Delegierte Verordnung (EU) 2025/1156 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards über die Verpflichtung zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Marktdatenkunde“ die natürliche oder juristische Person, die die Marktdatenvereinbarung unterzeichnet und der die Marktdatengebühren in Rechnung gestellt werden; b) „Marktdaten“ die Angaben, die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer gemäß den Artikeln 3 und 4, den Artikeln 6 bis 11a und den Artikeln 14, 20, 21, 27 g und 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen; c) „verzögert bereitgestellte Marktdaten“ Marktdaten, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden; d) „Marktdatenanbieter“ Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder systematische Internalisierer, die gewerblich Marktdaten an Kunden verbreiten; e) „Gesamtkosten“ alle Kosten, die einem Marktdatenanbieter unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten entstehen; f) „Geschäftsgewinn“ den vom Marktdatenanbieter erzielten Ertrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtkosten von den Erlösen aus der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgezogen werden; g) „Marktdatenvereinbarung“ jede zwischen einem Marktdatenanbieter und einem Marktdatenkunden geschlossene Vereinbarung über die Bereitstellung von Marktdaten, der die in der Marktdatenpolitik enthaltenen Informationen und Gebühren zu entnehmen sind; h) „Marktdatenpolitik“ ein oder mehrere Dokumente des Marktdatenanbieters, die Informationen zur Bereitstellung von Marktdaten gemäß Kapitel V enthalten; i) „Gebühr pro Kunde“ ein Modell für die Erhebung von Marktdatengebühren, das es den Kunden ermöglicht, in Fällen, in denen die Marktdaten über mehrere Marktdatenanbieter oder -redistributoren bezogen wurden, Mehrfachabrechnungen zu vermeiden.
Article 2 Gesamtkosten
1 Die Marktdatenanbieter berechnen die Kosten, die ihnen im Laufe eines Geschäftsjahres insgesamt entstanden sind. Die Berechnung der Gesamtkosten erstreckt sich auf folgende Kostenkategorien: a) Infrastrukturkosten, die Sachanlagen, Softwarelizenzen und gemieteten Dienstleistungen oder jeder anderen Infrastruktur zuzuordnen sind, die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten benötigt wird, b) Netzanbindungskosten, die allen Sachanlagen, Softwarelizenzen und gemieteten Dienstleistungen zuzuordnen sind, die die für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten erforderliche Netzanbindung gewährleisten, c) Kosten, die den für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgestellten Mitarbeitern zuzuordnen sind, d) finanzielle Kosten, einschließlich Abschreibungen und der Kosten des Kapitals, das zur Finanzierung der Marktdatendienste eingesetzt wird, e) sonstige Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, die bei der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten unvermeidbar sind.
2 Infrastrukturkosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden, sind nach Maßgabe der Nutzung der betreffenden Infrastruktur durch die einzelnen Dienste umzulegen.
3 Netzanbindungskosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden, werden nach Maßgabe der Nutzung des betreffenden Netzanbindungsrahmens durch die einzelnen Dienste umgelegt.
4 Die Kosten, die den nur zu einem Teil für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten abgestellten Mitarbeitern zuzuordnen sind, werden unter Berücksichtigung des Umfangs zugewiesen, in dem die Tätigkeit dieser Mitarbeiter mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängt.
5 Durch Infrastruktur, Netzanbindung und Mitarbeiter verursachte finanzielle Kosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden, sind nach Maßgabe der Nutzung der betreffenden Anlagen und Dienste umzulegen.
6 Marktdatenanbieter müssen alle sonstigen Kosten, die sie der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zuordnen, angeben können und begründen deren Einbeziehung.
7 Die in den Absätzen 2 bis 6 genannte Methodik zur Umlegung der Kosten wird von den Marktdatenanbietern einmal jährlich überprüft.
Article 3 Grundsätze für die Festlegung einer angemessenen Marge für Marktdaten
1 Die angemessene Marge für Marktdaten ist der Geschäftsgewinn.
2 Die angemessene Marge für Marktdaten a) wird als Prozentsatz der Gesamtkosten festgesetzt, b) darf nicht in unverhältnismäßiger Weise über die Gesamtkosten hinausgehen, c) muss bei Marktdatenanbietern, die andere Dienste als die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten anbieten, in angemessener Weise mit dem Geschäftsgewinn vergleichbar sein, der dem Gesamtgeschäft des Marktdatenanbieters zuzuordnen ist.
