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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind

CELEX
32025R1290
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-02
In force since
2025-08-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 und anderen Systemen oder anderer Software festgelegt. Ferner werden weitere technische und organisatorische Anforderungen festgelegt, die für die praktische Umsetzung einer solchen elektronischen Übermittlung und eines solchen elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten gemäß der genannten Verordnung erforderlich sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1157.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zentrales System“ ein digitales System für Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, das von der Kommission betrieben wird; 2. „lokales System“ ein System gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157, das von einer zuständigen Behörde betrieben wird und über eine API mit dem zentralen System verbunden ist; 3. „Systeme“ das zentrale System und die lokalen Systeme; 4. „Software“ jede Software, bei der es sich nicht um das zentrale System oder das lokale System handelt und die für die Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 verwendet wird und über eine API mit dem zentralen System verbunden ist; 5. „Kontrollsystem“ ein System, das von einer Kontrollbehörde in einem Mitgliedstaat oder von der Kommission für den Abruf von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 betrieben wird und über eine API mit dem zentralen System verbunden ist; 6. „grafische Benutzerschnittstelle“ oder „GUI“ die visuelle Schnittstelle, die für den direkten Zugang zum zentralen System über eine Website verwendet wird, die von der Kommission als Teil des zentralen Systems betrieben wird; 7. „Anwendungsprogrammierschnittstelle“ oder „API“ die für die Maschine-Maschine-Verbindung verwendete technische Schnittstelle, die den Zugang zum zentralen System ermöglicht; 8. „eFTI-Plattform“ eine eFTI-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 9. „Nummer des Begleitformulars“ die Nummer, die in den Systemen einer bestimmten Übermittlung von Informationen entsprechend dem Begleitformular in Anhang IB der Verordnung (EU) 2024/1157 zugewiesen wurde; 10. „Nummer des Dokuments nach Anhang VII“ die Nummer, die in den Systemen einer bestimmten Übermittlung von Informationen entsprechend dem Formular in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 zugewiesen wurde; 11. „Nutzer“ jede natürliche Person, die das zentrale System, das lokale System oder eine andere Software nutzt; 12. „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (EORI-Nummer) die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (EORI-Nummer) im Sinne von Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ; 13. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen durchführt, durchzuführen beabsichtigt oder daran beteiligt ist und als Notifizierender, eine Person, die eine Verbringung veranlasst, Transportunternehmen, Empfänger, Abfallerzeuger oder eine Abfallbewirtschaftungsanlage handelt, unabhängig davon, ob diese Person in beruflicher Eigenschaft handelt oder nicht, mit Ausnahme der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden; 14. „Standort“ einen Standort eines Betreibers mit einer anderen Anschrift oder einem anderen Namen als von diesem Betreiber bei seiner Erstregistrierung in den Systemen oder der Software angegeben, der nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften dieselbe Hauptidentifizierungsnummer wie der betreffende Betreiber verwenden darf; 15. „Behörden“ die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1157 und die an Kontrollen beteiligten Behörden; 16. „Werktag“ jeden Tag von Montag bis Freitag mit Ausnahme des 1. Januar, 1. Mai, 15. August, 1. November, 25. Dezember und 26. Dezember.

Article 3 Eigentum an Daten, Informationen und Dokumenten und diesbezügliche Zuständigkeiten

Jeder Nutzer ist Eigentümer der Daten, Informationen und Dokumente, die er in die Systeme eingibt oder erstellt, und ist für sie verantwortlich. Die zuständigen Behörden sind Eigentümer der Daten, Informationen und Dokumente, die in ihrem Namen von Nutzern eingegeben oder erstellt werden, die bevollmächtigt sind, die Funktion der zuständigen Behörde in den Systemen einzunehmen, und sind für sie verantwortlich. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Absatz 1 gelten auch nationale Rechtsvorschriften über die Haftung natürlicher Personen, die im Namen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich zuständiger Behörden, handeln.

Article 4 Erklärung über den Zugang zum zentralen System

1 Bis zum 3. Februar 2026 erklären die zuständigen Behörden der Kommission, wie sie und Nutzer, die Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz in ihrem Mitgliedstaat vertreten, Zugang zum zentralen System erhalten. Für die Zwecke dieser Erklärung füllen die zuständigen Behörden das Formular in Anhang I dieser Verordnung aus.

2 Nach dem in Absatz 1 genannten Datum kann eine zuständige Behörde die Erklärung ändern; in diesem Fall legt diese Behörde der Kommission die überarbeitete Erklärung vor. Die neuen Vorschriften für den Zugang zum zentralen System, die in der überarbeiteten Erklärung angegeben sind, gelten 20 Werktage nach Vorlage der überarbeiteten Erklärung, sofern die Bedingungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind, es sei denn, die zuständige Behörde gibt in der überarbeiteten Erklärung einen bestimmten Zeitpunkt mehr als 20 Werktage nach Vorlage der überarbeiteten Erklärung an.

3 Eine zuständige Behörde kann in der Erklärung gemäß Absatz 1 angeben, dass sie ihr lokales System ausschließlich für den Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten über Folgendes nutzt: a) in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannte Verbringungen von Abfällen; b) in Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannte Verbringungen von Abfällen; c) Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Vorabzustimmung für Verwertungsanlagen sowie Widerruf von Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1157.

4 Nimmt eine zuständige Behörde in ihrer Erklärung die Angabe gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf, so muss das von dieser Behörde betriebene lokale System die folgenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen: a) Artikel 11 Absätze 5 und 12, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 bei einer Erklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels; b) Artikel 11 Absätze 5 und 12, Artikel 15 Absätze 1 bis 4, Artikel 15 Absätze 6 bis 8, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 5 bis 11 und Artikel 17 Absätze 13 und 14 bei einer Erklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels; c) Artikel 10, Artikel 11 Absätze 5 und 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5 bis 14 bei einer Erklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels.

Article 5 Nutzerzugangsverpflichtungen

1 Nutzer, die Betreiber oder zuständige Behörden vertreten, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben e bis g genannte Funktionen einnehmen, dürfen nur in der Weise auf das zentrale System zugreifen, die in der Erklärung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 angegeben ist.

2 Nutzer, die Betreiber vertreten, die ausschließlich die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Funktion einnehmen, greifen über die GUI oder über eine mit dem zentralen System über eine API verbundene eFTI-Plattform auf das zentrale System zu.

3 Nutzer, die an Kontrollen beteiligte Behörden vertreten, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Funktion einnehmen, können auf eine der folgenden Arten auf das zentrale System zugreifen: a) über die GUI; b) unter Verwendung eines Kontrollsystems oder Authority Access Point (Behördenzugangspunkt) im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der Kommission , das bzw. der über eine API mit dem zentralen System verbunden ist, sofern die in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind; c) unter Verwendung eines mit einem eFTI-Gate im Sinne des Artikels 1 Nummer 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 verbundenen Kontrollsystems, das über eine API mit dem zentralen System verbunden ist, sofern die in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.

4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 können Nutzer, die Betreiber vertreten, unter folgenden Bedingungen über eine API, die eine solche Verbindung ermöglicht, auf das zentrale System zugreifen: a) Die Software erfüllt die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung; b) sie wird von einer zuständigen Behörde in der gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgelegten Erklärung für den Austausch von Informationen und Dokumenten über die Verbringung von Abfällen oder bestimmte Verbringungen von Abfällen angegeben.

5 Erklärt die zuständige Behörde, dass sie über die API auf das zentrale System zugreift, können Nutzer, die diese Behörde vertreten, für die Zwecke der folgenden Tätigkeiten weiterhin über die GUI auf das zentrale System zugreifen: a) API-Konfiguration, b) Überprüfung, ob das lokale System richtig mit dem zentralen System interagiert.

Article 6 Nutzerregistrierung

1 Jeder Nutzer richtet in dem System, das er gemäß Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 9 für den Zugang zum zentralen System nutzt, ein persönliches Konto ein.

2 Der Zugang zu den Daten und Informationen im zentralen System ist nur möglich, wenn ein Nutzer Betreiber oder Behörden vertritt. Jeder Nutzer kann a) einen oder mehrere Betreiber vertreten; b) eine zuständige Behörde vertreten; c) eine an Kontrollen beteiligte Behörde vertreten; d) eine zuständige Behörde und eine an Kontrollen beteiligte Behörde vertreten; e) keine Behörde vertreten, wenn er einen Betreiber vertritt.

3 Das zentrale System unterscheidet zwischen folgenden Arten von Nutzern: a) Als Hauptnutzer bezeichnete Nutzer, die bevollmächtigt sind, weitere Nutzer hinzuzufügen oder Nutzer innerhalb eines Betreibers oder einer Behörde zu entfernen; b) Als Standardnutzer bezeichnete Nutzer, die nicht bevollmächtigt sind, weitere Nutzer hinzuzufügen oder Nutzer innerhalb eines Betreibers oder einer Behörde zu entfernen.

4 Wenn Hauptnutzer einen neuen Nutzer bevollmächtigen, einen Betreiber oder eine Behörde zu vertreten, legen sie fest, ob es sich bei dem neu hinzugefügten Nutzer um einen Hauptnutzer oder um einen Standardnutzer handelt.

5 Jeder Betreiber muss über mindestens einen Hauptnutzer und jede Behörde verfügt über mindestens zwei Hauptnutzer, um die Erbringung des Dienstes in Abwesenheit eines der Hauptnutzer zu gewährleisten.

Article 7 Registrierung von Betreibern und Standorten im zentralen System

1 Ist ein an der Verbringung von Abfällen beteiligter Betreiber oder einer seiner Standorte nicht im zentralen System registriert, so übermittelt der Nutzer, der ihn vertritt, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Betreiber seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die in Anhang II Teil E Nummer 2 aufgeführten Daten zu diesem Betreiber und beantragt, dass der Betreiber oder der betreffende Standort des Betreibers im zentralen System registriert wird.

2 Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde überprüft spätestens fünf Werktage nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags die erhaltenen Informationen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen: a) Registrierung des Betreibers oder des Standorts des Betreibers und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung des betreffenden Betreibers oder Standorts; b) Ersuchen um zusätzliche Informationen; c) Ablehnung der Registrierung.

3 Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde überprüft die gemäß Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Werktagen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen: a) Registrierung des Betreibers oder des Standorts des Betreibers und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung des betreffenden Betreibers oder Standorts; b) Ablehnung der Registrierung.

4 Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber oder den Standort des Betreibers spätestens fünf Werktage nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 oder spätestens drei Werktage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b über die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen. Lehnt die zuständige Behörde die Registrierung des Betreibers oder des Standorts des Betreibers ab, so teilt sie dem Nutzer, der die Registrierung beantragt, die Gründe für die Ablehnung mit.

5 Bevollmächtigt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde den ersten Nutzer zur Vertretung des betreffenden Betreibers oder Standorts, so ist dieser bevollmächtigte Nutzer ein Hauptnutzer.

6 Ist ein in einem nicht mit dem zentralen System verbundenen Drittland ansässiger Betreiber nicht im zentralen System registriert, so registriert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen einer Notifizierung als zuständige Behörde am Versand- bzw. Bestimmungsort handeln würde, den betreffenden in dem Drittland ansässigen Betreiber im zentralen System. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Betreibers, der beabsichtigt, als Notifizierender bzw. als Abfälle entgegennehmende Anlage zu handeln, indem die Daten des Betreibers gemäß Anhang II Teil E Nummer 2 im zentralen System erfasst werden.

7 Bei der Registrierung von Betreibern im zentralen System überprüfen die zuständigen Behörden lediglich, ob der betreffende Betreiber existiert und ob der Nutzer, der angibt, ihn zu vertreten, berechtigt ist, den betreffenden Betreiber zu vertreten. Bei der Registrierung eines Standorts eines Betreibers im zentralen System überprüft die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben, ob der Standort tatsächlich mit dem betreffenden Betreiber verbunden ist.

8 Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt dieser Mitgliedstaat Vorschriften für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden fest, die die Registrierung von Betreibern mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im zentralen System vornehmen.

9 Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so gibt der Nutzer, der einen Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertritt, an, welche der zuständigen Behörden gemäß den in Absatz 8 genannten geltenden nationalen Vorschriften für die Registrierung des Betreibers zuständig ist.

Article 8 Registrierung von Behörden im zentralen System

1 Ist eine Behörde eines Mitgliedstaats nicht im zentralen System registriert, so ersuchen die Nutzer, die diese Behörde vertreten, um die Registrierung dieser Behörde und übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über diese Behörde und geben an, ob es sich bei dieser Behörde um eine zuständige Behörde oder eine an Kontrollen beteiligte Behörde handelt.

2 Die Kommission überprüft spätestens fünf Werktage nach Eingang eines solchen Ersuchens die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen: a) Registrierung der Behörde, Bevollmächtigung der Behörde, eine oder mehrere der in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Funktionen einzunehmen, und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung der betreffenden Behörde; b) Ersuchen um zusätzliche Informationen; c) Ablehnung der Registrierung.

3 Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Werktagen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen: a) Registrierung der Behörde, Bevollmächtigung der Behörde, eine oder mehrere der in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Funktionen einzunehmen, und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung der betreffenden Behörde; b) Ablehnung der Registrierung.

4 Die Kommission unterrichtet die Behörde spätestens fünf Werktage nach Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 1 oder spätestens drei Werktage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b über ihre Entscheidung im Hinblick auf die Registrierung.

5 Bevollmächtigt die Kommission den ersten Nutzer zur Vertretung der betreffenden Behörde, so ist dieser bevollmächtigte Nutzer ein Hauptnutzer.

