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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission

CELEX
32025R1155
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-12
In force since
2026-03-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Inputdaten“ Daten, die von den Datenkontributoren gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden; b) „Outputdaten“ Daten, die vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung gestellt werden.

Article 2 Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle(Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Für die Übermittlung von Inputdaten bieten die Datenkontributoren den Bereitstellern konsolidierter Datenticker mindestens ein Übermittlungsprotokoll an, das die in Anhang I Tabellen 1 bis 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle erfüllt.

2 Nach der Einigung über das gewählte Übermittlungsprotokoll für die Übermittlung der Inputdaten stellen die Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die Datenkontributoren sicher, dass die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen durchgängig und ununterbrochen erfüllt werden.

Article 3 Übermittlung von Daten in Echtzeit(Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Datenkontributoren übermitteln die Inputdaten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, und ohne künstliche Verzögerungen an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker.

2 Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Vorhandelsinputdaten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, spätestens jedoch 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Auftrags, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

3 Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, spätestens jedoch 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Geschäfts, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

4 Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Eingangs der Handelsmeldung der Wertpapierfirma oder der benannten veröffentlichenden Einrichtung, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

5 Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 500 Millisekunden nach dem Zeitstempel der Ausführung des betreffenden Geschäfts.

6 Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 500 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Eingangs der Handelsmeldung von der Wertpapierfirma oder der benannten veröffentlichenden Einrichtung.

Article 4 Datenstandards und Format für die Übermittlung von Inputdaten(Artikel 22a Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Datenkontributoren übermitteln an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker Inputdaten in einem Format, das der ISO-20022-Methode entspricht.

Article 5 An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu übermittelnde Daten(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

2 In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

3 In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

Article 6 An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Daten(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 In Bezug auf die zentralen Nachhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker alle folgenden Informationen: a) unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 7 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 7 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind; b) am ersten Tag jedes Monats (n) die Liste der Geschäfte, die im Vormonat (n – 1) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurden.

2 In Bezug auf die zentralen Vorhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jede beste Geld- und Briefnennung und jeden Preis, zu dem das Auktionssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, die in Anhang III Tabelle 2 genannten Einzelheiten.

3 In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 4 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 4 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

4 In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 5 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 5 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

Article 7 Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu verbreitende Daten(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

2 In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Schuldverschreibungen verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker a) unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind, b) unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

Article 8 Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu verbreitende Daten(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 In Bezug auf die zentralen Nachhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 7 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 7 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

2 In Bezug auf die zentralen Vorhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jede europaweit beste Geld- und Briefnennung oder den Preis, zu dem das Auktionssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, die in Anhang III Tabellen 3, 4 und 5 genannten Einzelheiten.

3 In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Aktien und börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker alle folgenden Informationen: a) unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 4 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte dieser Tabelle als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind, b) unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 5 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 5 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

Article 9 Verbreitung von Outputdaten zur Gewährleistung der Lesbarkeit durch Mensch und Maschine(Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiten die Outputdaten in einer grafischen Benutzeroberfläche, damit sie von Menschen lesbar sind.

2 Darüber hinaus verbreiten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Outputdaten gleichzeitig in mindestens den folgenden beiden Formaten: a) CSV-Format (durch Komma getrennte Werte), b) Format, das der ISO-20022-Methode entspricht.

3 Bereitsteller konsolidierter Datenticker müssen a) der Öffentlichkeit Anweisungen zur Verfügung stellen, in denen sie erklären, wie und wo auf die Daten einfach zugegriffen und diese verwendet werden können, einschließlich der Identifizierung des elektronischen Formats, b) etwaige Änderungen der Anweisungen gemäß Buchstabe a spätestens drei Monate vor deren Wirksamkeit veröffentlichen, es sei denn, es besteht ein dringender und ordnungsgemäß begründeter Bedarf, weshalb Änderungen an den Anweisungen früher wirksam werden müssen, und c) auf der Startseite ihrer Internetpräsenz einen Link auf die Anweisungen gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.

