Verordnung (EU) 2025/1276 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf zusätzliche Unterstützung und mehr Flexibilität für Gebiete in äußerster Randlage, die von schweren Naturkatastrophen betroffen sind, und angesichts der Zerstörung durch den Zyklon Chido auf Mayotte
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Article 1
„(5 Bei einer außergewöhnlichen Naturkatastrophe oder einem schweren Wetterereignis, die bzw. das die landwirtschaftliche Produktionskapazität einer Region in äußerster Randlage ganz oder teilweise zerstört, kann ein Mitgliedstaat unter Anwendung des Grundsatzes höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der Kommission einen Vorschlag zur Änderung des POSEI-Programms vorlegen, damit die betreffenden Begünstigten während des gesamten Wiederherstellungszeitraums weiterhin POSEI-Unterstützung in Form von Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Artikel 19 erhalten können. Die Umsetzung dieser Änderungen des POSEI-Programms wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich einer Fortschrittsprüfung und einer Fortschrittsbeobachtung unterzogen.“
„(5 Wird das Programm gemäß Artikel 6 Absatz 5 geändert, so können Begünstigte, die von der außergewöhnlichen Naturkatastrophe oder dem schweren Wetterereignis betroffen sind, während des Wiederherstellungszeitraums weiterhin Unterstützung in Form von Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, vorbehaltlich einer von ihnen einzugehenden förmlichen Verpflichtung zur Wiederherstellung ihrer landwirtschaftlichen Produktionskapazität.“
„(3 Abweichend von Artikel 6a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates kann Mayotte Anträge auf Unterstützung auch nach dem 30. Juni 2025 genehmigen.
4 Im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Mayotte darf die Unterstützung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 den Gesamtbeitrag des ELER zu diesem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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