6 Ist eine zuständige Behörde eines nicht mit dem zentralen System verbundenen Drittlands nicht im zentralen System registriert, so registriert die Kommission diese zuständige Behörde spätestens fünf Werktage nach Eingang eines Ersuchens um die Registrierung einer solchen Behörde im zentralen System. Das Registrierungsersuchen wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, die im Rahmen einer Notifizierung als zuständige Behörde am Versandort, für die Durchfuhr bzw. am Bestimmungsort handeln würde. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nimmt auf Antrag des Betreibers, der beabsichtigt, Abfälle in ein solches Drittland auszuführen oder aus einem solchen Drittland einzuführen, Kontakt mit der Kommission auf und stellt die Richtigkeit der der Kommission übermittelten Informationen sicher.

Article 9 Identifizierung der Betreiber und zuständigen Behörden im System

1 Die Systeme und die Software identifizieren die Betreiber anhand ihrer Hauptidentifizierungsnummer.

2 Ist der Betreiber gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollzwecke registriert, so gibt er seine EORI-Nummer als Hauptidentifizierungsnummer gemäß der vorliegenden Verordnung an.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den Betreibern bis zum 3. Februar 2026 mit, welche Identifizierungsnummer die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat ist, die nicht gemäß Absatz 2 identifiziert werden. Die Mitgliedstaaten präzisieren ferner, welche Registriernummern für die Zwecke der Registrierung in den Systemen oder der Software anzugeben sind.

4 Die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber mit Sitz in Drittländern, die nicht zur Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 verpflichtet sind, ist eine andere Identifizierungsnummer gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.

5 Die Systeme und die Software dürfen die Identifizierung der Betreiber auch auf der Grundlage anderer Identifizierungsnummern ermöglichen.

6 Der Betreiber kann in den Systemen oder der Software angeben, ob er über einen oder mehrere Standorte verfügt. Verfügt ein Betreiber über einen oder mehrere Standorte, so gibt der Betreiber jedes Mal, wenn der Betreiber in den Systemen oder der Software tätig ist, an, ob seine Standorte von einem bestimmten Vorgang betroffen sind und, wenn ja, welche davon.

7 Die Systeme und die Software identifizieren die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer in Feld 15 Buchstabe b des Formulars in Anhang IA der Verordnung (EU) 2024/1157 aufgeführten Codes.

8 Das zentrale System weist der zuständigen Behörde einen spezifischen Code zu, wenn die Kommission den ersten Nutzer bevollmächtigt, im Namen dieser Behörde zu handeln. Der Code muss folgende Eigenschaften aufweisen: a) Er ist einmalig; b) ihm wird ein aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode des Versandstaates gemäß der ISO-3166-1-Alpha-2-Abkürzungsliste vorangestellt; c) er besteht aus dem unter Buchstabe b genannten Code, gefolgt von zwei Ziffern. In den in Artikel 8 Absatz 6 genannten Fällen wird der spezifische Code zugewiesen, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands im zentralen System registriert ist.

Article 10 Funktionen

1 Die Systeme ermöglichen es den Betreibern und Behörden, eine oder mehrere der folgenden Funktionen einzunehmen: a) zuständige Behörde i) am Versandort, ii) für die Durchfuhr, iii) am Bestimmungsort; b) Abfallerzeuger; c) Notifizierender; d) Transportunternehmen; e) Empfänger; f) Abfälle entgegennehmende Anlage; g) Person, die die Verbringung veranlasst; h) an Kontrollen beteiligte Behörde. Die Software ermöglicht es den Betreibern, eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und e bis g genannten Funktionen einzunehmen.

2 Die Betreiber nehmen in den Systemen oder der Software eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis g genannten Funktionen ein.

3 Die zuständigen Behörden nehmen in den Systemen eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Funktionen ein. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden in den Systemen auch eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis g genannten Funktionen einnehmen.

4 Die an Kontrollen beteiligten Behörden nehmen in den Systemen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Funktion ein.

5 Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Funktionen werden je nach der gemäß Artikel 4 Absatz 1 übermittelten Erklärung der zuständigen Behörde über den Zugang zum zentralen System wie folgt zugewiesen: a) Zugang zum zentralen System über die GUI: Zuweisung über das zentrale System durch die Kommission; b) Zugang zum zentralen System über eine API: Zuweisung in einer Weise, die die betreffende zuständige Behörde für angemessen hält.

6 Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Funktion wird von der Kommission über das zentrale System zugewiesen.

Article 11 Interoperabilitätstestverfahren

1 Die lokalen Systeme müssen in der Lage sein, die in Anhang II aufgeführten Vorgänge gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

2 Gibt die zuständige Behörde in ihrer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erklärung an, dass die Behörde in Bezug auf die folgenden Maßnahmen über eine API auf das zentrale System zugreift, so muss das von dieser Behörde betriebene lokale System in der Lage sein, folgende Vorgänge durchzuführen: a) in Bezug auf die Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 alle Vorgänge, die in der Spalte „Abfallverbringungsverfahren“ in der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung als „VSN“ gekennzeichnet sind; b) in Bezug auf die Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 alle Vorgänge, die in der Spalte „Abfallverbringungsverfahren“ in der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung als „Anhang VII“ gekennzeichnet sind; c) in Bezug auf die Mitteilung von Entscheidungen über die Vorabzustimmung für Anlagen oder den Widerruf der Vorabzustimmung alle Vorgänge, die in der Spalte „Bemerkungen“ der Tabelle in Anhang III als „für Anlagen mit Vorabzustimmung“ gekennzeichnet sind.

3 Gibt die zuständige Behörde in der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 an, dass die Behörde über eine API auf das zentrale System zugreift, so gelten die folgenden Vorschriften: a) Handelt die zuständige Behörde als zuständige Behörde am Versandort, gilt für das von dieser Behörde betriebene lokale System Folgendes: i) Es muss alle Vorgänge durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB“ und „ZB am Versandort“ gekennzeichnet sind; ii) es muss Vorgänge nicht durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „für die Durchfuhr zuständige ZB“ oder „ZB am Bestimmungsort“ gekennzeichnet sind; b) Handelt die zuständige Behörde als für die Durchfuhr zuständige Behörde, gilt für das von dieser Behörde betriebene lokale System Folgendes: i) Es muss alle Vorgänge durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB“ und „für die Durchfuhr zuständige ZB“ gekennzeichnet sind; ii) es muss Vorgänge nicht durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB am Versandort“ oder „ZB am Bestimmungsort“ gekennzeichnet sind; c) Handelt die zuständige Behörde als zuständige Behörde am Bestimmungsort, gilt für das von dieser Behörde betriebene lokale System Folgendes: i) Es muss alle Vorgänge durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB“ und „ZB am Bestimmungsort“ gekennzeichnet sind; ii) es muss Vorgänge nicht durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB am Versandort“ oder „für die Durchfuhr zuständige ZB“ gekennzeichnet sind.

