Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12. Juni 2025 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Sicherheitsstandards für Personalausweise verschärft, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen ausstellen, und für Aufenthaltsdokumente, die die Mitgliedstaaten Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausstellen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der Union ausüben.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für: a) Personalausweise, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG ihren Staatsangehörigen ausstellen; b) Anmeldebescheinigungen, die sich länger als drei Monate in einem Aufnahmemitgliedstaat aufhaltenden Unionsbürgern gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden, und Dokumente zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, die Unionsbürgern gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG auf Antrag ausgestellt werden; c) Aufenthaltskarten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden, und Daueraufenthaltskarten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden. Diese Verordnung gilt nicht für vorläufig ausgestellte Identitätsdokumente mit einem Gültigkeitszeitraum von höchstens sechs Monaten.
Article 3 Sicherheitsstandards/Gestaltung/Spezifikationen
1 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Personalausweise werden im ID-1-Format hergestellt und sind mit einer maschinenlesbaren Zone (MRZ) ausgestattet. Diese Personalausweise basieren auf den Spezifikationen und Mindestsicherheitsstandards des ICAO-Dokuments 9303 und entsprechen den Anforderungen der Buchstaben c, d, f und g des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.
2 Die Datenelemente von Personalausweisen entsprechen den Spezifikationen des Teils 5 des ICAO-Dokuments 9303. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional.
3 Auf dem Dokument erscheint der Titel „Personalausweis“ oder eine andere bereits etablierte nationale Bezeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie das Wort „Personalausweis“ in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union.
4 Auf der Vorderseite des Personalausweises erscheint der zwei Buchstaben umfassende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.
5 Die Personalausweise sind mit einem hochsicheren Speichermedium ausgestattet, das biometrische Daten, nämlich ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke, in interoperablen digitalen Formaten, enthält. Bei der Erfassung dieser beiden Arten von biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission geänderten Fassung an.
6 Das Speichermedium weist eine ausreichende Kapazität auf und ist geeignet, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. Auf die gespeicherten Daten kann kontaktlos zugegriffen werden, und sie werden nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 geänderten Fassung gesichert. Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander die Informationen aus, die für die Authentifizierung des Speichermediums und den Zugriff auf und die Überprüfung der in Absatz 5 genannten biometrischen Daten notwendig sind.
7 Kinder unter zwölf Jahren können von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit. Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
8 Sofern zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich und angemessen, können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Hinweise und Bemerkungen eintragen. Die Wirksamkeit der Mindestsicherheitsstandards und die grenzübergreifende Kompatibilität der Personalausweise dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
9 Nehmen die Mitgliedstaaten ein Dual Interface oder ein gesondertes Speichermedium in den Personalausweis auf, so muss das zusätzliche Speichermedium den einschlägigen ISO-Normen entsprechen und darf keine Interferenzen mit dem in Absatz 5 genannten Speichermedium bewirken.
10 Speichern die Mitgliedstaaten im Personalausweis Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr, so müssen diese nationalen Daten von den in Absatz 5 genannten biometrischen Daten physisch oder logisch getrennt sein.
11 Versehen die Mitgliedstaaten den Personalausweis mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen, so darf das die grenzübergreifende Kompatibilität eines solchen Personalausweises und die Wirksamkeit der Mindestsicherheitsstandards nicht beeinträchtigen.
Article 4 Gültigkeitsdauer
1 Personalausweise sind mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gültig.
2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten folgende Gültigkeitsdauer vorsehen: a) weniger als fünf Jahre bei Personalausweisen für Minderjährige; b) in Ausnahmefällen weniger als fünf Jahre bei Personalausweisen für Personen, die sich in besonderen und begrenzten Umständen befinden, wenn die Gültigkeitsdauer gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht begrenzt wird; c) länger als zehn Jahre bei Personalausweisen für Personen, die mindestens 70 Jahre alt sind.
3 Die Mitgliedstaaten stellen einen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger aus, wenn vorrübergehend aus physischen Gründen von keinem der Finger des Antragstellers Fingerabdrücke genommen werden können.
Article 5 Auslaufregelung
1 Personalausweise, die den Anforderungen des Artikels 3 nicht entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2031, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) Personalausweise, die den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 nicht entsprechen oder die keine funktionale maschinenlesbare Zone gemäß Absatz 3 enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2026, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt; b) Personalausweise für Personen, die am 2. August 2021 mindestens 70 Jahre alt sind, die den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 entsprechen und die eine funktionale maschinenlesbare Zone gemäß Absatz 3 enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet der Begriff „funktionale maschinenlesbare Zone“ a) eine maschinenlesbare Zone gemäß dem ICAO-Dokument 9303 oder b) jede andere maschinenlesbare Zone, wobei der ausstellende Mitgliedstaat die Vorgaben für das Auslesen und die Anzeige der darin enthaltenen Informationen bekanntgibt.