Article 10 Umgang der Bereitsteller konsolidierter Datenticker mit unvollständigen oder potenziell fehlerhaften Informationen(Artikel 22b Absatz 3 und Artikel 27h Absatz 1 Buchstaben a, d und f und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Bereitsteller konsolidierter Datenticker treffen auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie die Informationen, die sie von Datenkontributoren erhalten, korrekt erfassen, konsolidieren und veröffentlichen, ohne dabei selbst Fehler oder Informationslücken herbeizuführen. Bereitsteller konsolidierter Datenticker korrigieren Fehler, wenn sie solche Fehler oder Lücken selbst verursacht haben.

2 Bereitsteller konsolidierter Datenticker überwachen dauerhaft und in Echtzeit die Leistung ihrer IT-Systeme und gewährleisten, dass eingegangene Inputdaten erfolgreich konsolidiert und veröffentlicht werden.

3 Bereitsteller konsolidierter Datenticker gleichen die eingegangenen und die zu veröffentlichenden Outputdaten in regelmäßigen Abständen ab, um die korrekte Veröffentlichung der Daten zu prüfen.

4 Bereitsteller konsolidierter Datenticker richten Mechanismen ein, um den Datenkontributoren gegenüber den Eingang der Inputdaten zu bestätigen, und weisen jeder Inputdatenmeldung, die sie erhalten, einen Transaktionsidentifikationscode zu. Bereitsteller konsolidierter Datenticker nehmen im Rahmen der nachfolgenden Kommunikation mit dem Datenkontributor im Zusammenhang mit spezifischen gemeldeten Informationen immer Bezug auf den Transaktionsidentifikationscode.

5 Bereitsteller konsolidierter Datenticker treffen auf Dauer Vorkehrungen, um eingehende Inputdaten zu identifizieren, die unvollständig sind, die Anforderungen der Artikel 5 und 6 nicht erfüllen oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Diese Vorkehrungen umfassen automatische Preis- und Volumenwarnungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) die Branche und das Segment, in dem ein Finanzinstrument gehandelt wird, b) der Liquiditätsgrad, einschließlich der Handelsvolumina in der Vergangenheit, c) angemessene Preis- und Volumenschwellenwerte und d) sofern erforderlich, sonstige Parameter entsprechend den Eigenschaften des Finanzinstruments.

6 Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die feststellen, dass die bei ihnen eingegangenen Inputdaten unvollständig sind oder andere Meldeanforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen die betreffenden Inputdaten nicht veröffentlichen und müssen den Datenkontributor, die diese Inputdaten übermittelt hat, unverzüglich davon unterrichten.

7 Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die feststellen, dass die bei ihnen eingegangenen Inputdaten wahrscheinlich falsch sind, verbreiten die entsprechenden Outputdaten und weisen sowohl die Öffentlichkeit als auch den Datenkontributor auf das potenzielle Datenqualitätsproblem hin.

8 Wenn die Datenkontributoren auf ein Datenqualitätsproblem hingewiesen werden, bestätigen sie das Problem und leiten erforderlichenfalls das Verfahren zur erneuten Übermittlung korrigierter Daten ein.

9 Bereitsteller konsolidierter Datenticker überwachen die Aktualität der von den Datenkontributoren erhaltenen Inputdaten, um schwere und wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen des Artikels 3 festzustellen.

10 Bereitsteller konsolidierter Datenticker löschen und ändern auf Verlangen des Datenkontributors, der die Informationen bereitstellt, Informationen in einer Handelsmeldung, wenn dieser Datenkontributor aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Informationen zu löschen oder zu ändern.

11 Bereitsteller konsolidierter Datenticker kommunizieren mit ihren Kunden über formale interaktive Kommunikationsmechanismen, über die Datennutzer dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker etwaige Ungenauigkeiten bei der Verbreitung von Outputdaten melden können.

12 Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlichen nichtdiskretionäre Richtlinien, in denen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Datenqualität und deren Anwendung beschrieben werden. Diese Richtlinien enthalten klare Leitlinien für die Anwendung solcher Maßnahmen, die die Einhaltung der Grundsätze der nicht ermessensabhängigen Anwendung, der Verhältnismäßigkeit, der Aktualität, der Kohärenz und der Transparenz gewährleisten.