4 Um die Registrierung von Nutzern und die Bevollmächtigung der Nutzer zur Vertretung von Betreibern oder deren Standorten in dem über die GUI zugänglichen zentralen System zu erleichtern, kann das lokale System der für die entsprechende Registrierung und Bevollmächtigung zuständigen Behörde die in Anhang II Teil G aufgeführten Vorgänge durchführen, wenn die zuständige Behörde in der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 angibt, dass a) Nutzer, die Betreiber vertreten, für die Zwecke der Übermittlung und des Austauschs von Informationen und Dokumenten über bestimmte Verbringungen von Abfällen über ein lokales System unter Nutzung die API auf das zentrale System zugreifen, während diese Nutzer für die Zwecke der Übermittlung und des Austauschs von Informationen und Dokumenten über andere Verbringungen von Abfällen über die GUI auf das zentrale System zugreifen; b) Nutzer, die Betreiber vertreten, über die GUI auf das zentrale System zugreifen und die zuständige Behörde über die API darauf zugreift; c) Nutzer, die Betreiber vertreten, mithilfe von Software über die API auf das zentrale System zugreifen können und die zuständige Behörde über ein lokales System unter Nutzung der API darauf zugreift.

5 Die Kontrollsysteme müssen die in Anhang II Teil F dieser Verordnung aufgeführten Vorgänge für die Daten durchführen, die dieses System aus dem zentralen System erhalten soll. Die Software muss die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Vorgänge für sämtliche Funktionen durchführen, die dieses System bieten soll.

6 Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, über eine API auf das zentrale System zuzugreifen, führt Tests durch, mit denen bestätigt wird, dass ihr lokales System in der Lage ist, alle in Anhang II genannten relevanten Vorgänge durchzuführen oder gegebenenfalls weitere im zentralen System implementierte Funktionen zu bieten.

7 Die Tests gemäß Absatz 6 werden spätestens 25 Werktage vor dem Datum abgeschlossen, ab dem die zuständige Behörde beabsichtigt, über eine API auf das zentrale System zuzugreifen.

8 Die zuständige Behörde teilt der Kommission schriftlich mit, ob die in Absatz 6 genannten Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

9 Wenn die zuständige Behörde in ihrer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 angegeben hat, dass alle Nutzer, die die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz im Zuständigkeitsbereich dieser zuständigen Behörde vertreten, über ein lokales System auf das zentrale System zugreifen, so müssen diese Nutzer über die GUI auf das zentrale System zugreifen, bis diese zuständige Behörde die Tests gemäß Absatz 6 erfolgreich abgeschlossen hat.

10 Die in Absatz 9 genannte zuständige Behörde kann weitere Tests gemäß den Absätzen 7 und 8 durchführen, um die Interoperabilität des von dieser Behörde betriebenen lokalen Systems mit dem zentralen System sicherzustellen.

11 Sind die in Absatz 6 genannten Tests erfolgreich abgeschlossen, so greifen die in Absatz 9 genannten Nutzer gemäß der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erklärung der zuständigen Behörde unter Nutzung des lokalen Systems der zuständigen Behörde, die für die von diesen Nutzern vertretenen Betreiber zuständig ist, über eine API auf das zentrale System zu. Diese Verpflichtung gilt nach Ablauf von 25 Werktagen ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde der Kommission den erfolgreichen Abschluss der Tests schriftlich bestätigt hat. Die zuständige Behörde kann in dieser Bestätigung einen bestimmten Zeitpunkt angeben, der nach diesen 25 Werktagen liegt; in diesem Fall greifen die Nutzer ab diesem Zeitpunkt über eine API auf das zentrale System zu.

12 Kontrollsysteme und Software können Test durchführen, um zu bestätigen, dass sie in der Lage sind, alle in Absatz 5 genannten relevanten Vorgänge oder gegebenenfalls weitere im zentralen System implementierte Funktionen auszuführen.

Article 12 Protokoll für den Austausch von Daten

1 Die lokalen Systeme verwenden das Protokoll für den Austausch von Daten gemäß Anhang II für alle relevanten Vorgänge gemäß Artikel 11 Absatz 1.

2 Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 verwendet die Software für relevante Vorgänge das Protokoll für den Austausch von Daten gemäß Anhang II.

Article 13 Anforderungen für den Austausch beigefügter Dokumente

Die Systeme und die Software dürfen den Austausch beigefügter Dokumente nur unter folgenden Bedingungen ermöglichen: a) Sie liegen in den Formaten pdf und jpeg vor; b) je Dateianlage wird die Größe von 32 MB nicht überschritten.

Article 14 Authentifizierung von Dokumenten

1 Alle Systeme und Software verpflichten ihre Nutzer, die folgenden Dokumente oder Elemente zu authentifizieren: a) in Bezug auf den Notifizierenden: i) das Notifizierungsformular bei der Übermittlung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 oder bei Übermittlung zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1157; ii) das gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgefüllte Begleitformular gemäß Anhang IB der genannten Verordnung (im Folgenden „Begleitformular“); iii) ein Ersuchen um Änderung von Angaben oder Bedingungen im Zusammenhang mit einer Verbringung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung; b) in Bezug auf die zuständige Behörde: i) die Informationen, um die sie gemäß Artikel 8 Absätze 1, 4 bis 7, 9, 10 und 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2024/1157 ersucht oder die sie entsprechend bereitgestellt, oder gegebenenfalls ihre Empfangsbestätigung; ii) jede Entscheidung über eine Notifizierung gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung; c) in Bezug auf die Anlage, in die Abfälle im Rahmen einer Notifizierung, der zugestimmt wurde, verbracht werden: i) die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157; ii) gegebenenfalls bei ihrer Übermittlung die Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 oder Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung; d) in Bezug auf die Person, die die Verbringung veranlasst: i) die Übermittlung des Formulars gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 (im Folgenden „Dokument nach Anhang VII“); ii) die Übergabe von Abfällen an ein Transportunternehmen; e) in Bezug auf die Anlage, in die unter Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 fallende Abfälle verbracht werden: i) die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der genannten Verordnung; ii) gegebenenfalls bei ihrer Übermittlung die Bescheinigungen gemäß Artikel 18 Absatz 9 der genannten Verordnung; f) in Bezug auf das Transportunternehmen: die Übernahme der vom Transportunternehmen beförderten Abfälle laut Feld 8 des Begleitformulars oder laut Feld 5 des Dokuments nach Anhang VII; g) in Bezug auf den Empfänger: die Entgegennahme der Abfälle laut Feld 17 des Begleitformulars oder laut Feld 13 des Dokuments nach Anhang VII; h) in Bezug auf den Abfallersterzeuger: die Übermittlung des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 erforderlichen Notifizierungsformulars und des gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung erforderlichen Dokuments nach Anhang VII.

2 Die in Absatz 1 genannte Authentifizierung muss folgende Angaben liefern: a) Datum und Uhrzeit der Authentifizierung, sekundengenau, einschließlich Zeitzonencode; b) Vor- und Nachname des Nutzers, der die Authentifizierung durchführt; c) Funktion des Nutzers, der die Authentifizierung von Dokumenten bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls für den Betreiber vornimmt.

3 Alle Systeme und Software tauschen die in Absatz 2 genannten Informationen gemäß Artikel 12 aus.

4 Alle Systeme und Software erfassen und führen Prüfprotokolle mit den in Absatz 2 genannten Informationen und stellen diese Protokolle auf Ersuchen der Behörden zur Verfügung.

