Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien, die derzeit in den KN-Code ex85447000 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht werden, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt. Die folgenden Waren sind ausgenommen: Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AusgleichszollTARIC-ZusatzcodeBirla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd5,4 %89CFSterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited3,7 %89CGHFCL Limited; HTL Limited8,1 %89CHSonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen5,8 %Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien8,1 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien geltende Zollsatz Anwendung.
4 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr sind im entsprechenden Feld die Kabelkilometer der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Anzahl der Kabelkilometer der unter dem KN-Code ex85447000 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingeführten Ware.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
7 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
Article 2
„(2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeBirla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %89CFSterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited8,8 %89CGSonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen4,4 %Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien4,5 %C999“
„(7 Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.
„(8 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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