Article 11 Referenzzeit(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren mit der koordinierten Weltzeit (UTC), die von einem der Zeitzentren aus der Datenbank des Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) festgelegt und aufrechterhalten wird. Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker dürfen die im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren auch mit der von einem Satellitensystem verbreiteten UTC synchronisieren, sofern jede Abweichung von der UTC ausgeglichen und der Zeitstempel um diese bereinigt wird.

Article 12 Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer gewährleisten, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren in Abhängigkeit von den Gateway-to-Gateway-Latenzzeiten ihrer Handelssysteme den in Anhang IV Tabelle 1 angegebenen Genauigkeitsgraden entsprechen. Die Gateway-to-Gateway-Latenzzeit ist die Zeit vom Moment des Eingangs der Auftragsmeldung beim äußeren Gateway des vom Handelsplatz verwendeten Handelssystems bis zum Moment des Abschickens der Bestätigung durch das Gateway, nachdem die Auftragsmeldung durch das Auftragseingangsprotokoll geschickt, von der Matching-Engine verarbeitet und zurückgeschickt wurde.

2 Abweichend von Absatz 1 gewährleisten Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer, die ein sprachbasiertes Handelssystem, ein Preisanfragesystem, dessen Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder ein System zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwenden, dass die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren höchstens eine Sekunde von der in Artikel 11 genannten UTC abweichen. Der Betreiber des Handelsplatzes oder der systematische Internalisierer stellt sicher, dass die Zeiten mit einer Granularität von mindestens einer Sekunde aufgezeichnet werden.

3 Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer, die mehrere Arten von Handelssystemen betreiben, stellen sicher, dass alle diese Systeme dem nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anwendbaren Grad an Genauigkeit entsprechen.

Article 13 Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grad an Genauigkeit entsprechen.

2 Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen, die mehrere Arten von Handelstätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass die Systeme, die sie zur Aufzeichnung der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwenden, den für die jeweilige Handelstätigkeit anwendbaren Graden an Genauigkeit entsprechen, die in Anhang IV Tabelle 2 niedergelegt sind.

Article 14 Grad an Genauigkeit für benannte veröffentlichende Einrichtungen(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Benannte veröffentlichende Einrichtungen zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.

2 Benannte veröffentlichende Einrichtungen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllen benannte veröffentlichende Einrichtungen, die auch den Status eines systematischen Internalisierers erhalten haben, die Anforderungen des Artikels 12.

Article 15 Grad an Genauigkeit für genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.

2 Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.

Article 16 Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer führen ein System der Rückverfolgbarkeit auf die UTC ein. Sie müssen in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen. Sie müssen präzise angeben können, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis erbringen können, dass diese Stelle konsistent bleibt. Sie überprüfen die Vereinbarkeit des Systems der Rückverfolgbarkeit auf die UTC mit dieser Verordnung mindestens einmal jährlich.

Article 17 Festlegung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen, der berechtigten Datenkontributoren und der relevanten Beurteilungszeiträume(Artikel 27h Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Für die Zwecke der Umverteilung eines Teils der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker an Datenkontributoren, die eines oder mehrere der in Artikel 27h Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllen, legt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds Folgendes fest: a) den Betrag der umzuverteilenden Einnahmen auf der Grundlage der Gesamteinnahmen aus dem konsolidierten Datenticker in dem vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker festgelegten Berechnungsfenster und b) die Liste der geregelten Märkte, multilateralen Handelsplattformen und KMU-Wachstumsmärkte, die während des Bemessungszeitraums Inputdaten entweder für den gesamten Zeitraum oder für einen Teil davon übermittelt haben (im Folgenden „berechtigte Datenkontributoren“).

2 Nachdem der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Betrag der umzuverteilenden Einnahmen und die Liste der berechtigten Datenkontributoren gemäß Absatz 1 festgelegt hat, führt er die Berechnungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 durch. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds führt diese Berechnungen mindestens jährlich und in jedem Fall vor dem zwanzigsten Tag des Monats, der auf das Berechnungsfenster folgt, anhand der von jedem Datenkontributor während des Bemessungszeitraums aufgezeichneten Geschäfte durch. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds wendet die sich aus diesen Berechnungen ergebenden Prozentsätze rückwirkend auf das letzte Berechnungsfenster an.