Article 15 Notifizierungsnummer, Nummer des Dokuments nach Anhang VII, Nummer des Begleitformulars

1 Bevor ein Notifizierender eine Notifizierung für Verbringungen übermittelt, die innerhalb der Union beginnen, ermöglicht das vom Notifizierer verwendete System oder die von ihm verwendete Software die Generierung einer Notifizierungsnummer gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

2 Für die Generierung einer Notifizierungsnummer gemäß Absatz 1 fordert das vom Notifizierer verwendete System oder die vom Notifizierer verwendete Software den Notifizierer auf, folgende Informationen bereitzustellen: a) seinen Namen, seine Anschrift und seine Hauptidentifizierungsnummer; b) gegebenenfalls Name und Anschrift seines Standorts; c) den Versandstaat; d) die zuständige Behörde am Versandort.

3 Eine Notifizierungsnummer für Verbringungen, bei denen der Versandstaat ein Mitgliedstaat ist, muss folgende Merkmale aufweisen: a) Sie ist einmalig; b) ihr wird der in Artikel 9 Absatz 8 genannte Code der betroffenen zuständigen Behörde am Versandort vorangestellt; c) nach dem vorangestellten Code werden die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres angeben, in dem die Notifizierungsnummer generiert wurde; d) sie besteht aus 12 Zeichen; e) wird die Nummer im zentralen System generiert, so ist das letzte zusätzliche Zeichen der Buchstabe „i“; f) sie enthält keine Leerzeichen, keine anderen als die unter den Buchstaben b und e genannten Buchstaben, keine Interpunktionszeichen und keine anderen Symbole.

4 Bei der Einfuhr von Abfällen in die Union oder bei der Durchfuhr durch die Union aus Drittländern und in Drittländer müssen die Systeme oder die Software folgende Aufgaben erfüllen: a) überprüfen, ob die Notifizierungsnummer die Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a erfüllt; b) einem Nutzer, der alle relevanten Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 57 oder Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 an das System übermittelt, ermöglichen, die von der zuständigen Behörde am Versandort vergebene Notifizierungsnummer in das von ihm verwendete System einzugeben.

5 Für die Vergabe von Nummern für Dokumente nach Anhang VII gilt Absatz 3 dieses Artikels mit folgenden Änderungen: a) eine Nummer für ein Dokument nach Anhang VII wird bei Übermittlung eines solchen Dokuments generiert; b) jeder Nummer eines Dokuments nach Anhang VII wird die Abkürzung „GLW“ vorangestellt, gefolgt von dem Code des Versandstaates gemäß Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe b und den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Dokument nach Anhang VII übermittelt wurde; c) die Nummer eines Dokuments nach Anhang VII besteht aus 16 Zeichen; d) die Abkürzung „GLW“ und der Ländercode sollten mit einem Punkt getrennt werden.

6 Bei Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, die innerhalb der Union beginnen, weisen die Systeme oder die Software bei Übermittlung eines Begleitformulars diesem eine Nummer zu. Die Nummer des Begleitformulars muss folgende Merkmale aufweisen: a) Sie ist einmalig; b) sie beginnt mit der Notifizierungsnummer des Notifizierungsformulars, auf dessen Grundlage das Begleitformular erstellt wird; c) auf die Notifizierungsnummer folgt die fortlaufende Nummer des Begleitformulars gemäß Anhang IB Feld 2 der Verordnung (EU) 2024/1157; d) die unter den Buchstaben b und c genannten Nummern werden mit einem Punkt getrennt; e) sie enthält keine Leerzeichen, keine Interpunktionszeichen, keine anderen als die unter Buchstabe b genannten Buchstaben und keine anderen als die unter Buchstabe d genannten Symbole. Die fortlaufende Nummer eines Begleitformulars wird von den Systemen oder der Software bei Übermittlung eines Begleitformulars vergeben. Sie muss aus sechs Ziffern bestehen. Gegebenenfalls werden dieser fortlaufenden Nummer eine oder mehrere Nullen vorangestellt.

7 Bei der Einfuhr von Abfällen in die Union oder bei der Durchfuhr durch die Union aus Drittländern und in Drittländer müssen die Systeme folgende Funktionen erfüllen: a) überprüfen, ob die Nummer des Begleitformulars die Anforderung gemäß Absatz 6 Buchstabe a erfüllt; b) einem Notifizierenden ermöglichen, die von der zuständigen Behörde am Versandort im Drittland im Einklang mit dessen nationalen Vorschriften vergebene Nummer des Begleitformulars in das von ihm verwendete System einzugeben.

8 Bei der Einfuhr von Abfällen in die Union oder bei der Durchfuhr durch die Union aus Drittländern und in Drittländer und sofern im Versandstaat keine nationalen Vorschriften über die Struktur und die Vergabe der Begleitformularnummern vorhanden sind und keine solche Nummer für das Begleitformular vergeben wurde, gibt der Notifizierende die Nummer des Begleitformulars gemäß den in Absatz 6 genannten Anforderungen in das vom Notifizierenden verwendete System ein.

9 Notifizierungsnummern, Nummern des Dokuments nach Anhang VII und Nummern des Begleitformulars dürfen auch dann nicht erneut verwendet werden, wenn die übermittelte Notifizierung, das übermittelte Dokument nach Anhang VII oder das übermittelte Begleitformular annulliert oder zurückgenommen wurde oder auf andere Weise unwirksam geworden ist.

Article 16 Anlagen mit Vorabzustimmung

1 Die Systeme ermöglichen es den zuständigen Behörden, die folgenden Informationen über Anlagen mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu übermitteln: a) den Namen der Anlage, die Hauptidentifizierungsnummer des Betreibers dieser Anlage und die Anschrift der Anlage; b) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Standorts; c) den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für das bzw. die Verwertungsverfahren, für das bzw. die die Vorabzustimmung erteilt wird; d) den bzw. die Abfallidentifizierungscode(s) der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird, und die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge der Abfälle; e) den Beginn und das Ende der Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung; f) Informationen darüber, ob die Vorabzustimmung ganz oder teilweise widerrufen wurde, sowie das Datum, ab dem der Widerruf wirksam ist; g) eine Kopie der Entscheidung über die Vorabzustimmung;

2 Die Systeme stellen die in Absatz 1 genannten Informationen allen Nutzern zur Verfügung.

3 Die Systeme und die Software ermöglichen es den Notifizierenden, bei der Übermittlung der Notifizierung anzugeben, ob die Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist. Gibt der Notifizierende an, dass die Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist, wenden die Systeme die Verfahren gemäß Artikel 14 Absätze 12 und 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/1157 an. Die betroffene zuständige Behörde kann die Anwendung solcher Verfahren ablehnen; in diesem Fall ermöglichen die Systeme es den zuständigen Behörden, Angaben zu dieser Ablehnung zu machen.

