Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter“ einen vertrauenden Beteiligten, der beabsichtigt, zur Erbringung öffentlicher oder privater Dienste mittels digitaler Interaktion auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen; 2. „Einzelbrieftasche“ eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden; 3. „Brieftaschenlösung“ eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen; 4. „Brieftascheninstanz“ die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren; 5. „sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt; 6. „sicheres Kryptomodul für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen; 7. „kritische Werte“ Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte; 8. „Brieftaschenanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt; 9. „Brieftaschennutzer“ einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat; 10. „nationales Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten“ ein nationales elektronisches Register, das von einem Mitgliedstaat verwendet wird, um Informationen über die in diesem Mitgliedstaat registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 öffentlich zugänglich zu machen; 11. „Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind; 12. „Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifiziert und validiert werden und das von einem Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wird; 13. „Anbieter von Personenidentifizierungsdaten“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind; 14. „Registrierstelle für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ die von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die Erstellung und Führung der Liste der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zuständig ist; 15. „Registrierungszertifikat des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten“ ein Datenobjekt, das die vom vertrauenden Beteiligten beabsichtigte Verwendung beschreibt und die Attribute angibt, für die der vertrauende Beteiligte die Absicht registriert hat, sie von Nutzern abzufragen; 16. „Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind.
Article 3 Nationale Register
1 Die Mitgliedstaaten richten mindestens ein nationales Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten mit Informationen über die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten ein und führen dieses Register.
2 Das Register muss mindestens die in Anhang I vorgesehenen Informationen enthalten.
3 Die Mitgliedstaaten benennen mindestens eine Registrierstelle, die mindestens ein nationales Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten verwaltet und betreibt.
4 Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang I aufgeführten Informationen über registrierte auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte sowohl in vom Menschen lesbarer Form als auch in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form online öffentlich zugänglich.
5 Die in Absatz 2 genannten Informationen werden über eine einheitliche gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle (im Folgenden „API“) und über eine nationale Website zugänglich gemacht. Sie werden von der Registrierstelle oder in ihrem Namen gemäß den gemeinsamen Anforderungen an eine einheitliche API in Anhang II Abschnitt 1 elektronisch unterzeichnet oder besiegelt.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 genannte API den gemeinsamen Anforderungen in Anhang II Abschnitt 2 entspricht.
7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register den einschlägigen gemeinsamen Registrierungsregelungen gemäß Artikel 4 entsprechen.
Article 4 Registrierungsregelungen
1 Die Mitgliedstaaten legen eine oder mehrere nationale Registrierungsregelungen fest, die für die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten nationalen Register gelten, und veröffentlichen diese.
2 Die Mitgliedstaaten können bestehende sektorale oder nationale Registrierungsregelungen einbeziehen oder weiterverwenden.
3 Die nationale Registrierungsregelung umfasst mindestens Informationen über a) Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren, die während des Registrierungsverfahrens für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte gelten; b) die erforderlichen Belege zum Nachweis der Identität, der Unternehmenseintragung und geltender Befugnisse des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten sowie anderer einschlägiger Informationen; c) die authentischen Quellen oder andere amtliche elektronische Aufzeichnungen, sofern diese Quellen oder Aufzeichnungen herangezogen werden können, um korrekte Daten abzufragen; d) etwaige sonstige Informationen oder andere Nachweise, die im Rahmen des Registrierungsverfahrens erforderlich sind; e) gegebenenfalls die automatisierten Mittel, die es den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten ermöglichen, sich zu registrieren oder eine bestehende Registrierung zu aktualisieren; f) den Rechtsbehelf, der den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten nach den Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das nationale Register eingerichtet wurde, zur Verfügung steht; g) die Vorschriften und Verfahren für die Überprüfung der Identität der registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und etwaiger weiterer von dem Beteiligten bereitgestellter einschlägiger Informationen.
4 Mithilfe der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Verfahren und Unterlagen müssen die auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten angeben können, im Rahmen welcher besonderen Befugnisse gemäß Anhang I sie handeln.
5 Die in der nationalen Registrierungsregelung festgelegten Anforderungen dürfen gegebenenfalls ein automatisiertes Registrierungsverfahren nicht verhindern.
Article 5 Den nationalen Registern bereitzustellende Informationen
1 Auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte stellen den nationalen Registern mindestens die in Anhang I aufgeführten Informationen bereit.
2 Auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen zum Zeitpunkt der Registrierung korrekt sind.
3 Auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte aktualisieren unverzüglich alle zuvor im nationalen Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten erfassten Informationen.
Article 6 Registrierungsverfahren
1 Die Registrierstellen richten leicht zu verwendende elektronische und, wenn möglich, automatisierte Registrierungsverfahren für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ein.
2 Die Registrierstellen bearbeiten Anträge auf Registrierung unverzüglich und übermitteln dem Antragsteller eine Antwort auf den Antrag auf Registrierung innerhalb des in der geltenden Registrierungsregelung festgelegten Zeitrahmens mit geeigneten Mitteln und im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das nationale Register eingerichtet ist.
3 Die Registrierstellen überprüfen nach Möglichkeit auf automatische Weise Folgendes: a) die Richtigkeit, Gültigkeit, Echtheit und Integrität der nach Artikel 5 verlangten Informationen; b) gegebenenfalls die Vollmachten der Vertreter des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten, die gemäß den Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das nationale Register eingerichtet ist, ausgestellt und eingereicht werden müssen; c) die Art der Befugnisse der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß Anhang I; d) das Fehlen einer bestehenden Registrierung bei einem anderen nationalen Register.
