Delegierte Verordnung (EU) 2025/1117 der Kommission vom 3. April 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 im Hinblick auf die Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen und die Anforderungen an die funktionale Sicherheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
Text
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Article 16 Anforderungen für Bremsanlagen, die mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen und damit ausgerüsteten Fahrzeuge verbunden werden können
1 Die Wirkungsanforderungen für Zugmaschinen, die mit Bremsanlagen ausgerüstet sind, die mit hydraulischen Einleitungs-Hydraulikanschlüssen verbunden werden können, sind in Anhang XIII festgelegt.
2 Die Fahrzeughersteller dürfen Bremssysteme, die sich nur für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse eignen, nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.“
Article 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I und XXIV werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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