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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1137 der Kommission vom 10. Juni 2025 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Agrarsektoren in Tschechien und Slowenien

CELEX
32025R1137
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-10
In force since
2025-06-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Tschechien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 7400000 EUR und Slowenien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 2900000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

2 Tschechien und Slowenien verwenden den in Absatz 1 genannten Betrag für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen Landwirte in den von den widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Sektoren und Erzeugungen in den jeweiligen Regionen für ihre wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.

3 Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen. Die sich aus den Maßnahmen ergebenden Zahlungen dürfen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

4 Tschechien und Slowenien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

5 Die Ausgaben, die Tschechien und Slowenien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis zu dem Betrag gemäß Absatz 1 tätigen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen spätestens am 31. Dezember 2025 erfolgen.

6 Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf den Betrag von 7400000 EUR gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

7 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

8 Tschechien und Slowenien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen. Tschechien und Slowenien zahlen die zusätzliche nationale Unterstützung bis spätestens 31. März 2026.

9 Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Tschechien und Slowenien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.

Article 2

1 Tschechien und Slowenien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2025 Folgendes in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 mit: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Verfahren und Prinzipien für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Dezember 2025; g) die Höhe der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 8; h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

2 Bis spätestens 30. Juni 2026 unterrichten Tschechien und Slowenien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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