Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 der Kommission vom 16. April 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten
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Article 3a Rückübertragung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331
1 Wurde die endgültige jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gekürzt, so kann der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate zurückerhalten, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Alle ausstehenden Empfehlungen aus den in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Energieeffizienzaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen wurden umgesetzt und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen wurde; b) während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind, und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde und dass diese gleichwertigen Verringerungen der Treibhausgasemissionen erreicht wurden.
2 Möchte der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate gemäß Absatz 1 zurückerhalten, so muss er im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten geprüften Berichts über die Aktivitätsraten einen Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate an die zuständige Behörde richten. Die zuständige Behörde bewertet den Antrag und entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und hat die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Beschluss über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen, so erhält der Anlagenbetreiber jedes Jahr die volle Menge Zertifikate für die verbleibenden Jahre des Zuteilungszeitraums ab dem Jahr, in dem der Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate eingereicht wurde.
Article 3b Klimaneutralitätsbericht
1 Anlagenbetreiber, die gemäß Artikel 22b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt haben, erstellen einen Klimaneutralitätsbericht, der die Informationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält.
2 Die in Absatz 1 genannten Anlagenbetreiber übermitteln der zuständigen Behörde den Klimaneutralitätsbericht und den entsprechenden Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bis zum 31. März 2026 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage des Klimaneutralitätsberichts und des entsprechenden Prüfberichts festlegen.
3 Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der in Anhang II genannten Informationen zur Verfügung.
4 Für die Erstellung des Klimaneutralitätsberichts verwenden die Anlagenbetreiber die elektronische Vorlage oder das spezifische Dateiformat gemäß Absatz 3.
5 Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Mitgliedstaaten von den Anlagenbetreibern verlangen, elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate zu verwenden, die von diesen Mitgliedstaaten für die Erstellung und das Einreichen von Klimaneutralitätsberichten im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entwickelt wurden.
Article 3c Zuteilung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331
1 Sind die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt, so werden nach der Kürzung der Zertifikatmenge gemäß Unterabsatz 1 des genannten Artikels die betreffenden Zertifikate für jedes Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 als erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anlagenbetreiber hat für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt; b) der Klimaneutralitätsbericht wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden und die Prüfstelle hat bestätigt, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden; c) der geprüfte Klimaneutralitätsbericht steht im Einklang mit Artikel 3b.
Article 3d Zusätzliche Zertifikate im Umfang von 30 % für Fernwärme
1 Für die Zwecke der 30%igen Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 übermitteln die Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde Nachweise für die rechtliche Verpflichtung zu den Investitionen gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie Nachweise dafür, dass diese Investitionen bis 2030 zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen führen.
2 Zum ersten Mal können die Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise zusammen mit dem geprüften Klimaneutralitätsbericht bis zum 31. März 2026 vorlegen. Werden die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in den Folgejahren erfüllt, so legt der Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise bis zum 31. März des betreffenden Jahres zusammen mit dem geprüften Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vor. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage der Nachweise und des geprüften Klimaneutralitätsberichts festlegen.
3 Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 genannten Nachweise und den geprüften Klimaneutralitätsbericht. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die zuständige Behörde, ob die Bedingungen für die Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind.
4 Um nachzuweisen, dass die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist, legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle folgenden Nachweise vor: a) dass der Anlagenbetreiber für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt hat; b) dass der Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden wurde und die Prüfstelle bestätigt hat, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden; c) dass der geprüfte Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit Artikel 3b steht.
5 Hat die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 während des Zuteilungszeitraums getroffen, so erhält der Anlagenbetreiber in dem Jahr, in dem die zuständige Behörde diese Entscheidung getroffen hat, die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % für jedes der vorangegangenen Jahre im Zuteilungszeitraum. Verbleiben nach dem Jahr, in dem die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 getroffen hat, noch weitere Jahre im entsprechenden Zuteilungszeitraum, so werden die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zur vorläufigen jährlichen Zahl der gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zuzuteilenden Emissionszertifikate addiert.
6 Die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % werden nicht mehr ausgegeben, wenn die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle festgestellt hat, dass der Klimaneutralitätsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.
7 In folgenden Fällen muss der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % unverzüglich zurückgeben: a) Die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie nicht bestätigt; b) es wurde kein Investitionsvolumen, das dem Wert der kostenlosen zusätzlichen Zuteilung entspricht, gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG investiert, um die Emissionen bis 2030 erheblich zu verringern.
8 Gibt der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % nicht gemäß Absatz 7 zurück, so fordert die zuständige Behörde den Verwalter des nationalen Registers auf, diesem Anlagenbetreiber keine weiteren kostenlosen Zertifikate zuzuteilen, bis dieser die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zurückgegeben hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Aufforderungen.“
Article 6a Absolute Schwelle für die Anpassungen
Die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für eine Anlage gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 wird nur vorgenommen, wenn die Anpassung der vorläufigen jährlichen Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, aggregiert mindestens 300 Emissionszertifikate beträgt.
Article 6b Übermittlung von Informationen an die Kommission
Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission nach Bewertung der Berichte unverzüglich die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen aus allen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 vorgelegten Berichten über die Aktivitätsrate.“
Article 2
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erhält folgende Fassung: „Die zuständige Behörde kann die Anlagenbetreiber außerdem dazu verpflichten, in dem Bericht über die Aktivitätsrate gemäß Absatz 1 auch über jeden der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffen.
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