Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierte Schädlinge“ Aleurodicus disperses Russell, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Population), Cowpea mild mottle virus, Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard, Liriomyza trifolii (Burgess), Nipaecoccus viridis (Newstead), Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tetranychus neocaledonicus André, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus; 2. „spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden, die in Kenia angezogen wurden und in direkter Linie von aus der Union eingeführten Mutterpflanzen stammen.
Article 2 Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union
Abweichend von Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
Article 3 Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets
1 Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Vor Aufnahme des Handels hat die nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO) Kenias der Kommission eine Liste der Maßnahmen übermittelt, mit denen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 sichergestellt werden soll; b) die NPPO Kenias legt der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Liste der Produktionsflächen mit ihren jeweiligen Rückverfolgungscodes vor, die für die Ausfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union im jeweils folgenden Kalenderjahr zugelassen sind, und informiert die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste; c) die NPPO Kenias legt der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres einen Jahresbericht über Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, der alle in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Punkte umfasst.
2 Für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union legt der einführende Unternehmer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vor, mit dem bestätigt wird, dass der Unternehmer, der die spezifizierten Pflanzen empfängt, die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt.
3 Nach ihrer Einführung in die Union dürfen die spezifizierten Pflanzen ausschließlich an folgende Orte verbracht werden: a) das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden; oder b) das Betriebsgelände von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellen. Vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen teilen die unter Buchstabe a genannten Unternehmer den zuständigen Behörden das voraussichtliche Ankunftsdatum dieser Pflanzen mit und bewahren den Rückverfolgungscode gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii auf.
4 Pflanzen, die direkt aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden, werden von allen anderen Pflanzen, die für die spezifizierten Schädlinge anfällig sind, getrennt gehalten. Sie werden mindestens einmal vor ihrer erstmaligen Verbringung vom Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers und zeitlich so kurz wie möglich vor ihrer Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Kontrollen umfassen bei Verdacht auf eine Infektion Probenahmen und molekulare Tests auf Cowpea mild mottle virus, Pepper veinal mottle virus, Potato leafroll virus, Tomato mild mottle virus und Tomato yellow ring virus. Werden bei Pflanzen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, spezifizierte Schädlinge festgestellt, so werden mindestens alle Pflanzen, die aus derselben Partie spezifizierter Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, unverzüglich vernichtet und der betroffene Betrieb erforderlichenfalls gereinigt und desinfiziert.
5 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Nachweis des Auftretens eines spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen. Die Kommission setzt die NPPO Kenias unverzüglich davon in Kenntnis. Wird die NPPO Kenias über das Auftreten eines spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen in Kenntnis gesetzt, so wird die Produktionsfläche, von der diese Pflanzen stammen, nicht mehr für die Ausfuhr in die Union zugelassen und die NPPO Kenias streicht diese Produktionsfläche unverzüglich aus der Liste der zugelassenen Produktionsflächen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, bis nachgewiesen ist, dass die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt wurde.
Article 4 Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 30. April 2028.
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