Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionen des zentralen europäischen Zugangsportals
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Article 1 Merkmale der API für die Datenveröffentlichung
Die API muss a) die Verbreitung der Informationen in dem Format unterstützen, in dem sie eingehen; b) die Funktionen „Suchen“ und „Herunterladen“ unterstützen; c) den Nutzern uneingeschränkten Zugang zu allen kostenlosen Diensten ermöglichen; d) alle von der ESMA angeforderten Änderungen oder Aktualisierungen enthalten, um die Einhaltung der Buchstaben a, b und c zu gewährleisten.
Article 2 Rechtsträgerkennung
Soweit dies in einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte oder in einem auf diesen Rechtsakten beruhenden delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für die Zwecke des ESAP vorgeschrieben ist, werden Unternehmen, die Informationen an die Sammelstellen übermitteln, und juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, mit einer Rechtsträgerkennung identifiziert, die a) zu dieser Person bzw. diesem Unternehmen gehört; b) der Norm ISO 17442 entspricht und c) in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Identifier Foundation aufgeführt ist.
Article 3 Einstufung der Informationen
Die von den Unternehmen an Sammelstellen übermittelten Informationen werden entsprechend den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten anwendbaren Arten von Informationen eingestuft.
Article 4 Größenkategorien der Unternehmen
Sind nach einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte oder einem auf diesen Rechtsakten beruhenden delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für die Zwecke des ESAP Metadaten vorgeschrieben, die die Größenkategorie eines Unternehmens angeben, so ist den Informationen eine der folgenden beiden Arten von Metadaten beizufügen: a) Metadaten, die einer der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Größenkategorien entsprechen, sofern Informationen gemäß einem der in dieser Tabelle aufgeführten Rechtsakte der Union an Sammelstellen übermittelt werden; b) Metadaten, die der Größenkategorie „andere Größe“ entsprechen, sofern Informationen gemäß anderen Rechtsakten der Union als denen in Tabelle 2 des Anhangs an Sammelstellen übermittelt werden.
Article 5 Merkmale der Branchen
Sind nach einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte oder einem auf diesen Rechtsakten beruhenden delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für die Zwecke des ESAP Metadaten vorgeschrieben, die die Branche der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens angeben, so gilt Folgendes: a) Unternehmen, die unter eine oder mehrere der in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Kategorien fallen, werden gemäß dieser Tabelle eingestuft; b) andere Unternehmen werden auf der Grundlage eines oder mehrerer Hauptabschnitte der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 eingestuft.
Article 6 Überprüfung
Unter Berücksichtigung der Informationen, die die Rechtsträger an die Sammelstellen übermitteln, unterziehen die Europäischen Aufsichtsbehörden die in dieser Verordnung festgelegten technischen Standards für die Rechtsträgerkennung im Gemeinsamen Ausschuss einer Neubewertung. Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Entwurf zur Änderung dieser Verordnung beigefügt wird.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Juli 2026.
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