3 Die angemessene Marge wird erreicht, indem für Marktdaten Gebühren festgelegt werden, die einer größtmöglichen Anzahl von Marktdatenkunden den Zugang zu diesen Daten ermöglichen.
Article 4 Pflicht zur diskriminierungsfreien Bereitstellung von Marktdaten
1 Marktdatenanbieter gewähren in Bezug auf Gebühren, Bedingungen für den Zugang, technische Vorkehrungen und Vertriebskanäle diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Marktdaten.
2 Marktdatenanbieter wenden auf alle Kunden, die Zugang zu ihren Marktdaten beantragen, das gleiche Gebührenraster und die gleichen Bedingungen für den Marktdatenzugang an.
3 Marktdatenanbieter verfügen über skalierbare Kapazitäten, um sicherzustellen, dass Marktdatenkunden zu jeder Zeit diskriminierungsfrei und rechtzeitig Zugang zu den Marktdaten erhalten.
4 Marktdatenanbieter bieten ihren Kunden in Bezug auf technische Vorkehrungen dieselben Optionen an und gewährleisten, dass diese technischen Vorkehrungen weder Diskriminierungen noch unfaire Vor- oder Nachteile bewirken.
5 Wenn begründete technische Zwänge zu Unterschieden bei den angebotenen Lösungen für den Marktdatenzugang führen, müssen die Marktdatenanbieter diese Unterschiede begründen können.
Article 5 Gebühren unterschiedlicher Höhe
1 Gebühren unterschiedlicher Höhe dürfen die Marktdatenanbieter nur festsetzen, wenn diese ausgehend von einer Einstufung der Kunden in Kategorien festgelegt werden und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Kriterien, anhand deren die Kategorien festgelegt werden, beruhen auf faktischen und leicht überprüfbaren Elementen, die so allgemein sind, dass sie auf eine Kundengruppe angewandt werden können, b) die gemäß Artikel 3 festgelegte Marge für Marktdaten ist für alle Kunden derselben Kategorie gleich, c) die Unterschiede zwischen den Kategorien sind klar, und die Kunden können nachvollziehen, warum sie welcher Kategorie angehören, d) jeder Kunde darf nur einer Kategorie zugeordnet werden.
2 Fallen bei der Bereitstellung von Marktdaten an denselben Kunden mehrfach Extrakosten an, die erheblich von der geltenden Gebühr abweichen, können die Marktdatenanbieter auf diese einen Betrag aufschlagen, der anhand der angefallenen Extrakosten bestimmt wird.
3 Marktdatenanbieter dürfen Preis- oder sonstige vorübergehende Gebührennachlässe nur dann gewähren, wenn diese auf faktischen und leicht überprüfbaren Elementen beruhen, die so allgemein sind, dass sie auf mehr als einen Kunden zutreffen.
Article 6 Vertriebskanäle
Die Marktdatenanbieter sorgen dafür, dass die Marktdaten, einschließlich verzögert bereitgestellter Marktdaten, über alle Vertriebskanäle gleichzeitig übermittelt werden.
Article 7 Bereitstellung vorvertraglicher Informationen
1 Vor Abschluss der Marktdatenvereinbarung stellen die Marktdatenanbieter ihrem Marktdatenkunden auf Anfrage alle Informationen über die für ihn geltenden tatsächlichen Gebühren und Bestimmungen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die am Markt verfügbaren Marktdatenangebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung im Hinblick darauf zu treffen, ob die Marktdatenvereinbarung geschlossen werden sollte.
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen mit den laut Marktdatenpolitik geltenden Gebühren in Einklang stehen.
Article 8 Faire Vertragsklauseln
1 Die Marktdatenvereinbarung muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien gewährleisten und den Erfordernissen von Treu und Glauben entsprechen.
2 Die Parteien der Marktdatenvereinbarung sehen davon ab, in großem Umfang oder häufig Informationen anzufordern oder zu liefern, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unnötig sind, oder zu anderen Praktiken zu greifen, die für eine der Parteien mit ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten verbunden sind.
Article 9 Vertragsklauseln
1 Die Marktdatenvereinbarung enthält in klarer und knapper Form die Bedingungen für die Bereitstellung der Marktdaten und ermöglicht es dem Kunden, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung problemlos zu verstehen.
