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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/755 der Kommission vom 16. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Gebührenarten, die externen Prüfern europäischer grüner Anleihen von der ESMA in Rechnung gestellt werden, sowie der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise

CELEX
32025R0755
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-16
In force since
2025-08-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

1 Jede Person bzw. jedes Unternehmen, die bzw. das eine Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 40000 EUR.

2 Jeder externe Prüfer aus einem Drittland, der eine Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 10000 EUR.

3 Jeder externe Prüfer aus einem Drittland, der eine Anerkennung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 40000 EUR.

4 Jeder externe Prüfer europäischer grüner Anleihen, der nach seiner Registrierung eine Zulassung als billigender externer Prüfer gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 beantragt, zahlt der ESMA eine Gebühr von 20000 EUR.

Article 2 Jahresaufsichtsgebühren

1 Ein externer Prüfer, dessen Jahresumsatz auf Gruppenebene 5000000 EUR unterschreitet, ist von der Pflicht zur Zahlung einer Jahresaufsichtsgebühr an die ESMA befreit. Diese Befreiung gilt bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach der Registrierung bzw. Anerkennung. Nach diesem Stichtag haben diese externen Prüfer die gemäß Absatz 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten.

2 Die jährlichen Gesamtaufsichtskosten und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten externen Prüfer werden von der ESMA wie folgt berechnet: a) die jährlichen Gesamtaufsichtskosten für das Jahr (n) entsprechen den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung externer Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631; b) die Jahresaufsichtsgebühr eines externen Prüfers für das Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmten jährlichen Gesamtaufsichtskosten anteilig auf alle externen Prüfer (mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Absatz 1 im Jahr (n) von dieser Zahlung befreit sind) im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt werden; c) die einem externen Prüfer in Rechnung gestellte Jahresaufsichtsgebühr darf nicht mehr als 3 % seines zugrunde zu legenden Umsatzes ausmachen. Ebenso wenig darf die Jahresaufsichtsgebühr eines externen Prüfers 30000 EUR unterschreiten.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entspricht die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebühr oder gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gebühr oder gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Gebühr, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen der Registrierung oder Anerkennung und dem Jahresende und geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr.

4 Wird ein externer Prüfer im Dezember zugelassen oder anerkannt, muss er die für das erste Jahr fällige Aufsichtsgebühr nicht entrichten.

Article 3 Zugrunde zu legender Umsatz

1 Externe Prüfer müssen geprüfte Abschlüsse vorweisen können, in denen die mit externen Prüfungsleistungen erzielten Umsatzerlöse klar von allen anderen Umsatzerlösen getrennt sind.

2 Der in Artikel 2 Absatz 2 genannte zugrunde zu legende Umsatz eines externen Prüfers für ein bestimmtes Jahr (n) ist die Summe der Umsatzerlöse, die dieser externe Prüfer laut seinem geprüften Abschluss für das Jahr (n-2) mit der Erbringung externer Prüfungsleistungen erzielt hat.

3 Zur Berechnung des Umsatzkoeffizienten jedes externen Prüfers teilt die ESMA den zugrunde zu legenden Umsatz dieses externen Prüfers im Jahr (n-2) durch den zugrunde zu legenden Umsatz aller externen Prüfer im Jahr (n-2), abzüglich der Umsätze jener externen Prüfer, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 von der Zahlung der Jahresaufsichtsgebühr befreit sind. Liegt für einen bestimmten externen Prüfer kein geprüfter Abschluss für das Jahr (n-2) vor, so verwendet die ESMA den geprüften Abschluss des Jahres (n-1) dieses externen Prüfers.

4 War der externe Prüfer nicht während des gesamten Jahres (n-2) oder (n-1) tätig, berechnet die ESMA den für diesen externen Prüfer zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 2, indem sie die Werte, die für die Anzahl der Monate berechnet wurden, in denen der betreffende externe Prüfer im Jahr (n-2) oder (n-1) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) oder (n-1) hochrechnet.

5 Die externen Prüfer legen der ESMA jährlich den in Absatz 1 genannten geprüften Abschluss vor. Dieser Abschluss wird der ESMA spätestens am 30. September eines jeden Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein externer Prüfer, der nach dem 30. September registriert oder anerkannt wird, legt der ESMA seinen geprüften Abschluss unmittelbar nach der Registrierung bzw. Anerkennung und bis zum Ende des Jahres der Registrierung oder Anerkennung vor.

6 Die ESMA rechnet die Umsatzerlöse aus externen Prüfungsleistungen, die in einer anderen Währung als dem Euro gemeldet werden, um und verwendet hierfür den durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in der Berichtsperiode, in der diese Erlöse erfasst wurden. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.

Article 4 Allgemeine Zahlungsmodalitäten

Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

Article 5 Zahlung der Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

1 Die Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren sind bei Stellung des Antrags auf Registrierung, Anerkennung oder Zulassung durch den externen Prüfer fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

2 Die ESMA erstattet externen Prüfern, die beschließen, ihren Antrag auf Registrierung, Anerkennung oder Zulassung zurückzuziehen, keine Registrierungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsgebühren.

Article 6 Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

1 Die in Artikel 2 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA legt jedem externen Prüfer spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe der fälligen Aufsichtsgebühr vor.

2 Entrichtete Jahresaufsichtsgebühren werden von der ESMA in keinem Fall erstattet.

Article 7 Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

1 Nur die ESMA stellt die in den Artikeln 1 und 2 genannten Gebühren in Rechnung.

2 Die ESMA erstattet den zuständigen nationalen Behörden die tatsächlichen Kosten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 und insbesondere gemäß Artikel 55 Absatz 4 oder Artikel 56 Absatz 5 der genannten Verordnung entstanden sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle fixen und variablen Kosten im Zusammenhang mit der an die ESMA geleistete Unterstützung.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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