Article 17 Funktionen des Systems

1 Die Systeme und gegebenenfalls die Software müssen über alle in diesem Artikel genannten Funktionen verfügen.

2 Gibt der Betreiber im Notifizierungsformular oder im Dokument nach Anhang VII in den Feldern „Einführer — Empfänger“ und „Anlage“, in die Abfälle verbracht werden, dieselbe Stelle an, so dürfen die Systeme nicht zulassen, dass die folgenden in Anhang II Teile B und C genannten Vorgänge ausgeführt werden: a) „Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger übermitteln“; b) „Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger aktualisieren“; c) „Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger übermitteln — Dokument nach Anhang VII“; d) „Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger aktualisieren — Dokument nach Anhang VII“.

3 Die Systeme ermöglichen Nutzern, die die in Anhang II dieser Verordnung genannten Vorgänge „Neue Notifizierung übermitteln“, „Notifizierung aktualisieren“, „Begleitformular übermitteln“, „Begleitformular aktualisieren“, „Dokument nach Anhang VII übermitteln“ und „Dokument nach Anhang VII aktualisieren“ durchzuführen, gegebenenfalls die Vornahme mehrerer Einträge in Bezug auf folgende Elemente: a) Transportunternehmen gemäß Feld 8 der Anhänge IA und IB der Verordnung (EU) 2024/1157 und gemäß Anhang VII Feld 5 der Verordnung (EU) 2024/1157; b) Anlagen, die Abfälle nach einem vorläufigen Abfallbehandlungsverfahren entgegennehmen; c) Abfallerzeuger; d) Listen und Codes zur Abfallidentifizierung; e) Zollnummern (HS) und Warennummern; f) Codes der Verpackungsarten; g) Codes der physikalischen Eigenschaften; h) Codes für Verwertungsverfahren oder Codes für Beseitigungsverfahren; i) Durchfuhrstaaten, für die Durchfuhr zuständige Behörden und Durchgangszollstellen.

4 Die Systeme ermöglichen Nutzern, die die in Anhang II Teil E dieser Verordnung genannten Vorgänge „Betreiber erstellen“ und „Betreiber aktualisieren“ durchzuführen, die Vornahme mehrerer Einträge in Bezug auf folgende Elemente: a) Registriernummern von Betreibern oder Standorten; b) andere Identifizierungen von Betreibern oder Standorten.

5 Die Systeme verlangen für jedes übermittelte Begleitformular die Vorlage einer gesonderten Bestätigung der Entgegennahme durch die Anlage. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten gegebenenfalls auch für Bestätigungen der Entgegennahme durch den Empfänger und für Bescheinigungen über den Abschluss durch die Anlage.

6 Die Systeme stellen sicher, dass die Daten in den Begleitformularen mit den entsprechenden Daten im Notifizierungsformular übereinstimmen, und zwar in folgender Weise: a) Die Angaben in Feld 3 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 1 des Notifizierungsformulars identisch sein; b) die Angaben in Feld 4 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 2 des Notifizierungsformulars identisch sein; c) die Angaben in Feld 7 des Begleitformulars müssen unter Angabe der Verpackungsarten so ausgefüllt werden, dass sie mit den Angaben in Feld 7 des Notifizierungsformulars im Einklang stehen; d) die Angaben in Feld 7 des Begleitformulars in Bezug auf besondere Handhabungsvorschriften müssen mit den Angaben in Feld 7 des Notifizierungsformulars identisch sein; e) die Angaben in Feld 8 des Begleitformulars müssen unter Angabe eines der in Feld 8 des Notifizierungsformulars aufgeführten Betreiber ausgefüllt werden; f) die Angaben in Feld 9 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 9 des Notifizierungsformulars identisch sein; g) die Angaben in Feld 10 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 10 des Notifizierungsformulars identisch sein; h) die Angaben in Feld 11 des Begleitformulars müssen mit den Angaben zum D-Code/R-Code in Feld 11 des Notifizierungsformulars identisch sein; i) die Angaben in Feld 12 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 12 des Notifizierungsformulars identisch sein; j) die Angaben in Feld 13 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 13 des Notifizierungsformulars identisch sein; k) die Angaben in Feld 14 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 14 des Notifizierungsformulars identisch sein. Werden in die Begleitformulare, die Bestätigungen der Entgegennahme durch den Empfänger, die Bestätigungen der Entgegennahme durch die Anlage oder die Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage neue Daten aufgenommen, die nicht im Notifizierungsformular enthalten sind, so verlangen die Systeme, dass zunächst das Notifizierungsformular mit diesen neuen Daten aktualisiert wird.

7 Die Zahl der von den Systemen generierten Begleitformulare darf nicht höher sein als die Gesamtzahl an Verbringungen, die in Feld 4 des entsprechenden Notifizierungsformulars angegeben ist oder die in den an die Zustimmung einer der betroffenen zuständigen Behörden geknüpften Bedingungen genannt wird, sofern in diesen Bedingungen eine geringere Anzahl angegeben ist als im Notifizierungsformular.

8 Wird ein Begleitformular annulliert und findet die unter dieses Begleitformular fallende Verbringung nicht statt, so darf dieses annullierte Begleitformular in den Systemen nicht auf die in Absatz 7 genannte Zahl der Begleitformulare, die nach einer Notifizierung generiert werden können, angerechnet werden.

9 Gibt der Notifizierende im Notifizierungsformular an, dass er beabsichtigt, eine „einmalige Verbringung“ durchzuführen, so dürfen die Systeme in Feld 4 des Notifizierungsformulars nur den Eintrag „1“ zulassen. Gibt der Notifizierende im Notifizierungsformular an, dass er beabsichtigt, mehrmalige Verbringungen durchzuführen, so dürfen die Systeme in Feld 4 des Notifizierungsformulars nur Einträge von Ziffern zulassen, die größer als „1“ sind.

10 Die Systeme gestatten dem Notifizierenden in Bezug auf die Menge der zu verbringenden Abfälle in den Begleitformularen nur eine Angabe, die dem Wert der „vorgesehenen Gesamtmenge“ der Abfälle entspricht, der in Feld 5 des entsprechenden Notifizierungsformulars angegeben ist oder der in den an die Zustimmung einer der betroffenen zuständigen Behörden geknüpften Bedingungen genannt wird, sofern in diesen Bedingungen eine geringere Menge angegeben ist als im Notifizierungsformular.

11 Die Systeme gestatten den zuständigen Behörden bei der Ausführung des Vorgangs „Entscheidung aktualisieren“ gemäß Anhang II Teil A in Bezug auf von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 übermittelte Entscheidungen nur Folgendes: a) „Zustimmung“ kann zur Aktualisierung in „Einwand“ oder „widerrufen“ geändert werden; b) „Einwand“ darf zur Aktualisierung nur in „Zustimmung“ geändert werden; c) Auflagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1157 können hinzugefügt, geändert oder gestrichen werden.

12 Die Systeme gestatten die Ausführung der in Anhang II Teile B und C genannten Vorgänge „Ersuchen um Rücknahme aktualisieren“ und „Ersuchen um Rücknahme aktualisieren — Dokument nach Anhang VII“ nur Nutzern, die die zuständige Behörde vertreten, die das Ersuchen übermittelt hat.

