Durchführungsverordnung (EU) 2025/1041 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 124-04-9 eingeordnet ist und derzeit in den KN-Code 29171200 (TARIC-Code 2917120010) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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