2 Die Marktdatenvereinbarung enthält klare und verständliche Definitionen und Begriffe und verwendet die in Artikel 18 festgelegte Terminologie der Marktdatenpolitik.
Article 10 Vereinbarkeit der Vertragsklauseln mit der Marktdatenpolitik
Die Marktdatenanbieter sorgen dafür, dass die Klauseln der Marktdatenvereinbarung mit den in der veröffentlichten Marktdatenpolitik enthaltenen Informationen vereinbar sind.
Article 11 Zusätzliche Gebühren
Enthalten Marktdatenvereinbarungen Vertragsbedingungen wie inflationsindexierte Anpassungen, die zusätzliche Gebühren oder Gebührenerhöhungen nach sich ziehen können, ist auf diese in der Marktdatenvereinbarung unmissverständlich hinzuweisen.
Article 12 Gebühren pro Kunde
1 Marktdatenanbieter treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass eine einzige Bereitstellung von Marktdaten nur einmal in Rechnung gestellt wird.
2 Zu diesem Zweck bieten Marktdatenanbieter in Fällen, in denen die Marktdaten über mehrere Marktdatenanbieter oder -redistributoren bezogen wurden, die Möglichkeit, für ein- und dieselbe Bereitstellung nur einmal pro Kunde Gebühren zu erheben.
Article 13 Verbot der Datenbündelung
Marktdatenanbieter dürfen die Bereitstellung von Marktdaten nicht mit anderen Diensten bündeln.
Article 14 Vertragsstrafen
1 Die Marktdatenanbieter geben in der Marktdatenvereinbarung klar an, bei welchen Verstößen gegen die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung Vertragsstrafen fällig werden.
2 Der Betrag von Vertragsstrafen darf nicht in unangemesser Weise über die Gebühren hinausgehen, die der Kunde bei Einhaltung der Marktdatenvereinbarung gezahlt hätte.
3 Eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe darf nur innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Verstoß ergehen, die ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfung fünf Jahre nicht übersteigen darf, und muss auf klaren Nachweisen für den Verstoß beruhen.
Article 15 Vertragliche Bestimmungen bezüglich der Prüfung
Sieht die Marktdatenvereinbarung vor, dass der Marktdatenanbieter zur Feststellung eines etwaigen Verstoßes gegen die Vereinbarung Prüfungen verlangen kann, müssen die Bestimmungen der Marktdatenvereinbarung gewährleisten, dass a) das Prüfungsverlangen auf konkreten und glaubwürdigen Hinweisen auf einen potenziellen Verstoß beruht, der — gerechnet ab dem Zeitpunkt der Prüfungsankündigung — nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, b) die Unterlagen und Informationen, die der Marktdatenkunde vorlegen muss, auf das zur Sammlung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß erforderliche Maß beschränkt sind.
Article 16 Einseitige Änderungen an Gebühren und Bedingungen
1 Wenn die Marktdatenvereinbarung es dem Marktdatenanbieter gestattet, die Gebühren oder Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten einseitig zu ändern, wird diese Änderung dem Marktdatenkunden mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
2 Haben die in Absatz 1 genannten Änderungen für den Marktdatenkunden ungünstigere Gebühren und Bedingungen zur Folge, hat er das Recht, ohne zusätzliche Gebühren oder Vertragsstrafen von der Marktdatenvereinbarung zurückzutreten. Auf dieses Recht ist in der Marktdatenvereinbarung hinzuweisen.
Article 17 Informationen, die in der Marktdatenpolitik enthalten sein müssen
1 Die Marktdatenanbieter stellen ihre Marktdatenpolitik, die in klarer und unmissverständlicher Weise sämtliche für das Angebot von Marktdaten relevanten Informationen liefert, öffentlich zur Verfügung. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen: a) das Gebührenraster für die Bereitstellung der Marktdaten, b) die Bedingungen für die Bereitstellung der Marktdaten, einschließlich etwaiger indirekter Dienste, die erforderlich sind, um auf die Marktdaten zugreifen zu können, c) die Bedingungen der in Artikel 15 genannten Prüfung.
2 Die in der Marktdatenpolitik enthaltenen Informationen zur Bereitstellung der Marktdaten ermöglichen es den Marktdatenkunden, sich vor dem Abschluss einer Marktdatenvereinbarung ein klares Bild von den für sie geltenden Gebühren und Bedingungen zu machen.