13 Die Systeme betrachten das Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1157 als von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ordnungsgemäß abgeschlossen und kennzeichnen es entsprechend, wenn a) die für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb der in Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Frist kein Ersuchen um zusätzliche Informationen und Dokumente übermittelt hat; b) die zuständige Behörde am Bestimmungsort angegeben hat, dass die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/1157 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde; c) die zuständige Behörde am Versandort angegeben hat, dass die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

14 Ersucht der Notifizierende um eine Änderung der Notifizierung, der zugestimmt wurde, gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157, so gehen die Systeme und die Software nur dann davon aus, dass alle zuständigen Behörden eingewilligt haben, ihre Zustimmung zu dieser Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu erteilen, wenn alle betroffenen zuständigen Behörden in den Systemen angegeben haben, dass sie in die Änderung, um die ersucht wurde, eingewilligt haben. Bei einer Einwilligung gemäß Unterabsatz 1 gibt die zuständige Behörde am Versandort die vereinbarte Änderung der Notifizierung, der zugestimmt wurde, in die Systeme ein. Bei Einfuhren von Abfällen in die Union wird die Änderung von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in die Systeme eingegeben. Bei Durchfuhren von Abfällen durch die Union wird die Änderung von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats eingegeben.

Article 18 Zugangsanforderungen

1 Jeder Betreiber muss Zugang zu den Informationen und Dokumenten haben, die er über die Systeme oder die Software übermittelt oder verwaltet.

2 Jeder Betreiber, der in den Systemen oder der Software in der Funktion eines Abfallerzeugers, eines Notifizierenden, eines Empfängers oder einer Abfälle entgegennehmenden Anlage agiert, muss Zugang zu den Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 haben, an denen er beteiligt ist.

3 Jeder Betreiber, der in den Systemen oder der Software in der Funktion eines Abfallerzeugers, einer Person, die die Verbringung veranlasst, eines Empfängers oder einer Abfälle entgegennehmenden Anlage agiert, muss Zugang zu den Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 haben, an denen er beteiligt ist.

4 Jeder Betreiber, der im zentralen System oder der entsprechenden Software in der Funktion eines Transportunternehmens agiert, muss Zugang zu folgenden Dokumenten und Informationen haben: a) Notifizierungsformularen, in denen dieser Betreiber als Transportunternehmen angegeben ist, nachdem alle einschlägigen zuständigen Behörden gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt haben; b) Zustimmungen, einschließlich der gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen, der unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden; c) Begleitformularen, die auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Notifizierungsformulare erstellt wurden; d) Dokumenten nach Anhang VII, in denen dieser Betreiber als Transportunternehmen angegeben ist, nachdem diese Dokumente von der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert wurden.

5 Jede Behörde, die in den Systemen in der Funktion einer zuständigen Behörde agiert, muss Zugang zu Folgendem haben: a) Informationen und Dokumenten, die von dieser zuständigen Behörde über das zentrale oder ihr lokales System übermittelt, verwaltet oder ausgetauscht werden; b) Informationen und Dokumenten über die Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, an denen sie beteiligt ist; c) Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157, die ausgehend vom, durch oder in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden.

6 Jede Behörde, die in der Funktion einer an Kontrollen beteiligten Behörde agiert, muss Zugang zu allen Daten, Informationen und Dokumenten über alle Verbringungen von Abfällen haben und kann solche einschlägigen Daten, Informationen und Dokumente für die Zwecke der Durchsetzung, insbesondere in Strafverfahren, im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Speicherung dieser Daten, Informationen und Dokumente speichern.

7 Die Systeme und gegebenenfalls die Software müssen die folgenden Informationen anzeigen: a) die Anzahl der Tage, die für die Ausführung der in den Einträgen 2, 4 und 8 sowie den Einträgen 14 bis 16 der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vorgänge im Einklang mit den in den Artikeln 8, 9 und 14 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Fristen verbleiben; b) die Anzahl der Tage, die nach Ablauf der unter Buchstabe a genannten Fristen vergangen sind.

8 Die Systeme und die Software zeigen die in Absatz 7 genannten Informationen ab dem Datum an, an dem ein Nutzer ein an das System übermitteltes Dokument gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a authentifiziert hat.

9 Die lokalen Systeme und die entsprechende Software zeigen die in Absatz 7 genannten Informationen für alle an einer bestimmten Verbringung beteiligten Nutzer klar und sichtbar so an, dass die Phase des Verfahrens jederzeit ersichtlich ist.

10 Die Kommission kann auf die im zentralen System ausgetauschten Informationen und Dokumente zugreifen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 nachzukommen und das ordnungsgemäße Funktionieren des zentralen Systems sicherzustellen.

Article 19 Speicheranforderungen

1 Die Systeme und die Software speichern gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1157 alle Informationen und Dokumente, die über das zentrale System ausgetauscht werden.

2 Wurden die Informationen oder Dokumente nach der Übermittlung im zentralen System durch einen der Nutzer aktualisiert, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für die Speicherung der folgenden Informationen und Dokumente: a) der aktualisierten Fassungen der Informationen, Dokumente und Dokumentenanlagen sowie aller Änderungen, die seit der ursprünglichen Übermittlung vorgenommen wurden; b) aller Dokumentenanlagen, die nach der ursprünglichen Übermittlung hochgeladen wurden.

Article 20 Gegenseitiger Datenaustausch und Datensynchronisierung

1 Der Datenaustausch zwischen dem zentralen System und lokalen Systemen oder der Software muss gegenseitig sein.

2 Die Synchronisierung der in ein System eingegebenen Daten erfolgt nach jedem in Anhang II Teile A bis E aufgeführten Vorgang, in jedem Fall aber mindestens alle 12 Stunden.

3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kontrollsysteme und nicht für Software, die nur für die Zwecke des Informations- und Dokumentenabrufs mit dem zentralen System interagiert.

Article 21 Sicherheit

Die Systeme und die Software werden so konzipiert und entwickelt, dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau, insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheit, erreichen und in dieser Hinsicht während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren.

Article 22 Daten-Governance

Die Systeme und die Software stellen sicher, dass die von ihnen gesammelten Daten von hoher Qualität sind, auch durch Anwendung von Mechanismen zur Überprüfung der Datenqualität und von Instrumenten zur Überwachung der Datengenauigkeit.

Article 23 Vertraulichkeit der Daten

Die Systeme und die Software werden so konzipiert und entwickelt, dass die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten, einschließlich des Schutzes mithilfe geeigneter technischer Maßnahmen vor unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugang sowie vor unbeabsichtigtem Verlust und unbeabsichtigter Zerstörung oder Beschädigung, gewährleistet ist.

Article 24 Speicherung personenbezogener Daten

1 Die Systeme oder die Software speichern personenbezogene Daten aus Informationen und Dokumenten, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 ausgetauscht werden, fünf Jahre lang wie folgt: a) im Zusammenhang mit einer Notifizierung ab dem Datum der Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Systeme oder die Software; b) im Zusammenhang mit einer Sammelnotifizierung ab dem Datum der Übermittlung der letzten Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Systeme oder die Software; c) im Zusammenhang mit einem Dokument nach Anhang VII ab dem Datum der Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Systeme oder die Software.

