Delegierte Verordnung (EU) 2025/1268 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1237 und (EU) 2020/760 infolge der Einrichtung des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237
„(2 Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch a) den Lizenzinhaber gemäß den Angaben, die im Feld ‚Lizenzinhaber‘ der Lizenz nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (im Folgenden ‚Lizenzinhaber‘) oder den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen gemacht werden. Wird die Lizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt, so ist der Lizenzinhaber in Feld 4 der Lizenz anzugeben; b) den Übernehmer gemäß den Angaben, die im Feld ‚Übertragung‘ der Lizenz nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. Wird die Lizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt, so ist der Übernehmer in Feld 6 der Lizenz anzugeben; c) einen Zollvertreter, der dazu bestellt wurde, im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu handeln, wobei in der Zollanmeldung anzugeben ist, dass es sich bei der Person, in deren Namen der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachgekommen wird, um den Lizenzinhaber oder den Übernehmer handelt.“
„(2 Die Rechte aus einer Lizenz oder Teillizenz können nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und Teillizenz übertragen werden und beziehen sich auf die noch nicht auf der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen. Wird eine nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Lizenz oder Teillizenz auf den Lizenzinhaber rückübertragen, so kann der Lizenzinhaber sie im Rahmen der noch nicht auf der Lizenz abgeschriebenen Menge erneut zugunsten eines anderen einzigen Übernehmers übertragen.“
Article 8 Mitteilungen
Im Einklang mit den Bedingungen, die in den gemäß Artikel 223 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) die erteilten Ersatzlizenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. Wenn die Mitgliedstaaten die Ersatzlizenzen im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 bereitstellen, teilen sie diese Ersatzlizenzen der Kommission auf Anfrage mit; b) die Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; c) in Bezug auf Hanf die zuständigen Kontrollstellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; d) in Bezug auf Ethylalkohol die erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; e) in Bezug auf Reis die Mengen gemäß Artikel 19a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; f) Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; g) die für die Entgegennahme der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen oder Ersatzlizenzen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; h) Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.“
Article 2 Sonstige geltende Bestimmungen
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Delegierten Verordnungen (EU) 2022/127, (EU) 2015/2446, (EU) 2016/1237 und (EU) 2025/1269 der Kommission sowie die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 und (EU) 2025/1272 der Kommission.
Article 17 Mitteilungen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Zollkontingentszeitraum mithilfe des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichteten Mitteilungssystems die folgenden Informationen: a) die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen beantragt wurden; b) die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Lizenzen im ELAN erteilen oder an das System übermitteln, teilen diese der Kommission auf Anfrage mit; c) die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen fallen. Die Mitgliedstaaten, die Lizenzen im ELAN erteilen oder an das System übermitteln, teilen diese der Kommission auf Anfrage mit; d) die den Marktteilnehmern im Rahmen eines Zollkontingents zugeteilten Mengen, für das keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; e) die im Rahmen der erteilten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder ausgeführten Mengen. Die Mitgliedstaaten, die Lizenzen im ELAN erteilen oder an das System übermitteln, teilen diese der Kommission auf Anfrage mit; f) für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist: i) die Namen, EORI-Nummern und Anschriften der Marktteilnehmer, die Einfuhrlizenzen erhalten haben, bzw. der Übernehmer einer Einfuhrlizenz; ii) für jeden Marktteilnehmer die beantragten Mengen; iii) validierte bzw. abgelehnte Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI, widerrufene Registrierungen sowie validierte bzw. abgelehnte Änderungen im LORI-Eintrag; g) im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung ‚Inward Monitoring Arrangement‘ (IMA 1), jede Berechtigungsbescheinigung oder die entsprechende Unterart des ELAN1L-TCDOC nach Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, das bzw. die von einem Marktteilnehmer eingereicht wird, die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen. Sind sowohl das vom Drittland ausgestellte Dokument als auch die entsprechende Lizenz im ELAN verfügbar, so geben die Mitgliedstaaten im entsprechenden Feld des ELAN1L-AGRIM lediglich die Nummer des ELAN1L-TCDOC an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach wie vor auf Anfrage die entsprechende Lizenz mit.“
Article 3 Übergangsbestimmungen
Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen werden im Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 im Einklang mit den in diesen Zeiträumen für Ein- und Ausfuhrlizenzen und von Drittländern ausgestellte Dokumente geltenden Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 und (EU) 2020/761 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 der Kommission umgesetzt.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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