4 Die Registrierstellen überprüfen die in Absatz 3 genannten Informationen anhand der von den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten vorgelegten Nachweise oder anhand geeigneter authentischer Quellen oder anderer amtlicher elektronischer Aufzeichnungen in dem Mitgliedstaat, in dem das nationale Register eingerichtet ist und zu denen die Registrierstellen nach nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Zugang haben.
5 Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung der Befugnisse der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten erfolgt gemäß Anhang III.
6 Kann die Registrierstelle die Informationen nicht gemäß den Absätzen 3 bis 5 überprüfen, so lehnt die die Registrierung ab.
7 Beabsichtigt ein auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter, für die Erbringung öffentlicher oder privater Dienstleistungen im Rahmen einer bestimmten Registrierung nicht mehr auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen, so meldet er dies der zuständigen Registrierstelle unverzüglich und beantragt die Aufhebung dieser Registrierung.
Article 7 Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte
1 Die Mitgliedstaaten erteilen mindestens einer Zertifizierungsbehörde die Befugnis zur Ausstellung von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausschließlich an registrierte auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte solche Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausstellen.
3 Die Mitgliedstaaten setzen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV auf syntaktisch und semantisch einheitliche Weise Zertifizierungsregelungen und Zertifizierungspraxiserklärungen für die Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte um.
Article 8 Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte
1 Die Mitgliedstaaten können mindestens einer Zertifizierungsbehörde die Befugnis zur Ausstellung von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte erteilen.
2 Erteilt ein Mitgliedstaat die Befugnis zur Ausstellung eines Registrierungszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte, so a) verpflichtet er die Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte, solche Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausschließlich an registrierte auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen; b) stellt er sicher, dass jede beabsichtigte Verwendung in den Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte angegeben wird; c) stellt er sicher, dass Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte eine allgemeine, in der gesamten Union syntaktisch und semantisch einheitliche Zugriffsregelung enthalten, mit der die Nutzer darüber informiert werden, dass der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausschließlich die in den Registrierungszertifikaten angegebenen Daten für die in den Registrierungszertifikaten eingetragene beabsichtigte Verwendung abfragen darf; d) stellt er sicher, dass in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Brieftaschenlösungen die allgemeine Zugriffsregelung einhalten, indem sie die Nutzer darüber informieren, wenn ein auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter Daten abfragt, die nicht in den Registrierungszertifikaten angegeben sind; e) setzt er Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte in der gesamten Union auf syntaktisch und semantisch einheitliche Weise und im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs V um; f) setzt er im Einklang mit den Anforderungen in Anhang V besondere Zertifizierungsregelungen und Zertifizierungspraxiserklärungen für die Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte um; g) stellt er sicher, dass die auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten eine URL der Datenschutzregelung in Bezug auf die beabsichtigte Verwendung bereitstellen.
3 Die in Buchstabe g genannte Regelung ist in dem Registrierungszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte anzugeben.
Article 9 Aussetzung und Aufhebung einer Registrierung
1 Die Registrierstellen setzen die Registrierung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aus oder heben diese auf, wenn die Aussetzung oder Aufhebung gemäß Artikel 46a Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 von einer Aufsichtsstelle verlangt wird.
2 Die Registrierstellen können die Registrierung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aussetzen oder aufheben, wenn die Registrierstellen Grund zu der Annahme einer der folgenden Aussagen haben: a) Die Registrierung enthält unrichtige, veraltete oder irreführende Informationen, b) der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte hält die Registrierungsregelung nicht ein, c) der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte fragt mehr Attribute ab als die, für die er gemäß Artikel 5 und Artikel 6 registriert ist, d) der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte verstößt gegen Unionsrecht oder nationales Recht, und zwar in einer Weise, die mit seiner Rolle als auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter im Zusammenhang steht.
3 Die Registrierstellen setzen die Registrierung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aus oder heben diese auf, wenn der fragliche auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte selbst die Aufhebung oder die Aussetzung beantragt hat.
4 Im Zuge der Prüfung der Aussetzung oder der Aufhebung gemäß Absatz 2 führt die Registrierstelle eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, bei der sie die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Nutzer im Ökosystem sowie die voraussichtliche Schwere der durch die Aussetzung oder die Aufhebung verursachten Störung und die damit verbundenen Kosten sowohl für den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten als auch für den Nutzer berücksichtigt. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung kann die Registrierstelle die Registrierung mit oder ohne Vorankündigung an den betreffenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aussetzen oder aufheben.
5 Wird die Registrierung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten ausgesetzt oder aufgehoben, so unterrichtet die Registrierstelle den Aussteller der betreffenden Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte, den Aussteller der betreffenden Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und den betreffenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten hierüber unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Aussetzung oder der Aufhebung. Diese Meldung enthält Informationen über die Gründe der Aussetzung oder der Aufhebung und über die verfügbaren Rechtsbehelfe.
6 Der Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und der Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte widerrufen gegebenenfalls unverzüglich die Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bzw. die Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten, dessen Registrierung ausgesetzt oder aufgehoben wurde.
Article 10 Führen von Aufzeichnungen
Die Registrierstellen bewahren die Aufzeichnungen mit den Informationen, die von den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten für die Registrierung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und die Ausstellung der Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und der Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte im Einklang mit Anhang I bereitgestellt und registriert wurden, sowie alle späteren Änderungen dieser Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 24. Dezember 2026. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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