Article 18 Terminologie der Marktdatenpolitik
Zusätzlich zu den in Artikel 1 festgelegten einschlägigen Begriffsbestimmungen halten sich die Marktdatenanbieter in ihrer Marktdatenpolitik und in ihrem Gebührenraster an folgende Terminologie: a) „Zähleinheit“ um anzugeben, mit welcher Einheit der Umfang der Marktdatenbereitstellung gemessen wird, der dem Marktdatenkunden in Rechnung zu stellen ist und der für Gebührenzwecke verwendet wird. Soweit relevant, darf bei der Zähleinheit zwischen Display- und Non-Display- oder anderen Arten von Daten unterschieden werden; b) „professioneller Kunde“ zur Bezeichnung eines Kunden, der eine regulierte Finanzdienstleistung anbietet, eine regulierte Finanztätigkeit betreibt oder eine Dienstleistung für Dritte erbringt; c) „nicht professioneller Kunde“ zur Bezeichnung eines Kunden, der nicht der Definition eines professionellen Kunden in Buchstabe b entspricht; d) „Display-Daten“ zur Bezeichnung der Marktdaten, die über einen Monitor oder eine Anzeigetafel bereitgestellt werden und vom Menschen lesbar sind; e) „Nicht-Display-Daten“ zur Bezeichnung aller Marktdaten, die nicht der Definition von Display-Daten in Buchstabe d entsprechen; f) „historische Daten“ zur Bezeichnung von Marktdaten, die sich auf einen Zeitraum vor dem vorangegangenen Geschäftstag beziehen und vom Marktdatenanbieter archiviert und gespeichert werden.
Article 19 Zugänglichkeit der Marktdatenpolitik
1 Die Marktdatenanbieter stellen die Marktdatenpolitik auf ihren Websites kostenlos, diskriminierungsfrei und leicht zugänglich zur Verfügung. Besteht die Marktdatenpolitik aus mehr als einem Dokument, weisen die Marktdatenanbieter hierauf klar hin und stellen alle Dokumente der Marktdatenpolitik an einer einzigen Stelle auf ihrer Website bereit.
2 Die Marktdatenanbieter stellen die Marktdatenpolitik der vorangegangenen fünf Jahre auf ihren Websites kostenlos, diskriminierungsfrei und leicht zugänglich zur Verfügung und stellen sicher, dass Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung und Anwendung dieser Marktdatenpolitik klar angegeben sind.
Article 20 Zähleinheit
1 Die Marktdatenanbieter geben die Marktdatengebühr in ihrer Marktdatenpolitik und in dem Muster in Anhang I nach den Zähleinheiten an, in denen die Bereitstellung der Marktdaten gemessen wird.
2 Ein Marktdatenanbieter verwendet für jede Art von Marktdaten — soweit relevant auch für Display- und Non-Display-Daten — nur eine einzige Zähleinheit, die auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der betreffenden Art von Marktdaten beruht.
Article 21 Format für die Veröffentlichung der Marktdatenpolitik
1 Die Marktdatenanbieter veröffentlichen die Marktdatenpolitik unter Verwendung des Musters in Anhang I. Dieses Muster darf nicht für andere Angaben verwendet werden.
2 In ihrer Marktdatenpolitik stellen die Marktdatenanbieter Informationen in kohärenter Weise und mit dem gleichen Grad an Detailliertheit bereit und gewährleisten, dass Angebote an Marktdatenkunden problemlos verglichen werden können. Angaben zu Vor- und Nachhandelsdaten sind getrennt bereitzustellen.
Article 22 Angabe der Kosten
1 Die Marktdatenanbieter nehmen in ihre Marktdatenpolitik eine zusammenfassende Darstellung, wie die Höhe der Gebühren für Marktdaten festgesetzt wurde, und eine ausführlichere Erläuterung der verwendeten Kostenrechnungsmethode auf.
2 Die Erläuterung der Kostenrechnungsmethode enthält zumindest eine Liste aller in den Marktdatengebühren enthaltenen Kostenarten samt Beispielen für solche Kosten und die Zuordnungsgrundsätze und -schlüssel für Kosten, die mit anderen, nicht unmittelbar mit der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zusammenhängenden Diensten geteilt werden.
