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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025R0914
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-07
In force since
2026-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

„(1a Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c, IV, V und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte.

1b Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die a) in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder b) einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist.

1c Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: a) Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten. b) Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt. c) Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.“

Article 18a Devisenkassakurs-Referenzwerte

1 Die Kommission bestimmt einen Devisenkassakurs-Referenzwert als ausgenommen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die Devisenkontrollen gelten, und b) der Devisenkassakurs-Referenzwert i) wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt oder ii) hat keinen entsprechenden alternativen Referenzwert, der von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.

2 Die Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

3 Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation erlässt die Kommission bis zum 9. Juni 2026 einen Durchführungsrechtsakt, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.“

Article 19 Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen

Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, entsprechen Artikel 10, den Titeln IV, V und VI sowie den in Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen.“

Article 24 Signifikante Referenzwerte

1 Ein Referenzwert, bei dem es sich nicht um einen kritischen Referenzwert handelt, ist signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Er wird in der Union über einen Zeitraum von 6 Monaten in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren Gesamtdurchschnittswert mindestens 50 Mrd. EUR beträgt — berechnet auf der Grundlage der folgenden Merkmale des Referenzwerts: i) der Bandbreite der Laufzeiten oder Fälligkeiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, ii) aller Währungen oder sonstigen Maßeinheiten des Referenzwerts, soweit zutreffend, und iii) aller Methoden zur Berechnung der Rendite, soweit zutreffend; b) der Referenzwert wurde nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5, dem in Absatz 6 oder dem in Absatz 7 festgelegten Verfahren als signifikant eingestuft.

2 Ein Administrator teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — der ESMA umgehend mit, wenn bei einem oder mehreren seiner Referenzwerte der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wird. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt die zuständige Behörde bzw. die ESMA auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass dieser Referenzwert signifikant ist. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, oder — bei Ansiedlung in einem Drittstaat — auf Ersuchen der ESMA stellt ein Administrator dieser zuständigen Behörde bzw. der ESMA Informationen im Hinblick darauf zur Verfügung, ob der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwellenwert erreicht wurde. Hat eine zuständige Behörde oder — im Falle eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators — die ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert erreicht hat, so kann die zuständige Behörde bzw. die ESMA eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben. Eine solche Bekanntmachung zieht für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich wie eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Die zuständige Behörde bzw. die ESMA teilt dem Administrator des betreffenden Referenzwerts mindestens zehn Arbeitstage vor einer solchen Bekanntmachung ihre Erkenntnisse mit und fordert den Administrator auf, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.

3 Eine zuständige Behörde kann nach Konsultation der ESMA gemäß Absatz 4 und unter Berücksichtigung von deren Empfehlung einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt: a) Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz. b) Falls der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde. c) Der Referenzwert wurde nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als signifikant eingestuft. Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Referenzwert die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, arbeitet sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des Referenzwerts als signifikant aus und setzt den betreffenden Administrator sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, über diesen Beschlussentwurf in Kenntnis. Die einstufende zuständige Behörde konsultiert auch die ESMA zu dem Beschlussentwurf. Der Administrator und gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, haben — nachdem sie von der einstufenden zuständigen Behörde über den Beschlussentwurf in Kenntnis gesetzt wurden — 15 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben. Die einstufende zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die eingegangenen Bemerkungen und Stellungnahmen und berücksichtigt diese Bemerkungen und Stellungnahmen vor Erlass eines endgültigen Beschlusses gebührend. Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über ihren endgültigen Beschluss in Kenntnis und veröffentlicht diesen unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe dafür und der sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten des Administrators. Stuft eine zuständige Behörde einen Referenzwert entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Absatz 4 als signifikant ein, so veröffentlicht sie auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe dafür ausführlich darlegt.

4 Wird die ESMA von einer zuständigen Behörde konsultiert, die einen Referenzwert gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 als signifikant einstufen will, gibt sie innerhalb von drei Monaten nach dieser Konsultation eine Empfehlung ab, in der mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts Folgendes berücksichtigt wird: a) ob die konsultierende zuständige Behörde ihre Einschätzung, dass die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, hinreichend begründet hat, b) ob es für den Fall, dass der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt wird, dies in anderen Mitgliedstaaten als dem der konsultierenden zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätte. Für die Zwecke von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes trägt die ESMA allen von der konsultierenden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 bereitgestellten Informationen Rechnung.

5 Stellt die ESMA fest, dass ein Referenzwert die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt, so teilt sie dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einigen sich darauf, welche von ihnen den Referenzwert als signifikant einstuft. Können die zuständigen Behörden keine Einigung erzielen, so befassen sie die ESMA mit der Angelegenheit, die diese Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beilegt.

6 Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative kann die ESMA einen von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht erreicht, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt: a) Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz. b) Wird der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von Eingabedaten, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativ sind oder die unzuverlässig sind, bereitgestellt, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Vor einem Einstufungsbeschluss setzt die ESMA den Referenzwert-Administrator so bald wie möglich über ihre Absicht in Kenntnis und fordert ihn auf, ihr innerhalb von 15 Arbeitstagen eine begründete Erklärung vorzulegen, die sämtliche Informationen enthält, die für die Beurteilung der Einstufung des Referenzwerts als signifikant relevant sind. Gegebenenfalls fordert die ESMA die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, so bald wie möglich auf, sämtliche Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Einstufung des Referenzwerts als signifikant relevant sind. Die ESMA begründet jeden Einstufungsbeschluss und berücksichtigt, ob mit Blick auf die spezifischen Charakteristika des betreffenden Referenzwerts hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die ESMA veröffentlicht ihren begründeten Beschluss auf ihrer Website und benachrichtigt unverzüglich die ersuchende zuständige Behörde.

