Durchführungsverordnung (EU) 2025/1196 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Aufhebung der Unionszulassung für das Biozidprodukt Nordkalk Filtra G gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 der Kommission
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk Filtra G“, die dem Unternehmen Nordkalk AB mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 unter der Zulassungsnummer EU-0029371-0000 erteilt wurde, wird aufgehoben.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2400 wird aufgehoben.
Article 3
Das Biozidprodukt „Nordkalk Filtra G“ darf ab dem 5. Januar 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukts dürfen ab dem 4. Juli 2026 nicht mehr verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions