Durchführungsverordnung (EU) 2025/1165 der Kommission vom 13. Juni 2025 mit besonderen Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der in dem Heimtierreisedokument zu machenden Angaben und der Erklärung für die Verbringung bestimmter Heimtiere zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Angaben, die in dem Heimtierreisedokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland zu machen sind, sowie über den Inhalt der vom Halter oder einer ermächtigten Person unterzeichneten Erklärung (im Folgenden „Erklärung“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1231.
Article 2 Im Heimtierreisedokument zu machende Angaben
Das Heimtierreisedokument muss folgende Angaben enthalten: a) den Ort der Anbringung des Transponders gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1231 und entweder das Datum, an dem dieser dem Heimtier implantiert wurde, oder das Datum der Auslesung des Transponders sowie den von ihm angezeigten individuellen alphanumerischen Code; b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtiers; c) Name, Kontaktdaten und Unterschrift des Halters; d) Name, Kontaktdaten und Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, die das Heimtierreisedokument ausstellen; e) die Nummer des Heimtierreisedokuments, bestehend aus dem ISO-Code des Vereinigten Königreichs, gefolgt von einem individuellen alphanumerischen Code.
Article 3 In der Erklärung zu machende Angaben
Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Unterschrift des Halters oder der Person, die vom Halter schriftlich ermächtigt wurde, die Verbringung des Heimtiers zu anderen als Handelszwecken im Auftrag des Halters durchzuführen; b) Ort und Datum der Ausstellung; c) den individuellen alphanumerischen Code, der vom Transponder zur Identifizierung eines jeden Heimtiers angezeigt wird; d) die Nummer des Heimtierreisedokuments, das mit jedem Heimtier mitgeführt wird; e) die Zusicherung des Halters oder der ermächtigten Person, dass das Heimtier, das aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, nicht anschließend von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht wird.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. Juni 2025.
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