7 Eine zuständige Behörde kann einen von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert, der die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung nicht erfüllt, als signifikant einstufen, wenn dieser Referenzwert folgende Bedingungen erfüllt: a) Sein Administrator hat dieser zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Einstufung dieses Referenzwerts als signifikant übermittelt, in dem die Gründe für diesen Antrag klar dargelegt sind. b) Der Referenzwert wird in der Union in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet, deren durchschnittlicher Gesamtwert während der letzten 6 Monate mindestens 20 Mrd. EUR beträgt. Die zuständige Behörde lehnt die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant ab, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass der entsprechende Antrag unrichtig oder irreführend war. Die einstufende zuständige Behörde setzt die ESMA über alle Beschlüsse zur Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in Kenntnis und veröffentlicht diese unverzüglich auf ihrer Website unter Angabe der Gründe dafür und der sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten des Administrators.

8 Möchte der Administrator eines gemäß Absatz 7 eingestuften Referenzwerts diese Einstufung aufheben lassen, so richtet er frühestens vier Jahre ab dem Tag, an dem dieser Referenzwert eingestuft wurde, einen entsprechenden schriftlichen Antrag an seine zuständige Behörde. Die zuständige Behörde hebt die Einstufung auf, es sei denn, die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Bedingung oder die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen ist bzw. sind erfüllt. Der Beschluss über die Aufhebung der Einstufung wird spätestens drei Monate nach dem Tag der Antragstellung gefasst. Die zuständige Behörde veröffentlicht den Beschluss über die Aufhebung der Einstufung auf ihrer Website. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem er wirksam wird und der spätestens zwölf Monate nach seiner Veröffentlichung liegt.

9 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung nach Konsultation der ESMA zu ergänzen, indem sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 erlässt, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Methode, einschließlich möglicher Datenquellen, anhand deren der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert zu berechnen ist; b) die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Referenzwert den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert erreicht; c) die Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Konsultation der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung stellen müssen; d) die in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, wobei allen Daten, die zur Bewertung beitragen, ob der Wegfall oder die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat, Rechnung zu tragen ist.

10 Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angemessenheit des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts angesichts der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften vor. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

Article 24a Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte

1 Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, die Zulassung oder Registrierung. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, so beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung entweder a) eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder b) eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.

2 Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 3 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, gemäß Artikel 34 die Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist.

3 Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 6 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern dieser Referenzwert nicht bereits unter einen gemäß Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss fällt, entweder a) eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder b) eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.

4 Innerhalb von 60 Arbeitstagen nach einer Einstufung gemäß Artikel 24 Absatz 7 beantragt der Administrator des Referenzwerts, sofern er nicht bereits zugelassen oder registriert ist, die Zulassung oder Registrierung durch die einstufende zuständige Behörde gemäß Artikel 34.

5 Die ESMA und die zuständigen Behörden nutzen die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, um sicherzustellen, dass die Administratoren ihren Pflichten nachkommen.

6 Die zuständige Behörde bzw. die ESMA geben eine öffentliche Bekanntmachung mit dem Hinweis heraus, dass ein von einem Administrator bereitgestellter signifikanter Referenzwert nicht dieser Verordnung entspricht und die Nutzer diesen Referenzwert nicht verwenden dürfen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der betreffende Administrator hat innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung, der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Einstufung oder der in Artikel 24 Absatz 6 genannten Einstufung keine Verfahren eingeleitet, um Absatz 1, 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels nachzukommen; b) das Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- oder Übernahmeverfahren ist fehlgeschlagen; c) die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 31 die Registrierung entzogen; d) die ESMA hat dem betreffenden Administrator gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung entzogen oder diese ausgesetzt; e) die Übernahme ist für den betreffenden Administrator gemäß Artikel 33 Absatz 6 ausgelaufen; f) die zuständige Behörde hat dem betreffenden Administrator die Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 35 entzogen oder diese ausgesetzt. Die zuständigen Behörden setzen die ESMA unverzüglich über alle von ihnen herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht alle herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachungen auf ihrer Website. Die ESMA und die zuständige Behörde entfernen unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung, sobald der Grund hierfür nicht mehr besteht.“

Article 48n Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

1 Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2022. Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.

1a Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2026. Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.

2 Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen. Abweichend davon werden Zulassungsanträge von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts sowie Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

2a Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen. Abweichend davon werden Anträge auf Übernahme, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2025 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Übernahme von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

3 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2022 auf die ESMA übertragen werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren zu ermöglichen.

3a Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben c genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2026 auf die ESMA übertragen werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten Administratoren zu ermöglichen.

4 Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in den Absätzen 1 und 1a genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5 Zulassungen von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts, Anerkennungen gemäß Artikel 32 und Zulassungen oder Registrierungen von Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmen oder dies beabsichtigen, welche von einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“

Article 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

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