3 Die Marktdatenanbieter geben an, ob in den Marktdatengebühren eine Marge enthalten ist, und legen dar, wie sie die Angemessenheit ihrer Margen sicherstellen.
4 Die Marktdatenanbieter aktualisieren die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben unmittelbar nach Abschluss der in Artikel 2 Absatz 7 genannten Prüfung.
Article 23 Zugang zu verzögert bereitgestellten Marktdaten
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer gewähren jedem Kunden ohne Registrierungsanforderung diskriminierungsfrei Zugang zu verzögert bereitgestellten Marktdaten.
Article 24 Inhalt verzögert bereitgestellter Marktdaten
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer machen verzögert bereitgestellte Marktdaten aus allen betriebenen Systemen nach folgenden Kriterien öffentlich zugänglich: a) die verzögert bereitgestellten Vorhandelsmarktdaten müssen die aktuell besten verfügbaren Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen beinhalten, b) die verzögert bereitgestellten Nachhandelsmarktdaten müssen alle in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/587 und (EU) 2017/583 der Kommission genannten, für die Zwecke der Nachhandelstransparenz relevanten Felder beinhalten, dürfen darüber hinaus aber keine weiteren Felder enthalten.
Article 25 Format verzögert bereitgestellter Marktdaten
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer machen verzögert bereitgestellte Marktdaten ausreichend lang in einem den Erfordernissen der Kunden angepassten Format wie folgt öffentlich zugänglich: a) die verzögert bereitgestellten Vorhandelsmarktdaten sind bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftstag in einem maschinenlesbaren und einem vom Menschen lesbaren Format zur Verfügung zu stellen, b) die verzögert bereitgestellten Nachhandelsmarktdaten sind in einem maschinenlesbaren und einem vom Menschen lesbaren Format sowie in gängigen Programmen zur Verfügung zu stellen, die den Kunden eine automatisierte Datenextraktion ermöglichen. Für die Zwecke des Buchstaben b werden diese verzögert bereitgestellten Nachhandelsdaten für alle gehandelten Instrumente oder für eine Kategorie von Instrumenten in derselben Datei zur Verfügung gestellt, die nur die verzögert bereitgestellten Marktdaten enthält. Die Daten für jeden einzelnen Handelstag werden in derselben Datei zur Verfügung gestellt. Die in Unterabsatz 2 genannte Tagesdatei wird minütlich aktualisiert. Beträgt der Zeitraum zwischen den gemeldeten Daten mehr als eine Minute, wird diese Datei aktualisiert, sobald die Marktdaten im Rahmen der verzögerten Bereitstellung von Marktdaten veröffentlicht werden können. Die Tagesdatei ist mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstages zur Verfügung zu stellen, um den Marktdatenkunden die Extraktion der Daten zu ermöglichen.
Article 26 Den zuständigen Behörden zu übermittelnde Informationen
1 Die Marktdatenanbieter übermitteln den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die in Kapitel II genannten Gesamtkosten und die als angemessen zu betrachtende Marge und verwenden hierzu das Muster in Anhang II.
2 Die Informationen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, müssen Folgendes enthalten: a) Einzelheiten zur Identifizierung des Marktdatenanbieters sowie gegebenenfalls der Gruppe, der er angehört, b) Einzelheiten zur Art der angebotenen Marktdaten, c) Einzelheiten zu den Gesamtkosten, einschließlich folgender Elemente: i) einer Beschreibung der vom Marktdatenanbieter genutzten zentralen Infrastrukturen, ii) der zur Bestimmung der Gesamtkosten relevanten Komponenten dieser Infrastruktur, iii) einer Auflistung der Kosten, die der Erstellung und Verbreitung von Marktdaten zuzuordnen sind, d) die angewandte angemessene Marge, e) Erläuterungen, wie die Höhe der Gebühren bestimmt wird, f) falls unterschiedlich hohe Gebühren in Rechnung gestellt werden, eine Erläuterung, wie Kosten und Margen — falls zutreffend — auf die verschiedenen Kategorien von Marktdatenkunden umgelegt werden, g) alle etwaigen sonstigen Informationen und/oder Belege, die für die Beurteilung der Gesamtkosten und angemessenen Margen durch die zuständige Behörde als relevant angesehen werden könnten.
Article 27 Übergangsmaßnahmen
Für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer, die vor dem 23. November 2025 zugelassen werden, gilt diese Verordnung ab dem 23. August 2026.
Article 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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