Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand

CELEX
32025R0890
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-15
In force since
2025-05-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — zollamtlich zu erfassen. Die betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes 70191100, ex70191200, 70191400 und 70191500 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.

2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions