Durchführungsverordnung (EU) 2025/1157 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung genehmigter Veröffentlichungssysteme, genehmigter Meldemechanismen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die damit zusammenhängenden Mitteilungen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission
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Article 1 Benennung einer Kontaktstelle für Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen
Die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als APA oder ARM beantragen wollen, entgegennimmt. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf der Website der ESMA und der zuständigen nationalen Behörden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Article 2 Antragsformular und Mitteilungsblatt für Antragsteller, die eine Zulassung als APA oder ARM beantragen, und Möglichkeiten zur Übermittlung dieser Formulare
1 Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, übermitteln der ESMA oder gegebenenfalls ihrer zuständigen nationalen Behörde alle in Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Informationen und füllen hierzu das Antragsformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus.
2 Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, übermitteln der ESMA oder gegebenenfalls ihrer zuständigen nationalen Behörde Informationen zu allen Mitgliedern ihres Leitungsorgans und füllen hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang II aus.
3 Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag eindeutig an, auf welche spezifische Anforderung gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sie sich beziehen und in welchem Dokument, das ihrem Antrag beigefügt ist, diese Informationen bereitgestellt werden.
4 Antragsteller, die die Zulassung als APA oder ARM beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag an, ob eine der spezifischen Anforderungen gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission für den beantragten Datenbereitstellungsdienst nicht von Belang ist.
5 Die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden geben auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen zusätzlichen Informationen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Article 3 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Zulassung als APA oder ARM
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde dem Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM in elektronischer Form eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 1 benannten Kontaktstelle enthält.
Article 4 Zusätzliche, vom Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM vorzulegende Informationen
Auf Ersuchen der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde übermittelt der Antragsteller auf Zulassung als APA oder ARM der betreffenden Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zusätzliche Informationen, die die ESMA bzw. die zuständige nationale Behörde für die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags benötigt.
Article 5 Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans durch ein APA oder einen ARM
Ein APA oder ARM übermittelt der ESMA oder gegebenenfalls seiner zuständigen nationalen Behörde Informationen zu allen Mitgliedern seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang III aus.
Article 6 Mitteilung der positiven oder negativen Entscheidung über die Zulassung als APA oder ARM
Die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde trifft eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass der begründeten Entscheidung gemäß Artikel 27d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit.
Article 7 Benennung einer Kontaktstelle für Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen
Die ESMA benennt eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker beantragen wollen, entgegennimmt, und veröffentlicht und aktualisiert diese Informationen regelmäßig auf ihrer Website.
Article 8 Antragsformular und Mitteilungsblatt für Antragsteller, die eine Zulassung als CTP beantragen, und Möglichkeiten zur Übermittlung dieser Formulare
1 Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, übermitteln der ESMA alle in Artikel 27db Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Informationen und füllen hierzu das Antragsformular in Anhang IV aus.
2 Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, übermitteln der ESMA Informationen zu allen Mitgliedern ihres Leitungsorgans und füllen hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang V aus.
3 Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag eindeutig an, auf welche spezifische Anforderung gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sie sich beziehen und in welchem Dokument, das ihrem Antrag beigefügt ist, diese Informationen bereitgestellt werden.
4 Antragsteller, die die Zulassung als CTP beantragen, geben in ihrem Zulassungsantrag an, ob eine der spezifischen Anforderungen gemäß den Artikeln 27a bis 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1143 für die beantragte CTP-Dienstleistung nicht von Belang ist.
5 Die ESMA gibt auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen Zusatzangaben in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Article 9 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Zulassung als CTP
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Zulassungsantrags übermittelt die ESMA dem Antragsteller auf Zulassung als CTP in elektronischer Form eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 7 benannten Kontaktstelle enthält.
Article 10 Vom Antragsteller auf Zulassung als CTP vorzulegende zusätzliche Informationen
Auf Ersuchen der ESMA übermittelt der Antragsteller auf Zulassung als CTP dieser Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung der ESMA zusätzliche Informationen, die die ESMA für die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags benötigt.
Article 11 Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans durch den CTP
Ein CTP übermittelt der ESMA Informationen zu allen Mitgliedern seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Mitteilungsblatt in Anhang VI aus.
Article 12 Mitteilung der positiven oder negativen Entscheidung über die Zulassung als CTP
Die ESMA trifft eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass der begründeten Entscheidung gemäß Artikel 27db Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit.
Article 13 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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