3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 entspricht das Berechnungsfenster jedem einzelnen Zeitraum, in dem ein Teil der Einnahmen des konsolidierten Datentickers umverteilt wird.

4 Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht der Bemessungszeitraum den zwölf Monaten, in denen das jeweilige Handelsvolumen, das mit jeder einzelnen Gewichtung zu multiplizieren ist, berücksichtigt wird.

Article 18 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a, Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind, bestimmt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien für jeden berechtigten Datenkontributor, bei dem es sich um einen geregelten Markt oder einen KMU-Wachstumsmarkt handelt, indem er alle von dem betreffenden Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

2 Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds ermittelt das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien in der Union, indem er alle von allen Datenkontributoren erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

3 Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen werden die Geschäfte einzeln gezählt.

4 Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, teilt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag durch den gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag für jeden geregelten Markt und jeden KMU-Wachstumsmarkt, der durch den Operating MIC zur Identifizierung des Markts gemäß ISO 10383 ermittelt wird.

5 Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 4,5.

Article 19 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b, Absatz 7 Buchstabe b und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, prüft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds für jeden berechtigten Datenkontributor, ob dieser am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat. Diese Prüfung stützt sich auf die von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission veröffentlichten Informationen. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bestimmt a) für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, indem er alle von diesem Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst, b) für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, die erstmals am 27. März 2019 oder danach zum Handel zugelassen wurden, indem er alle von diesem Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst. Für die Zwecke der in den Buchstaben a und b genannten Berechnungen werden die Geschäfte einzeln gezählt.

2 Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 4,0.

Article 20 Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe c und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, bestimmt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds für jeden berechtigten Datenkontributor das gesamte jährliche Vorhandelstransparenz-Handelsvolumen in Bezug auf Aktien oder börsengehandelte Fonds. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 bezieht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds alle von den berechtigten Datenkontributoren erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen ein, die nicht als ausgehandelte Geschäfte zu anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis (Kennzeichen „PRIC“), Referenzpreisgeschäfte (Kennzeichen „RFPT“), ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten (Kennzeichen „NLIQ“) oder ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten (Kennzeichen „OILQ“) gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 oder als Geschäfte, die der Ausnahmeregelung für Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Vorhandelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt, gekennzeichnet sind. Die Geschäfte werden in jedem Fall einzeln gezählt.

2 Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 1,5.

Article 21 Methode zur Bestimmung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen(Artikel 27h Absatz 7 und Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds addiert für jeden berechtigten Datenkontributor die Ergebnisse der Multiplikation der Gewichtungen mit den Handelsvolumina gemäß den Artikeln 18 bis 20.

2 Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bestimmt die Gesamtsumme der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1 für alle berechtigten Datenkontributoren.

3 Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds teilt die gemäß Absatz 1 ermittelte Summe für jeden Datenkontributor durch die gemäß Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze für jeden Datenkontributor werden mit dem Gesamtbetrag der umzuverteilenden Einnahmen multipliziert.

Article 22 Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Der Datenkontributor hat an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine Handels- oder Auftragsmeldungen übermittelt oder mehr als drei Handels- oder Auftragsmeldungen später als so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, gemäß Artikel 3 übermittelt und diese Handels- oder Auftragsmeldungen machen mindestens ein Volumen von Geschäften oder Aufträgen aus, das prozentual mindestens 10 % des Gesamtvolumens der an einem einzigen Tag übermittelten Geschäfte oder Aufträge ausmacht. b) Der Datenkontributor hat mehr als drei Handels- oder Auftragsmeldungen übermittelt, die unvollständig sind oder potenziell fehlerhafte Informationen enthalten, wie in Artikel 10 festgelegt, und diese Handels- oder Auftragsmeldungen machen mindestens ein Volumen von Geschäften oder Aufträgen aus, das prozentual mindestens 10 % des Gesamtvolumens der an einem einzigen Tag übermittelten Geschäfte oder Aufträge ausmacht. c) Der Datenkontributor erfüllt nicht mehr die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 2. d) Der Datenkontributor erfüllt nicht mehr die Anforderungen an den Grad der Genauigkeit für die Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Kapitel III.

