Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R1288
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-27
In force since
2025-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, das derzeit in die KN-Codes ex29231000, ex23099031, ex23099096 und ex38249996 (TARIC-Zusatzcodes gemäß Absatz 2 und dem Anhang dieser Verordnung) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeShandong Aocter Feed Additives Co., Ltd., Stadt Liaocheng, Provinz Shandong, VR China120,889RBShandong FY Feed Technology Co., Ltd, Stadt Binzhou, Provinz Shandong, VR China95,489RCShandong Yinfeng Biological Technology Co., Ltd. Stadt Zouping, Provinz Shandong, VR China95,489RDIn Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen99,8Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China120,889YY

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Cholinchlorid von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/92 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions