffs y oder der Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs y im Anhang, wie im jährlichen Emissionsbericht angegeben, in Tonnen;Preisunterschied(y)=Preisunterschied zwischen dem zulässigen Flugkraftstoff y oder der Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs y im Anhang und fossilem Kraftstoff, bestimmt gemäß Artikel 4 Absatz 1, in EUR/Tonne;Zertifikatspreis=Durchschnittspreis der Zertifikate, bestimmt gemäß Artikel 4 Absatz 5, in EUR/Zertifikat.
3 Die Nachfrage nach Zertifikaten, die für die Verwendung jedes im Anhang aufgeführten zulässigen Flugkraftstoffs oder jeder Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs, für den/die der Preis gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmt wurde und der/die auf anderen Flughäfen als denjenigen gemäß Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG vertankt wird, zugeteilt werden, wird für jeden gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber nach folgender Formel bestimmt: Zuteilungyverbrauchter Kraftstoffy x Preisunterschiedy x Höhe der EU‐EHS‐UnterstützungyZertifikatspreis Dabei ist Verbrauchter Kraftstoff(y)=Menge reinen zulässigen Flugkraftstoffs y oder der Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs y im Anhang, wie im jährlichen Emissionsbericht angegeben, in Tonnen;Preisunterschied(y)=Preisunterschied zwischen der Kategorie zulässigen Flugkraftstoffs y oder Unterkategorie zulässigen Flugkraftstoffs y im Anhang und fossilem Kraftstoff, bestimmt gemäß Artikel 4 Absatz 2, in EUR/Tonne;Zertifikatspreis=Durchschnittspreis der Zertifikate, bestimmt gemäß Artikel 4 Absatz 5, in EUR/Zertifikat;Höhe der EU-EHS-Unterstützung(y)=Anteil des zu deckenden Preisunterschieds für die Kategorie zulässigen Flugkraftstoffs y gemäß Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG.
4 Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission für jeden gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber, der die Zuteilung beantragt hat, folgende Angaben: a) Name und EHS-Kennung des gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers; b) Menge des zulässigen Flugkraftstoffs je Kategorie, auf die sich der Antrag bezieht, in Tonnen; c) gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Nachfrage nach Zuteilung von Zertifikaten.
5 Die Kommission aggregiert die Gesamtnachfrage nach Zuteilung von Zertifikaten und prüft, ob die Nachfrage in einem bestimmten Jahr die Menge der Zertifikate, die aus der für diesen Zweck gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG reservierten Menge übrig bleibt, nicht übersteigt. Liegt die Gesamtnachfrage nach Zuteilung von Zertifikaten in einem bestimmten Jahr über der Verfügbarkeit von Zertifikaten, so berechnet die Kommission einen Kürzungsfaktor für die Zuteilung. Dieser Faktor wird einheitlich auf alle von der Zuteilung betroffenen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber für das besagte Jahr angewendet, um die endgültige Zuteilung von Zertifikaten an jeden gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber zu bestimmen. Der Kürzungsfaktor für die Zuteilung wird nach folgender Formel berechnet: Kürzungsfaktor für die Zuteilungverbleibende reservierte Zertifikate in Jahr yGesamtnachfrage nach Zertifikaten in Jahr y Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden, wenn die Anwendung eines Kürzungsfaktors für die Zuteilung erforderlich ist, und gibt den Wert des berechneten Kürzungsfaktors an. Auf der Grundlage dieser Informationen berechnen die zuständigen Behörden die endgültige Zuteilung für die einzelnen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber neu und teilen sie der Kommission mit. Die endgültige Zuteilung an die einzelnen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber wird auf die nächstliegende ganze Zahl abgerundet.
6 Bis zum 31. August eines jeden Jahres erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die Zuteilung von Zertifikaten an jeden einzelnen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber auf der Grundlage der eingegangenen Mitteilungen angegeben wird, unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden und übernimmt gegebenenfalls die Änderungen in das gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Unionsregister und das Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 der genannten Richtlinie.
Article 7 Berichtigungsverfahren
1 Sind Berichtigungen der Menge von Zertifikaten in dem Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung erforderlich, werden diese Berichtigungen durchgeführt, indem Zertifikate aus der gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG reservierten Menge von Zertifikaten verwendet oder in sie zurückgeführt werden.
2 Müssen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Zertifikate aus der Menge der gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG reservierten Zertifikate verwendet werden und verbleiben keine solchen Zertifikate, so wird die Berichtigung, die zusätzliche Zertifikate erfordert, nicht vorgenommen.
Article 8 Sichtbarkeit
Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die im Rahmen dieser Verordnung Unterstützung erhalten, unterliegen folgenden Verpflichtungen: a) Sie erkennen durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter Fluggäste, Medien und Öffentlichkeit, sowie in den Nachhaltigkeitserklärungen und ihren Jahresberichten die Herkunft der Unterstützung an und stellen die Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Union sicher, insbesondere im Rahmen von Werbung mit der Verwendung alternativer Kraftstoffe und deren Ergebnissen; b) sie verwenden für alle Kommunikations- und Wissensaustauschaktivitäten, auch auf Flugtickets der Passagiere und auf Tafeln an für die Öffentlichkeit sichtbaren strategischen Orten, das Label „(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem“ sowie das Unionslogo und geben die Höhe der Unterstützung an.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions