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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R0796
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-24
In force since
2025-04-26
End of validity
2030-04-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körben, 4) Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen) — ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit in die KN-Codes ex84271010, ex84272019, ex84289090, ex84312000 und ex84313900 (TARIC-Codes 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union: UnternehmenAusgleichszollTARIC-ZusatzcodeHunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.7,3 %89DLZoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.11,6 %89DQZhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.14,2 %89DOIn Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen12,1 %Siehe Anhang IIn Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben14,2 %Siehe Anhang IIIn Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben12,1 %Siehe Anhang IIIAlle übrigen Unternehmen14,2 %8999

3 Die Ausgleichszölle gelten nicht für Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode 89DM).

4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China geltende Zoll Anwendung.

5 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Nettomasse und die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

7 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

Article 2

„(2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeHunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.42,0 %89DLOshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd.22,5 %89DMZoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.30,1 %89DQTerex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. (in Anhang I aufgeführt)22,9 %89DNZhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.6,4 %89DOIn Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen30,1 %Siehe Anhang IIn Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben30,1 %Siehe Anhang IIIn Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben54,6 %Siehe Anhang IIIAlle übrigen Unternehmen52,5 %8999“

„(6 Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung [OP — bitte Nummer dieser Verordnung einfügen: (EU) 2025/795 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, und zwar begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder die festgestellte Schadensspanne, wie je nach Unternehmen anwendbar.

„(7 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“

Article 3

1 Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 einzustellen.

2 Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.

3 Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 der Kommission erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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