Delegierte Verordnung (EU) 2025/1264 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Mindestinhalts der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für bestimmte Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
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Article 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token: a) Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token; b) E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben; c) Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, wenn eine zuständige Behörde dies nach Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt; d) E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn eine zuständige Behörde dies nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt.
Article 2 Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos
1 Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement umfassen robuste Strategien und Prozesse für die Ermittlung, Messung, Steuerung, Überwachung und interne Meldung des Liquiditätsrisikos über bestimmte Zeithorizonte, die dieses Risiko angemessen widerspiegeln.
2 Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement stellen sicher, dass Reservevermögen in angemessenem Umfang gehalten wird, um Rücktauschforderungen von Inhabern von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token jederzeit, auch unter Stressbedingungen, bedienen zu können.
3 Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token angemessen sein. Die Leitungsorgane der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token genehmigen die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement und legen für jeden vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token Risikotoleranzen fest. Die Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement spiegeln die aktuellen und erwarteten Liquiditätsrisiken der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wider. Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token überwachen diese Risiken fortlaufend. Diese Überwachung umfasst Folgendes: a) Ermittlung von Hinterlegungen hochliquider Finanzinstrumente und jedes anderen etwaigen Reservevermögens bei Kreditinstituten; b) Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Marktwerts des Reservevermögens; c) Bewertung des Konzentrationsrisikos, der Kreditwürdigkeit und der Solidität der Liquiditätslage sowie der Grenzen und Zeithorizonte solcher Risiken und der Kohärenz der Währungen; d) Techniken zur Gewährleistung der Wertstabilität der Vermögenswertreserve in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte.
4 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token treffen Vorkehrungen für ein solides Management des Innertagesliquiditätsrisikos. Diese Vorkehrungen umfassen Folgendes: a) Ermittlung des bezüglich der Innertagesliquidität erwarteten Bedarfs und der dafür erforderlichen Ressourcen; b) Einrichtung von Prozessen und Verfahren entsprechend dem Profil des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, der Eventualitätslage und der erwarteten Marktlage.
5 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token überwachen ihr Reservevermögen, um sicherzustellen, dass es jederzeit, auch in Krisensituationen, zur Verfügung steht, um den Wert der Vermögenswerte, auf die diese Token Bezug nehmen, zu decken, und bewerten die Angemessenheit einer Übersicherung, insbesondere wenn die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen, hoch volatil sind oder nicht Teil der Vermögenswertreserve sind.
6 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token überwachen regelmäßig die Bestellung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Verwahrstellen für Reservevermögen, die Strategien für die Verwahrung und die damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen.
7 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token legen spezifische Maßnahmen und interne Obergrenzen fest, um eine Konzentration der Vermögenswertreserve bei einem Verwahrer zu vermeiden.
8 Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die sich zumindest auf einen Vermögenswert beziehen, der keine amtliche Währung ist, legen Prozesse und Verfahren zur Bewältigung von Risiken für den Fall fest, dass die Vermögenswertreserve nicht aus den referenzierten Vermögenswerten besteht, einschließlich Regelungen für den Umgang mit Risiken, die sich aus der Verwendung von Derivaten oder Instrumenten zur Nachbildung der referenzierten Vermögenswerte ergeben.
Article 3 Notfallpläne und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos
1 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token legen im Rahmen der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement Frühwarnsignale fest und kalibrieren diese angemessen. Diese Signale umfassen Warnungen für a) maximale Abweichungen zwischen dem Marktwert der Vermögenswertreserve und dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen; b) maximale Abweichungen zwischen dem Marktwert der Token und dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen.
2 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token verfügen über verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu diversifizierten Finanzierungsquellen, und überprüfen diese regelmäßig, um unter normalen Bedingungen und unter Stressbedingungen auf etwaige Frühwarnsignale reagieren zu können.
3 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token passen ihre Strategien, Frühwarnsignale, internen Strategien und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko an und erstellen wirksame Liquiditätsnotfallpläne, um den Ergebnissen regelmäßiger Stresstests Rechnung zu tragen.
4 Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 stützen sich die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf folgende Unterlagen: a) eine Beschreibung der Zuständigkeiten für die Konzeption, Genehmigung, Überwachung, Durchführung und Aktualisierung des Liquiditätsnotfallplans; b) eine Beschreibung der Strategien zur Behebung von Liquiditätsengpässen in Krisensituationen; c) eine Beschreibung der Instrumente, einschließlich der internen Obergrenzen, die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verfahren zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos festgelegt werden, die der Überwachung der Marktbedingungen dienen und es Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ermöglichen, rechtzeitig festzustellen, ob die Ergreifung oder Eskalation von Maßnahmen oder beides gerechtfertigt ist.
Article 4 Trennung der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement
1 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wenden die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen für jeden vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token getrennt an. Die in diesen Artikeln genannten Verfahren für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos, Notfallpläne und Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, Risikogrenzen sowie Instrumente und Strategien zur Steuerung des Liquiditätsrisikos werden inhaltlich und formal unter Berücksichtigung der verschiedenen Vermögenswerte, auf die sich die verschiedenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token beziehen, sowie ihrer Korrelation mit der entsprechenden getrennten Vermögenswertreserve festgelegt.
2 Die in dieser Verordnung präzisierten Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement sind inhaltlich und formal von den Liquiditätsstrategien und -verfahren für Tätigkeiten des Emittenten zu trennen, die nicht mit der Emission von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in Zusammenhang stehen.
Article 5 Prozess und Verfahren für Liquiditätsstresstests
1 Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token nehmen in ihre Strategien für das Liquiditätsmanagement den Prozess und die Verfahren für Liquiditätsstresstests sowie folgende Informationen zu jedem Stresstest auf: a) durch den Liquiditätsstresstest erfasste Risiken; b) berücksichtigte Parameter, ihre Kalibrierung unter Stressbedingungen und die Stressszenarien und Zeithorizonte für die Liquiditätsstresstests; c) historische Daten und Annahmen, einschließlich etwaiger Expertenurteile, die der Emittent bei der Kalibrierung der unter Buchstabe b genannten Parameter berücksichtigt; d) das Ergebnis der Liquiditätsstresstests und etwaige Abhilfemaßnahmen.
2 Die Liquiditätsstresstests umfassen ein Element eines umgekehrten Stresstests, um die Belastbarkeitsgrenze des Liquiditätsprofils jeder Vermögenswertreserve zu bewerten.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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