2 Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds kann beschließen, die Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen nicht auszusetzen, wenn die in Absatz 1 genannten Situationen aufgrund von Umständen eingetreten sind, die außergewöhnlich, unvermeidbar oder unerwartet waren.

Article 23 Verfahren für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Stellt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einen wiederholten und schweren Verstoß eines Datenkontributors gegen die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien fest, unterrichtet er den Datenkontributor hiervon schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Feststellung des wiederholten und schweren Verstoßes. In der Mitteilung an den Datenkontributor muss der Bereitsteller konsolidierter Datenticker a) die Handels- oder Auftragsmeldungen, in Bezug auf die der Datenkontributor mutmaßlich einen Verstoß begangen hat, und die Anzahl der Tage, für die die Umverteilung der Einnahmen ausgesetzt werden kann, angeben, b) dem Datenkontributor Informationen zur Untermauerung seiner Feststellung übermitteln. Innerhalb einer Woche nach der Inkenntnissetzung gemäß Unterabsatz 1 kann der Datenkontributor dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker zusätzliche Informationen übermitteln, um nachzuweisen, dass die Datenanforderungen nicht verletzt wurden oder dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 eingetreten ist, und beantragen, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine Feststellung anhand der zusätzlichen Informationen überprüft. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker überprüft seine Feststellung unter Berücksichtigung der vom Datenkontributor bereitgestellten zusätzlichen Informationen und setzt dem Datenkontributor eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, sofern er diese für unvollständig hält.

2 Am letzten Tag des Zeitraums, für den die Einnahmen umverteilt werden, prüft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker abschließend, ob die Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unterrichtet den Datenkontributor innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem letzten Tag des Zeitraums, für den die Einnahmen umverteilt werden, über seine endgültige Feststellung. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker teilt dem Datenkontributor die Gründe für seine abschließende Feststellung mit und nennt die Datenanforderungen, die als verletzt gelten, sowie den Betrag der einbehaltenen Einnahmen. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes kann der Datenkontributor dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker zusätzliche Informationen als Nachweis übermitteln, dass die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenanforderungen nicht verletzt wurden oder dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 eingetreten ist, und beantragen, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine Feststellung anhand der zusätzlichen Informationen überprüft. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker überprüft seine abschließende Feststellung unter Berücksichtigung der vom Datenkontributor bereitgestellten zusätzlichen Informationen und setzt dem Datenkontributor eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, sofern er diese für unvollständig hält.

3 Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unterrichtet den betreffenden Datenkontributor spätestens zwei Wochen, nachdem er ihn von der endgültigen Feststellung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in Kenntnis gesetzt hat, über seine endgültige Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen. Trifft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die endgültige Entscheidung, einen Datenkontributor von der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszuschließen, so kann er die einbehaltenen Einnahmen an die anderen berechtigten Datenkontributoren in dem auf diese Entscheidung folgenden Umverteilungsfenster umverteilen.

Article 24 Bedingungen für die Wiederaufnahme der Umverteilung der Einnahmen und für die Umverteilung einbehaltener Einnahmen zuzüglich Zinsen(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Stellt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds auf der Grundlage der vom Datenkontributor gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 übermittelten zusätzlichen Informationen fest, dass kein Verstoß gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenanforderungen vorliegt, so verteilt er die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen spätestens zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 3 um.

2 Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Zinsen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker den durchschnittlichen Zinssatz der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank oder, wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung nicht der Euro ist, den offiziellen Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem der Bereitsteller konsolidierter Datenticker niedergelassen ist, während des Zeitraums der Aussetzung der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen.

Article 25 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 wird mit Wirkung vom 2. März 2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 26 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 11 bis 16 gelten ab dem 2. März 2026.

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