Article 6 Mindestangaben
Wenn die Mitgliedstaaten Unionsbürgern Aufenthaltsdokumente ausstellen, enthalten diese mindestens folgende Angaben: a) den Titel des Dokuments in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union; b) einen eindeutigen Vermerk, dass das Dokument einem Unionsbürger gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt wurde; c) die Dokumentennummer; d) den Namen (Nachname und Vorname(n)) des Inhabers; e) das Geburtsdatum des Inhabers; f) die Angaben, die in Anmeldebescheinigungen und Dokumenten zur Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 19 der Richtlinie 2004/38/EG aufgenommen werden; g) die ausstellende Behörde; h) auf der Vorderseite den zwei Buchstaben umfassenden Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass Fingerabdrücke abgenommen werden, so gilt Artikel 3 Absatz 7 entsprechend.
Article 7 Einheitliche Gestaltung
1 Bei der Ausstellung von Aufenthaltskarten für nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Unionsbürgern legen die Mitgliedstaaten dieselbe Gestaltung zugrunde, wie sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954 und durchgeführt mit dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 geänderten Fassung, festgelegt wurde.
2 Abweichend von Absatz 1 trägt eine Karte den Titel „Aufenthaltskarte“ oder „Daueraufenthaltskarte“. Die Mitgliedstaaten geben dabei an, dass diese Dokumente für Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden. Für diesen Zweck verwenden die Mitgliedstaaten den standardisierten Code „EU-Familienangehöriger Art 10 RL 2004/38/EG“ oder „EU-Familienangehöriger Art 20 RL 2004/38/EG“ im Datenfeld [10] gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.
3 Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht Daten für den innerstaatlichen Gebrauch eintragen. Bei der Eintragung und Speicherung solcher Daten beachten die Mitgliedstaaten die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.
Article 8 Auslaufregelung für bestehende Aufenthaltskarten
1 Aufenthaltskarten für nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2026, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) Aufenthaltskarten für nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Unionsbürgern, die den Mindestsicherheitsstandards von Teil 2 des ICAO-Dokuments 9303 nicht entsprechen oder die keine funktionale maschinenlesbare Zone gemäß dem ICAO-Dokument 9303 aufweisen, sind ungültig; b) Aufenthaltskarten, die nicht den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen, jedoch den Mindestsicherheitsstandards von Teil 2 des ICAO-Dokuments 9303 und den Anforderungen der Buchstaben c und g des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2031, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Article 9 Kontaktstellen
1 Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine zentrale Behörde, die als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung dient. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zentrale Behörde, so teilt er mit, welche dieser Behörden als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung fungiert. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Behörde mit. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Behörde, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen die relevanten Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene, die über das einheitliche digitale Zugangstor gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung stehen, kennen und mit ihnen zusammenarbeiten können.
Article 10 Erfassung biometrischer Identifikatoren
1 Biometrische Identifikatoren werden ausschließlich durch qualifiziertes und ordnungsgemäß befugtes Personal erfasst, das von den für die Ausstellung der Personalausweise oder Aufenthaltskarten zuständigen Behörden benannt wird; diese Erfassung erfolgt zum Zwecke der Aufnahme in ein hochsicheres Speichermedium gemäß Artikel 3 Absatz 5 bei Personalausweisen bzw. gemäß Artikel 7 Absatz 1 bei Aufenthaltskarten. Abweichend von Satz 1 werden Fingerabdrücke ausschließlich von qualifiziertem und ordnungsgemäß befugtem Personal dieser Behörden erfasst, es sei denn, es handelt sich um Anträge, die bei den diplomatischen und konsularischen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht wurden. Um die Übereinstimmung der biometrischen Identifikatoren mit der Identität des Antragstellers zu gewährleisten, muss der Antragsteller während des Ausstellungsverfahrens für jeden Antrag mindestens einmal persönlich erscheinen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren bestehen, und dass diese Verfahren den in der Charta, in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten und Grundsätzen entsprechen. Treten bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Schwierigkeiten auf, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person vorhanden sind.
