Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago
Text
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Article 1
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erhält folgende Fassung: „Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 14 zu Band I, Änderung 11 zu Band II und Änderung 2 zu Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2024 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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