Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit in den KN-Code 44187500 eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChina Forest Group JiLin Newco Wood Industries Co., Ltd. Jilin Forest Industry New Jinqiao Songlin Flooring Co.,Ltd. 32,1 %89ILChina Fusong Group Dalian Qianqiu Wooden Product Co., Ltd. Fusong Diwang Wooden Product Co., Ltd. Fusong Jinlong Wooden Group Co., Ltd. Fusong Jinqiu Wooden Product Co., Ltd. Fusong Qianqiu Wooden Product Co., Ltd. 36,1 %89IMChina Jinfa Group Hunchun Xingjia Wooden Flooring Inc Changchun Delin Wooden Floors Inc. 21,3 %89INChinaIn Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen28,0 %ChinaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China36,1 %8999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz Anwendung.
4 Die folgenden Waren sind von der in Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen: Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Article 3
Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in den KN-Code 44187500 eingereiht werden und die nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 zollamtlich erfasst wurden, eingeführt. Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChina Forest Group JiLin Newco Wood Industries Co., Ltd. Jilin Forest Industry New Jinqiao Songlin Flooring Co.,Ltd. 32,1 %89ILChina Fusong Group Dalian Qianqiu Wooden Product Co., Ltd. Fusong Diwang Wooden Product Co., Ltd. Fusong Jinlong Wooden Group Co., Ltd. Fusong Jinqiu Wooden Product Co., Ltd. Fusong Qianqiu Wooden Product Co., Ltd. 36,1 %89IMChina Jinfa Group Hunchun Xingjia Wooden Flooring Inc Changchun Delin Wooden Floors Inc. 21,3 %89INChinaIn Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen28,0 %ChinaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China36,1 %8999
Article 4
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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