Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT, einschließlich synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin, biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) und Ethylvanillin, das derzeit in die KN-Codes ex29124100 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin und ex29124200 für Ethylvanillin (TARIC-Codes 2912410010 und 2912420010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten, fallen nicht unter die in Absatz 1 beschriebene Ware.
3 Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 131,1 %.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2716 einzustellen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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