3 Biometrische Identifikatoren, die für den Zweck der Personalisierung von Personalausweisen oder Aufenthaltsdokumenten gespeichert werden, werden auf eine hochsichere Weise und nicht länger als 90 Tage ab dem Datum der Ausstellung gespeichert. Nach diesem Zeitraum werden diese biometrischen Identifikatoren umgehend gelöscht oder vernichtet. Dies gilt unbeschadet ihrer Vorratsspeicherung, sofern diese nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erforderlich ist.
Article 11 Schutz personenbezogener Daten und Haftung
1 Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erfassten, abgerufenen und gespeicherten Daten.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die für die Ausstellung von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten zuständigen Behörden als der Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679, und sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 umfassend nachkommen können, was den Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen erforderlichen Informationen sowie zu den Räumlichkeiten oder Datenverarbeitungsgeräten der zuständigen Behörden einschließt.
4 Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
5 Maschinenlesbare Informationen dürfen nur gemäß dieser Verordnung oder dem nationalen Recht des ausstellenden Mitgliedstaats in einen Personalausweis oder ein Aufenthaltsdokument aufgenommen werden.
6 Auf das auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte Gesichtsbild des Inhabers darf nur von ordnungsgemäß befugtem Personal der zuständigen nationalen Behörden, Agenturen der Union und privaten Stellen und im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union zugegriffen werden, um a) den Personalausweis oder das Aufenthaltsdokument auf seine Echtheit zu überprüfen, b) die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Personalausweises oder Aufenthaltsdokuments gesetzlich vorgeschrieben ist. Für den Zugriff privater Stellen auf das Gesichtsbild ist auch die Einwilligung des Inhabers erforderlich, es sei denn, der Zugriff ist unabhängig von der Einwilligung für die in Unterabsatz 1 festgelegten Zwecke unbedingt erforderlich und im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen. Das Gesichtsbild, auf das gemäß Unterabsatz 1 zugegriffen wird, darf nicht gespeichert werden, es sei denn, seine Weiterverarbeitung ist für die in Unterabsatz 1 festgelegten Zwecke erforderlich und im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen. Das Gesichtsbild darf nicht länger als für diese Zwecke erforderlich gespeichert werden; andernfalls wird es gelöscht, sobald die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung abgeschlossen ist, und darf nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig.
7 Auf die beiden auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherten Fingerabdrücke des Inhabers darf nur dann zugegriffen werden, wenn dies a) für die in Absatz 6 Unterabsatz 1 festgelegten Zwecke erfolgt, b) im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union steht, c) durch ordnungsgemäß befugtes Personal der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union erfolgt und d) die Vorlage des Dokuments nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist. Die beiden Fingerabdrücke, auf die gemäß diesem Absatz zugegriffen wird, werden nicht gespeichert.
Article 12 Monitoring
1 Bis zum 11. Juli 2026 erstellt die Kommission ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte.
2 In dem Monitoring-Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise zu ergreifen haben.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das Monitoring erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.
Article 13 Bewertung
1 Bis zum 11. Juli 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf a) den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Grundrechte; b) der Mobilität der Unionsbürger; c) der Wirksamkeit der biometrischen Überprüfung für die Gewährleistung der Sicherheit der Reisedokumente; d) einer möglichen weiteren visuellen Vereinheitlichung der Personalausweise; e) der Notwendigkeit, die Sicherheitsmerkmale von Aufenthaltsdokumenten weiter zu vereinheitlichen.
2 Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Article 14 Zusätzliche technische Spezifikationen
1 Um gegebenenfalls die erforderliche Übereinstimmung der in Artikel 2 Buchstaben a und c genannten Personalausweise und Aufenthaltsdokumente mit künftigen Mindestsicherheitsstandards zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Spezifikationen zu Folgendem fest: a) zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Standards zum Schutz vor Fälschung, Verfälschung und Nachahmung; b) technische Spezifikationen für das Speichermedium der biometrischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 und deren Sicherung, einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs und einer Erleichterung der Validierung; c) Qualitätsanforderungen an und gemeinsame technische Standards für das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß dem vorliegenden Artikel geheim und nicht zu veröffentlichen sind. In diesem Fall werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck benannten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
3 Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für den Druck der Personalausweise, und eine Stelle, die für den Druck der Aufenthaltskarten für Familienangehörige von Unionsbürgern zuständig ist, und teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, andere Stellen als die zunächst benannte zu benennen; sie informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, eine einzige zuständige Stelle für den Druck von Personalausweisen und von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von Unionsbürgern zu benennen; sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine einzige Stelle für diese Zwecke benennen; sie informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Article 15 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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