Delegierte Verordnung (EU) 2025/878 der Kommission vom 3. Februar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung, die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren und die Behandlung des Fremdwährungs- und des Warenpositionsrisikos im Anlagebuch
Text
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Article 1
„(1 Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute für das Portfolio eines Handelstischs den Spearman-Korrelationskoeffizienten gemäß Artikel 7, den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter gemäß Artikel 8 und wenden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Berechnungen die in Artikel 9 genannten Kriterien an.“
„(1 Die Institute stufen für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jeden Handelstisch gemäß den Absätzen 2 bis 5 grün, orange, gelb oder rot ein.“
„(6 Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird davon ausgegangen, dass sich bei einem als grün eingestuften Handelstisch die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs gut entsprechen.
7 Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird davon ausgegangen, dass sich bei einem als gelb eingestuften Handelstisch die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs ausreichend gut, aber nicht gut entsprechen.
8 Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird davon ausgegangen, dass sich bei einem als orange oder rot eingestuften Handelstisch die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs weder ausreichend gut, noch gut entsprechen.“
Article 10 Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325bg Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1 Die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325bg Absatz 2 entsprechen: PLAaddonk •maxASAaima – AIMA; 0 Dabei gilt: PLAaddonPLAaddon im Sinne von Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;kwie in Absatz 2 spezifiziert;ASAaimaASAaima im Sinne von Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;AIMAAIMA im Sinne von Artikel 325ba Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Koeffizient k nach folgender Formel berechnet: k0,5•i ∈yASAii ∈aimaASAi Dabei gilt: ASAianhand des alternativen Standardansatzes nach in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für sämtliche dem Handelstisch ‚i‘ zugeordneten Positionen;i ∈yIndizes aller Handelstische, die gemäß Artikel 9 gelb eingestuft wurden und für die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden;i ∈ aimaIndizes aller Handelstische, für die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.“
Article 2
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 4 wird gestrichen. 2. In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Gehören zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationsquellen für nachprüfbare Preise eines Instituts auch Drittanbieter, so dokumentiert das Institut zusätzlich für jeden Drittanbieter die Anzahl der Risikofaktoren, die auf der Grundlage der von diesem Drittanbieter bereitgestellten nachprüfbaren Preise als modellierbar eingestuft wurden, sowie eine Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Risikofaktoren.“
Article 3
„(6 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute in der Lage sein, in ihren internen Risikomanagementsystemen jene Positionen zu ermitteln, die aufgrund des Umrechnungsrisikos, das bei der Umrechnung der Positionen jedes Instituts oder Unternehmens der Gruppe in dieselbe Berichtswährung entsprechend dem genannten Artikel besteht, in das Fremdwährungsrisiko des Instituts einbezogen wurden.“
„(7 Die Institute dokumentieren im Rahmen der internen Grundsätze nach Artikel 325bi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, einem Handelstisch zugeordnet werden, der ausschließlich Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwaltet, oder einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet. Werden bestimmte Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Handelstisch zugeordnet, der ausschließlich Anlagebuchpositionen verwaltet, wohingegen andere einem Handelstisch zugeordnet werden, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, so sind in den internen Grundsätzen die Kriterien und Gründe für die Zuordnung zu einem Handelstisch, der ausschließlich Anlagebuchpositionen bzw. einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, festzulegen.
8 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 325b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute in der Lage sein, in ihren internen Risikomesssystemen jene Positionen zu ermitteln, die aufgrund des Umrechnungsrisikos, das bei der Umrechnung der Positionen jedes Instituts oder Unternehmens der Gruppe in dieselbe Berichtswährung entsprechend dem genannten Artikel besteht, in das Fremdwährungsrisiko des Instituts einbezogen wurden.“
„(4 Die Institute dokumentieren im Rahmen der internen Grundsätze nach Artikel 325bi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, einem Handelstisch zugeordnet werden, der ausschließlich Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwaltet, oder einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet. Werden bestimmte Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, gemäß Artikel 104b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Handelstisch zugeordnet, der ausschließlich Anlagebuchpositionen verwaltet, wohingegen andere einem Handelstisch zugeordnet werden, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, so sind in den internen Grundsätzen die Kriterien und Gründe für die Zuordnung zu einem Handelstisch, der ausschließlich Anlagebuchpositionen bzw. einem Handelstisch, der sowohl Handels- als auch Anlagebuchpositionen verwaltet, festzulegen.“
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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