Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — zollamtlich zu erfassen. Die betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes 70191100, ex70191200, 70191400 und 70191500 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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