Verordnung (EU) 2025/964 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
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Article 1a
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen beziehen oder diese betreffen.
2 Die Liste in Anhang III enthält materielle Vermögenswerte, die a) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die kritische Infrastrukturen, einschließlich unterseeischer Infrastrukturen, gefährden oder beschädigen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; b) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, die gegen nationale, europäische oder internationale Vorschriften für den Luft-, See- oder Landverkehr verstoßen und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; c) für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden, einschließlich Spionage und Überwachung, die Beförderung von Waffen oder militärischer Ausrüstung und militärischem Personal, Informationsmanipulation und Einflussnahme, und die der Regierung der Russischen Föderation zuzurechnen sind oder ihr zugutekommen; d) sich im Eigentum einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder betrieben werden oder anderweitig im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet werden.
3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen aus Gründen der See- oder Flugsicherheit oder Transaktionen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, oder Transaktionen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.
4 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs oder für die Ermittlung von Verstößen gegen diese Verordnung oder der Ermittlung von anderen rechtswidrigen Handlungen erforderlich sind.
5 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Transaktionen, die sich auf die in Anhang III aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie im Einzelfall festgestellt haben, dass die Transaktion für einen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehenden Zweck unbedingt erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Article 1b
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringt, handelt und die an Transaktionen beteiligt ist, die unmittelbar oder mittelbar Aktivitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Aktivitäten vornehmen, erleichtern oder sie anderweitig unterstützen, oder b) einer in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet.
2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, b) unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und des Beschlusses (GASP) 2024/2643 des Rates im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
Article 1c
1 Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
2 Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
3 Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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