2 Werden die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen nicht innerhalb eines Jahres nach den in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 6 bzw. Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Fristen ausgestellt, so speichern die Systeme oder die Software personenbezogene Daten aus Informationen und Dokumenten, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgetauscht werden, für folgende Zeiträume: a) zehn Jahre ab dem Datum, an dem eine Notifizierung an die Systeme oder die Software übermittelt wurde; b) zehn Jahre ab dem Datum, an dem ein Dokument nach Anhang VII an die Systeme oder die Software übermittelt wurde.

3 Haben nicht alle betroffenen zuständigen Behörden der Notifizierung zugestimmt, so speichern die Systeme oder die Software personenbezogene Daten aus Informationen und Dokumenten, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 ausgetauscht wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem eine Notifizierung an die Systeme oder die Software übermittelt wurde.

4 Daten, Informationen und Dokumente mit personenbezogenen Daten, die von den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 6 zum Zwecke der Durchsetzung gespeichert werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für diesen Zweck erforderlich ist.

Article 25 Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann in den Systemen und der Software erfolgen, um die Ziele der Verordnung (EU) 2024/1157 zu erreichen, insbesondere um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen sicherzustellen. Die Systeme und die Software ermöglichen den Austausch von Informationen, Dokumenten oder Daten zwischen den zuständigen Behörden, den an Kontrollen beteiligten Behörden und den Betreibern und damit auch die Verarbeitung personenbezogener Daten, um folgende Tätigkeiten zu gewährleisten: a) den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 erfolgenden Erlass von Entscheidungen über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung durch die zuständigen Behörden; b) ordnungsgemäße Durchsetzungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden und die an Kontrollen beteiligten Behörden im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen gemäß den Artikeln 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2024/1157 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 67 bis 71 der genannten Verordnung ergreifen.

2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf in den Systemen oder der Software nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen: a) natürliche Personen, die die Systeme nutzen; b) natürliche Personen, deren personenbezogene Informationen in Dokumenten über Verbringungen von Abfällen enthalten sind, insbesondere im Notifizierungsformular, im Begleitformular oder im Dokument nach Anhang VII; c) natürliche Personen, deren personenbezogene Informationen in zusätzlichen Dokumenten über Verbringungen von Abfällen enthalten sind, insbesondere in den in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1157 aufgeführten Dokumenten; d) befugte Bedienstete der zuständigen Behörden oder der an Kontrollen beteiligten Behörden, deren personenbezogene Informationen in den unter den Buchstaben b und c genannten Dokumenten enthalten sind; e) Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die mit dem zentralen System zusammenhängende Betriebs- und Wartungsarbeiten durchführen.

3 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf in den Systemen oder der Software nur in Bezug auf die folgenden Kategorien personenbezogener Daten erfolgen: a) Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Unterschrift, im Rahmen der Vertretung des Betreibers ausgeübte Funktion und Identifizierungsnummer der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten natürlichen Personen gemäß dem Unionsrecht; b) Name, Unterschrift und im Rahmen der Vertretung der betroffenen Behörde von den in Absatz 2 Buchstaben a, d und e genannten Bediensteten ausgeübte Funktion.

4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittländer gelten in Bezug auf gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 und gemäß der vorliegenden Verordnung über das zentrale System ausgetauschte personenbezogene Daten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittländer verarbeiten diese Daten für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke. Die Verantwortlichen gewährleisten die Sicherheit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die in Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke verarbeiteten Daten.

5 Unbeschadet Absatz 4 gilt die Kommission in Bezug auf über das zentrale System gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 und gemäß der vorliegenden Verordnung ausgetauschte personenbezogene Daten als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Kommission kann diese Daten für folgende Zwecke verarbeiten: a) die Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1157; b) die Erstellung von Statistiken in Bezug auf Verbringungen von Abfällen und von entsprechenden Berichten, einschließlich der in Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 73 Absätze 4 und 5 und Artikel 84 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Berichte; c) die Ausübung der Kontrollbefugnisse, die der Kommission gemäß den Artikeln 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 übertragen wurden.

Article 26 Sonstige Pflichten der zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am 3. Juni 2026 eine Liste der Anlagen, für die sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Vorabzustimmungen erteilt haben, und geben dabei Folgendes an: a) den Namen, die Hauptidentifizierungsnummer und die Anschrift der Anlage; b) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Standorts; c) den bzw. die R-Code(s) gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für den bzw. die die Vorabzustimmung erteilt wird; d) den bzw. die Abfallidentifizierungscode(s) der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird, und die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge der Abfälle; e) das Ende der Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung; f) die Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung gemäß Artikel 85 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157; g) eine Kopie der Entscheidung über die Vorabzustimmung;

2 Die zuständigen Behörden unterrichten die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Betreiber unverzüglich über Folgendes: a) den Inhalt der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und etwaiger Änderungen sowie die Verpflichtung, für den Zugang zum zentralen System ein lokales System zu nutzen; b) die Verpflichtung, ab einem bestimmten in Artikel 11 Absatz 9 genannten Zeitpunkt über die GUI auf das zentrale System zuzugreifen; c) den erfolgreichen Abschluss der Tests gemäß Artikel 11 Absatz 8 und die Verpflichtung, ab einem bestimmten in Artikel 11 Absatz 11 genannten Zeitpunkt über das lokale System auf das zentrale System zuzugreifen.

3 Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission die E-Mail-Adressen der Kontaktstellen, die für das Funktionieren des lokalen Systems zuständig sind oder — in dem Fall, dass die zuständigen Behörden über die GUI auf das zentrale System zugreifen — die E-Mail-Adressen der Kontaktstellen, die für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zuständig sind.

4 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz in ihrem Mitgliedstaat mit Fragen zur Nutzung der Systeme oder Software an sie wenden können, unter anderem durch Organisation einer Helpdesk-Funktion und Angebote für Schulungen zur Nutzung des Systems.

Article 27 Pflichten der Kommission

1 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die folgenden Informationen, die alle zuständigen Behörden betreffen: a) den Inhalt der Erklärung gemäß Artikel 4, einschließlich des Datums, ab dem ein bestimmtes System für den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zu verwenden ist; b) die für die Nutzer geltende Verpflichtung, ab einem bestimmten in Artikel 11 Absatz 9 genannten Zeitpunkt das zentrale System für den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zu nutzen; c) die für die Registrierung im zentralen System zu nutzende Hauptidentifizierungsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1; d) die für die Nutzer geltende Verpflichtung, ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 8 bzw. Absatz 11 das lokale System für den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zu nutzen; e) die gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Kontaktstellen.

2 Die Kommission unterstützt die folgenden Stellen wie folgt: a) die zuständigen Behörden durch Angebote von Schulungen zur Nutzung des zentralen Systems; b) die Betreiber durch Unterstützung in technischen Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des zentralen Systems.

Article 28

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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