Durchführungsverordnung (EU) 2025/1206 der Kommission vom 19. Juni 2025 über die Aussetzung der APS+-Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan
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Article 1
Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für die Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan, das derzeit in die KN-Codes ex220710 (Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr, unvergällt, hergestellt aus den in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen) und ex220720 (Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, hergestellt aus den in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen) eingereiht wird, mit Ausnahme von Kraftstoff-Ethanol, das in die TARIC-Codes 2207100011 (aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I AEUV), ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376) und 2207200011 (aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I AEUV), ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376) eingereiht wird, ab Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Article 2
Einfuhren der Waren gemäß Artikel 1, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Union befinden, wird weiterhin die Präferenzbehandlung gewährt, sofern der Bestimmungsort der Waren nicht geändert werden kann.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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