Durchführungsverordnung (EU) 2025/1243 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 in Bezug auf die Neuzuweisung nicht ausgeschöpfter Kontingente für Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht
Text
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Article 1
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 werden durch die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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