Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Text
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Article 1
„(4 Die Aussetzung nach Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus, auch nicht für die laufenden Kontingentsnummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835. Die Einfuhren solcher Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland und Belarus unterliegen somit ab dem 1. Juli 2025 den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
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